{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-07_1_StR_302_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"1 StR 302/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 024\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_302/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Otto S ED zu: Vu\nKrs. NW TEE, dort geboren arı GE 1935\n\nwegen fortgesctzten Betruges.\n\nvn\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Scibert\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE. 0)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. April 1966 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seincs Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesctzten Betruges zu\n\nGrmnasan s\n\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Scince Revision erhebt\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\n| nr nm\n\nder Beschwerdeführer zunächst, daß ihm während der\nHauptverhandlung mehrfach das Fragerccht (§ 240 Abs. 2\nStPO) im \"Ganzen\" entzogen worden sci,\"und zwar in einem\nFall durch den Vorsitzenden (Rev.Begr. I 1) und in sieben\nweiteren Fällen durch Gerichtsbeschluß (Rev.,Begr. I 2 - 8).\nEr meint, daß er dadurch unter Verletzung des § 241 Abs. 2\nStPO in sciner Vertcidigung wesentlich beschränkt worden\nsei, wcil er weitere Fragen, die zu sciner Entlastung\nhätten dienen können, nicht mehr habe stellen können.\nDamit dringt die Revision nicht durch. Es handelte sich\nganz offensichtlich nicht darum, daß dem Angeklagten das\nFragerecht \"im Ganzen\" entzogen vrurde, sondern lediglich\num die - jeweils durch mißbräuchliche Fragenstellung\nveranlaßte - Unterbindung weiterer unsachlicher Fragen\nfür bestimmte Abschnitte der Beweisaufnahme. Eine solche\nBeschränkung des Fragercchts war zulässig (vgl. Schwarz/\nKleinknecht, StPO, § 241 Ann. 1); sic erforderte auch\nkeine ausführliche Begründung, da sich aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erklärungen der Beteiligten\ndeutlich ergab, daß das Gericht nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten davon ausgehen durfte, er werde\nauch weiterhin - in einem bestimmten Rahmen - nur unzulässige Fragen stellen (vgl. BGHSt 13, 252, 255). So\nbehauptet auch die Revision nicht, daß der Angeklagte an\n\nun |\n\nmehr beweist die Sitzungsniederschrift das Gegenteil.\n\n- 1 -\n\n2, Vergeblich rügt die Revision ferner Jdie Nichtzulassung einer Frage des Angeklagten an die Zeugin\nPB Hei äcren Vernehmung am 1. Februar 1966. Weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger haben diese Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO oder\nnach § 242 StPO beanstandet. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Rügc deshalb schon an Fehlen eines die\nNr. 8 StPO) scheitert. Denn jedenfalls durfte der Vorsitzende die Frage - es ging um den Namen eines Grundstückskäufers, den der Angeklagte in Erfahrung bringen\nwollte, um ihn als Zeugen zu einem mit dem Betrugsvorwurf nicht zusammenhängenden Vorgang zu benennen---.:entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus als\nunzulässigen Versuch einer auch durch Aufklärungspflicht\nnicht gebotenen Ausforschung der Zeugin und damit im\nErgebnis als ungeeignet im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO\nzurückweisen (siehe unten II a.E.).\n\n3. Dice Revision wendet sich weiterhin gegen die\nMitwirkung mehrfach abgelchnter Richter, Dieses Vorbringen ist in allen Fällen unzulässig, in denen der\nBeschwerdeführer die Nichtanerkennung der Ablehnung\ndes gesamten Gerichts rügt, ohne die hinsichtlich aller\neinzelnen Mitglieder der Kammer darzulegenden Ablehnungsgründe anzuführen (Rev.Begr. III 1, 2, 3, 4, 9, 10), In\nanderen Fällen scheitert die Revisionsrüge von vornherein\ndaran, daß das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht mitgeteilt\nist (Rev.Begr. III 5, 7, 8). Zugleich fehlt es zum Teil\nan der Wiedergabe des Inhalts der zurückweisenden Beschlüsse (Rev.Begr. III 1-5). Lediglich hinsichtlich\nder im Termin vom 11. März 1966 erfolgten Zurückweisung\n\ndes Ablchnungsgesuchs (Rev.Begr. III 6) genügt die Rüge\ngerade noch den formellen Anforderungen des 8 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. In diesem Fall hatte der Angeklagte,\nder vorher wegen ungebührlichen Verhaltens verwarnt\nworden war, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelchnt, dieser habe\n\nzu ihm gesagt, er sei ein unverschämter Kerl. Zeitpunkt\nund Anlaß dieser angeblichen Äußerung teilt die Revision\nnicht mit. Über den Antrag war das Gericht nach geheimer\nBeratung \"zur Tagesordnung\" übergegangen. Hierin erblickt dic Revision in erster Linic*' Verstöße gegen die\n88 26 a, 34 StPO; sic behauptet außerdem cine Verletzung\ndes 8 24 Abs. 2 StPO. Alle diese Einwendungen sind jedoch unbegründet.\n\nAuszugehen ist davon, daß das Landgericht die Ablehnung durch Beschluß als unzulässig verworfen hat.\nDenn das ausdrückliche Übergehen des Antrags \"nach geheimer Beratung\" läßt nur einc solche Deutung zu.\nDenach aber kommt es im Revisionsverfahren für die allein\nentscheidende Frage der mangelhaften Besetzung nach dem\nWortlaut des § 338 Nr. 3 StPO nur darauf an, ob das\nAblehnungsgesuch \"mit Unrecht verworfen\" worden ist,\nch das Gesuch also sachlich gerechtfertigt war oder nicht\n(BGHSt 18, 200, 203). Die insoweit vom Revisionsgericht\nenzustellende Prüfung, ob bei Zugrundelegung der Tatsachen, die der Tatrichter zu beurteilen hatte, für\neinen vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenhcit bestand, ergibt indessen keine durchgreifenden\nBedenken gegen die vom Landgericht getroffene Entscheidung. Der Angeklagte hatte sich, wie aus der Sitzungsnicderschrift hervorgeht, die beanstandete Zurechtweisung\n\nnicht im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf, sondern\nals Folge ungebührlichen Verhaltens zugezogen. Bei\ndieser Sachlage konnte der erhaltene Tadel für den\nAngeklagten kein Grund sein, ernstlich an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Daß ein Angeklagter aus eigenem Verhalten, insbesondere aus ungebührlichem Auftreten vor Gericht, einen Ablehnungsgrund\nnicht herleiten kann, ist anerkannten Rechts. Unter den\ngegebenen Umständen bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Begründung des zurückweisenden Beschlusscs (vgl.\nBVerfGE 2, 225, 232),\n\n4, Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die\nRevision auch die Anordnung kommissarischer Vernehmung\nverschiedener Zeugen gemäß § 223 StPO (Rev.Begr. IV tt,\n2). Diese Rüge ist im wesentlichen unzulässig, weil\nihre Begründung nicht mit Sicherheit erkennen läßt, um\nwelche Zeugen es sich jeweils handelt. Im übrigen ist\ndas Revisionsvorbringen aber jedenfalls auch durchweg\nunbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen\nmitteilt, die auf einen Mißbrauch der dem Tatrichter\ninsoweit zustehenden Ermessensfreiheit hindeuten. Das\ngilt insbesondere auch für den Fall des Zeugen !Götzinger.\n\n5. Weiter beanstandet die Revision die Ablehnung\nzahlreicher Beweisamträge (Rev.Begr. V 1 - 25). Auch\ndiese Rügen sind zum großen Teil unzulässig, weil sie\nentweder keine ordnungsgemiüße Angabe des Beweisthenas\nenthalten (Rev.Begr. V 5) oder den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse nicht mitteilen (Rev.Begr. V 8-15) oder nicht\ndeutlich die Tatsachen bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkcit dieser Beschlüsse - in rechtlicher oder tat-\n\nsächlicher Hinsicht - ergeben sollen (Rev.Begr. V1-4,\n8 - 22). In den übrigen Fällen war dic Ablehnung sachlich gerechtfertigt, weil es sich entweder allein um\ndic Beantwortung von Rechtsfragen (Rev.Begr. V 6, 7, 24)\noder um reine Bewcisermittlungsamträge handelte, bei\ndenen auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit\neiner Aufklärung von Amts wegen bestanden (Rev.Begr. V\n\n23, 25).\n\n6. Schließlich versagt auch die Rüge einer Verletzung des § 188 Abs. 3 StPO. Auf:das Fehlen der Unterschrift dcs Zeugen unter einem sonst ordnungsgemäß\naufgenommenen Vernehmungsprotokoll kann die Revision\nnicht gestützt werden {RGSt 34, 396).\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde kann der Revision cbenfalls\nnicht zum Erfolg verhelfen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der Zeit von Mai 1963 bis Oktober 1964 auf\nGrund einer einheitlichen Willensentschließung bei der\nAnwerbung von Filiallcitern für sein Einzelunternehmen\nund für die von ihm maßgebend geleitete Firma Otto\nSCHE & Co Gmbli den Bewerbern gegenüber wahre Tatsachen unterdrückt, indem er es pflichtwidrig unterließ, sie über das gegen ihn persönlich ausgesprochene\nGewerbcausübungsverbot (Välle ÜB. (iD: “EW:\nFEB bzw. das gegen dic GmbH anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren (59 weitere Fälle - vgl. UA S. 46)\n\naufzuklären oder aufklären zu lassen. Hierdurch hat er\nin den Filialbewerbern bewußt den Irrtum unterhalten,\ndas von ihm reprüsenticrte Unternehmen sei gewerbeaufsichtlich nicht gefährdct (UA S. 148), sie daraufhin\n\n- von einigen Fällen des Versuchs und der 'TTcillcistung\nabgesehen - erfolgreich zur Leistung von Einlagen veranlaßt, die sie sonst, wie er mit Recht befürchtete, nicht\ngewährt hätten (UA S. 93/94, 132, 149), und dic Betroffenen so um die eingezahlten Beträge geschädigt\n\n(UA S. 149), wobei es von vornherein in sciner Absicht\nlag, für sich bzw. die GmbH Betriebsmittel zu erlangen,\nauf die kein Anrecht bestand und mit deren Verlust er\nrechnete (UA S. 149/150). Insgesamt hat der Angeklagte\nauf diese Weise für scinen persönlichen Geschäftsbetrieb\n22,000 DM und für die GmbH 194.850 DM an sich gebracht\n\n(UA S. 46) und kis auf geringfügige Reste unwiederbring=...\n\nlich und ohne Hinterlassung nennenswerter Gegenwerte\n(UA S. 69, 70 - 91) verbraucht.\n\nDicsem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht\ndie äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betruges entnommen. Der Anwendung des § 26%\nStGB steht insbesonderc auch nicht contgegen, daß das\nUrteil dem Angeklagten zugute hält, er sei sich seiner\n\"Rechtspflicht zur Aufklärung der Teilhaber\" nicht bewußt gewesen (UA S. 132/133, 150). Abgesehen davon, daß\nein solcher Bewußtseinsmangel den Betrugsvorsatz nicht\nausschließen würde, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß der Angeklagte die Filialbewerber\nnicht nur durch Zuwiderhandlung gegen seine Aufklärungspflicht, also durch Unterdrückung wahrer Tatsachen,\nsondern auch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ge-\n\ntäuscht hat, indem scin gesamtes Geschäftsgebaren, das\naurch cine Fülle unredlicher Manipulationen gekennzeichnet war (vgl. UA S. 129/130), darauf abzielte, entgegen\nder wirklichen Sachlage den Anschein eines konzessionierten, aufstrebenden, ausdehnungsfähigen und deshalb gerade\nauch auf die Einrichtung von Filialen angewiesenen Unternehmens zu erwecken. Auch die Ausführungen des Urteils\nüber den Umfang des durch dic Täuschungshandlungen des\nAnscklagten bewirkten Schadens sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ob dieser Schaden, wic die Revision meint,\nsich hätte vermeiden oder verringern’ lassen, wenn der\nAngeklagte in der Lage geblieben wärc, scinen Auftragsbestand im normalen Geschäftsbetrieb abzuwickeln, spielte\nfür die Anwendung des § 263 StGB - auch was den Schuldumfang anbetrifft - keine Rolle. Das hat die Strafkammer\n\nrichtig geschen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Scibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/1-str-302-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/1-str-302-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.782518+00:00"}}