{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-30_1_StR_625_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-30","aktenzeichen":"1 StR 625/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei\nnach ordnungsgemäßer Belehrung (§§ 163 a Abs. 4,\n\n136 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelegt hat, darf auch dann\nbei der Urteilsfindungverwertet werden, wenn er in\neiner früheren Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Angaben ohne Belehrung gemacht hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 4\n\nEin Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei\nnach ordnungsgemäßer Belehrung (§§ 163 a Abs. 4,\n\n136 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelegt hat, darf auch dann\nbei der Urteilsfindungverwertet werden, wenn er in\neiner früheren Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Angaben ohne Belehrung gemacht hatte.\n\nBGH, Beschl. v. 30. April 1968 - 1 StR 625/67 -\n\nI AG Offenburg\nII L& Offenburg\nIII OLG Karlsruhe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Lothar J gEmmmw zus TIERE,\ngeboren am SEHEN) irn 1m\n\nwegen versuchter Notzuoht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n30. April 1968 beschlossen:\n\nEin Geständnis, das der Angeklagte vor der\nPolizei nach ordnungsgemäßer Belehrung (§§ 163 a\nAbs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelegt hat,\ndarf auch dann bei der Urteilsfindung verwertet\nwerden, wenn er in einer früheren Vernehmung\ndurch Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Angaben ohne Belehrung gemacht hatte.\n\nI.Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1966 gegen 2.00\nUhr auf einer Landstraße unweit einer Ortschaft ohne Erfolg versucht, eine an ihm vorbeifahrende Radfahrerin am\nrechten Unterarm festzuhalten. Nachdem er am Morgen des\ndarauffolgenden Tages bei seiner (mündlichen) Anhörung\ndurch die von der Radfahrerin verständigte Polizei zunächst die Begegnung mit der Radfahrerin bestritten und\nsodann behauptet hatte, er habe diese mit einer anderen\nFrau verwechselt, der er wegen der Verweigerung einer ihm\nzugesagten Wohnung eine Ohrfeige habe geben wollen, erklärte er bei seiner anschließenden Befragung durch den\nStaatsanwalt, er habe die Radfahrerin vom Fahrrad rei-Ben wollen, um sich an ihr geschlechtlich zu vergehen.\nDieses Geständnis legte er noch im Laufe des Vormittags\ndes 12. Juli 1966 auch gegenüber einem Polizeibeamten ab.\nWeder von diesem noch von dem Staatsanwalt war er darauf\nhingewiesen worden, daß es ihm frei stehe, nioht zur Sache auszusagen und vor seiner Vernehmung einen von ihm\nzu wählenden Verteidiger zu befragen. Bevor der Polizeibeamte den Angeklagten am selben Tage um 14.00 Uhr nunmehr zur Niederschrift vernahm, belehrte er ihn nach den\n\n88 1653 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daraufhin\nwiederholte der Angeklagte seine zuletzt gemachten\nAngaben und unterzeichnete die hierüber aufgenommene\nNiederschrift. Schon bei seiner ersten richterlichen\nVernehmung am nächsten Tag widerrief er sein Geständnis und kehrte zu seiner ursprünglichen Einlassung\nzurück, er habe die Radfahrerin mit einer anderen Frau\nverwechselt. An dieser Darstellung hielt er während\ndes gesamten weiteren Verfahrens fest.\n\nDas Schöffengsericht, das Über das von dem Angeklagten abgelegte Geständnis den Polizeibeamten als\nZeugen vernommen und zwei schriftliche Erklärungen des\ninzwischen verstorbenen Staatsanwalts verlesen hatte,\nverurteilte den Angeklagten wegen eines an der Radfahrerin begangenen Versuchs der Notzucht zu einer Zuchthausstrafe. Auf seine Berufung sprach ihn die Strafkanmer mit der Begründung frei, seine Geständnisse im Vorverfahren hätten nicht zu seiner Überführung verwertet\nwerden dürfen, weil er vor seiner ersten Vernehmung als\nBeschuldigter nicht über seines Rechte nach § 136 Abs. 1\nSatz 2 StPO belehrt worden sei; die Unterlassung der in\n§ 163 a Abs. 3 und 4 StPO vorgeschriebenen Belehrung habe in vollem Umfang die Unverwertbarkeit seiner belastenden Angaben zur Folge. Diese Auffassung bekämpft\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision gegen das freisprechende Urteil, mit der sie außerdem die Verletzung\ndes. sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 240,\n43 SteB rügt. Das für das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Karisruhe hält die Auslegung der\n§§ 163 a Abs. 3 und 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO durch das\nLandgericht für zutreffend und deshalk die Revision der\nStaatsanwaltschaft insoweit für unbegründet. An einer\n\ndahingehenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch\ndas Urteil des Öberlandesgerichts in Oldenburg von\n\n29. November 1966 (NJW 1967, 1096 Nr. 18) gehindert.\nDas Oberlandesgericht in Karlsruhe hat deshalb die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n1. Der Vorlagepflicht steht nicht entgegen, daB\ndas Oberlandesgericht Karlsruhe das angefochtene Urteil\nauf die Sachrüge ohnehin aufheben will, weil das Landgericht die Anwendung der §§ 240, 43 StGB nicht erörtert hat, Denn es muß auf die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft auch darüber entscheiden, ob das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren zu seiner Überführung wegen versuchter Notzucht herangezogen werden darf\n(BGHSt 17, 205, 208; 18, 376, 378).\n\n2. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt die Auffassung zugrunde, die undbeabsichtigte\nUnterlassung einer Belehrung hindere die Verwertung der\nAussage des Beschuldigten nicht. Zwar hatte der dort\nentschiedene Fali die Besonderheit, daß der Folizeibeante zunächst nur vom Verdacht einer Übertretung ausging, über die er den Beschuldigten im Strafverfügungsverfahren gemäß § 413 Abs. 1 Satz 1 StPO \"anhörte\", chne\nihn vorher belehrt zu haben; für diese Anhörung nahm das\nOberlandesgericht keine Belekrungspflicht im Sinne der\n88 163 a Ads. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO an. Es hielt\naber die Verwertung der hierbei gemachten Angaben auch\nin dem schließlich wegen Vergehens eröffneten Hauptverfahren für zulässig mit der Begründung, der Polizeibeamte habe den Beschuldigten über sein Schweigerecht nicht\nbewußt getäuscht (§ 136 a StPO).\n\nAuch das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon\naus, daß in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Belehrung nicht bewußt, sondern versehentlich unterlassen worden ist. Es würde also, wenn es nach seiner\nAbsicht entschiede, von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen.\n\n3. Anders als in jenem Fall hat der Angeklagte\nhier sein Geständnis nach der Belehrung wiederholt.\nNach der Rechtsauffassung des Gberlandesgerichts Oldenburg müßte dieses erneute Geständnis erst recht als verwertbar angesehen werden. Auch insoweit will das vorlegende Oberlandesgericht jedoch anders entscheiden,\n\nDer Senat sieht deshalb die Voraussetzungen des\n§ 121 Abs. 2 GVG als gegeben an.\n\nIII. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Vorlegungsfrage nicht forguliert. Nach dem Inhalt seines\nBeschlusses vertritt es folgende Rechtsauffassung: Unterbleibt im Vorverfahren die nach §§ 163 a Abe. 3, 4 und\n136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Belehrung durch\nPolizei und Staatsanwaltschaft, so darf ein Geständnis\ndes Angeklagten bei der Urteilsfindung nicht verwertet\nwerden; das gilt auch dann, wenn er es nach srdnungsgemäßer Belehrung zur Niederschrift vor der Bolizei wiederholt,\n\nDieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.\nEr beantwortet - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - die Vorlegungsfrage\nim Sinne des Entscheidungssatzes.\n\nZwar hätte der Angeklagte schon am Vormittag des\n12. Juli 1966 über seine Rechte aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nbelehrt werden müssen, und zwar spätestens zu dem\nZeitpunkt, zu dem der Verdacht eines Vergehens (versuchte Nötigung durch Anhalten der Radfahrerin, um\n\nsie zu ohrfeigen) entstand. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht im Unterlassen der Belehrung eine Verletzung des § 163 a StPO; diese nimmt indessen jedenfalls dem nach der Belehrung (am Nachmittag) abgelegten Geständnis nicht seine Verwertbarkeit.\n\n1. Welche Folge ein Verstoß gegen die Vorschrift\ndes § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat, ob insbesondere dadurch eine Verwertung der ohne Belehrung gemachten Angaben ausgeschlossen wird, ist in der Rechtslehre und\nin der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. *) Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des\nStrafprozeßänderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 den\n*%) Anmerkung:\n\nFür ein Verwertungsverbot insbesondere Grünwald (JZ\n\n1966, 489, 495), Jerusalem (HJW 1966, 1279), Schmidt-Leichner (NJW 1966, 1718) sowie Klug, Pelckmann und\nLürken (Verhandlungen des Deutschen Juristentages 1966,\nBd. II, F 142, 85, 97); dagegen die Erläuterungswerke\nLöwe/Rosenberg (StPO, Nachtrag § 136 Anm. 9), Müller/\nSax (StPO § 136 Anm. 2 a.E.), Schwarz/Kleinknecht (StPO,\n27. Aufl., § 136 Anm. 11), wohl auch E. Schmidt (Lehrkommentar zur StPO, Nachtragsband I § 136 Anm. 32); ebenso Rejewski (NJW 1967, 1999). Das Oberlandesgericht Bremen (NJW 1967, 2022 Nr. 19) hat sich für ein Verwertungsverbot, die Oberlandesgerichte Hamburg (NJW 1966, 1279\nNr. 19, wohl auch MDR 1967, 516 Nr. 106), Hamm (JMBl\n\nNRW 1966, 95 Nr. 6 und NJW 1967, 1524 Nr. 18) und Zweibrücken (VRS 31, 280) haben sich dagegen ausgesprochen.\n\n- T-\n\n§ 136 StPO in seiner damaligen Fassung als eine bloße\nOrädnungsvorschrift angesehen (GA 1962, 148); für den\nRechtszustand seit dem 1. April 1965 hat er bisher die\nFrage offen gelassen. Die Entscheidungen des beschlie-Senden Senats vom 5. April 1966 (NJW 1966, 1718 Nr. 12)\nund des 2. Strafsenats vom 22. Juni 1966 (NJW 1966,\n1719 Nr. 13) betreffen die Belehrung in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und zwar in Sonderfällen, die keine Ähnlichkeit mit dem hier zu entscheidenden haben.\n\n2. Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Entscheidung, ob die Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\nallgemein ein Verwertungsverbot auslöst. Selbst wenn\nmean trotz der im Gegensatz zu § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nfehlenden Normierung ein solches annehmen wollte, könnte es doch nicht weiter reichen, als das in der angeführten Vorschrift enthaltene Verbot; denn eine versehentlich unterbliebene Belehrung kann nicht größere verfahrensrechtliche Wirkungen haben als eine absichtliche\nTäuschung oder gar Mißhandlung. Was für ein solches (positives) Tun gilt, ist um so mehr bei einem versehentlichen Unterlassen anzunehmen.\n\nFür den Bereich des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nhat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze aufgestellt: Hur diejenige Aussage des\nBeschuldigten darf nicht verwertet werden, die durch\ndie in § 136 a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar (B6HSt 1, 376, 380; Urteil vom 11. August 1951\n- 1 StR 331/51 - mitgeteilt von Dallinger MDR 1951,\n\n658). Auch in der Rechtslehre wird derselbe Standpunkt\nvertreten (Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 136 a\nAnm, 7; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., § 136 a Anm. 4 a;\nSchwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl., § 136 a Anm. 4;\nPeters, Strafprozeß, 2. Aufl., S. 283, 284 und Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. I,\n\n8. 156, 160; wohl auch RE. Schmidt, Lehrkommentar zur\nStPO, § 136 a Anm. 23 und Nachtragsband I § 136 a Anm.12).\nEtwas anderes soll gelten, wenn auch die spätere Aussage noch von dem zuvor ausgeübten Druck beeinflußt ist\nund dadurch die - durch § 136 a ähPO sicherzustellen-\n\nde - freie Willensentschließung in gleicher Weise beeinträchtigt ist (BGHSt 15, 187 und 17, 364). Der diesen\nEntscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt stellt jedoch einen Sonderfall dar (so mit Recht Schwarz/Kleinknecht, aa0, Anm. 2A d); auch bei der ohne Druck stattfindenden richterlichen Vernehmung nämlich mußte der\ndert Angeklagte mit der Ausführung der von der Polizei\nvorher ausgesproohenen, weiterhin bestehenden Drohung\nrechnen. Im allgemeinen könnte eine psycholegische Portwirkung der unter Druck gemachten Angaben auf das nach\nBefreiung aus solcher Zwangslage abgelegte Geständnis\naur dann anerkannt werden, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGH MDR aa0; vgl. auch Peters aaO).\n\n3. Überträgt man die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu § 136 a StPO, von der akzuweichen der Senat\nkeinen Anlaß sieht, auf einen Fall unterlassener Belehrung, So ergibt sich, daß Jedenfalls das nach der Belehrung abgelegte Geständnia verwertet werden darf. Denn\ndiese_ Angaben macht der Beschuldigte in Kenntnis sei-\n\nnes Schweigerechts, selbst weun er vorker geglaubt haben sollte, zur Aussage verpflichtet zu sein.\n\nDie Einwendungen, die das vorlegende Oberlandesgericht gegen dieses Ergebnis erhebt, greifen nicht\ndurch.\n\na) Das Oberlandesgericht meint, auch nach der Belehrung hindere ein seelischer Zwang den Beschuldigten,\nvon seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, wenn er vorher eine ihn belastende Aussage gemacht habe. Das kann\nin dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden. Erfahrungsgemäß ist der Widerruf eine häufig zu beobachtende Tatsache; im vorliegenden Fall hat der Angeklagte sein\nGeständnis schon am folgenden Tag widerrufen. Besondere\nUmstände, wie sie der Bundesgerichtshof im Bereich des\n§ 136 a StPO als psychologische Weiterwirkung der Zwangssituation ausnahmsweise anerkennen will (BEH MDR aa0),\nwerden nicht ersichtlich. Nach seiner Behauptung hätte\nzwar der Angeklagte, wenn er von Anfang an über sein\nSchweigerecht belehrt worden wäre, jede Einlassung zur\nSache verweigert. Dieser Umstand muß aber, wie Peters\nzu § 136 a StPO zutreffend ausführt, außer Betracht bleiben; \"wäre es anders, so könnte ein ungeschiokter oder\ngar bestochener Beamter das ganze Verfahren lahm legen\"\n(Strafprozeß aa0). Diese Auffassung rechtfertigt sich\ndadurch, daß sich der Angeklagte nach der Belehrung seiner freien Entscheidungsmöglichkeit bewußt wird. Wie er\nsie nutzt, muß ihm überlassen bleiben. Sagt er aus, so\nträgt er nicht mehr unfreiwillig zu seiner Überführung\nbei. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von\n11. August 1951 (MDR aa0) hebt für die Anwendbarkeit des\n§ 136 a StPO allein darauf ab, ob die Ermüdung (um die\nes sich dort handelte) bis zur Abgabe des zweiten Geständnisses anhielt, nicht aber derauf, ob der Angeklagte dieses Geständnis nicht ohne das erste abgelegt\nhätte.\n\n- 10 -\n\nWollte man immer oder in der Regel die Verwertbarkeit der letzten Aussage in Abhängigkeit von der\nVerwertbarkeit früherer Angaben bringen, se könnte beispielsweise selbst ein Geständnis in der Hauptverkhandlung trotz vorschriftsmäßiger Belehrung allein deshalb\nunverwertbar sein, weil der Angeklagte sich im Vorverfahren ohne ordnungsgemäße Belehrung zur Tat bekannt\nhat. So weitreichende geradezu sonderbare Folgen einer\nunterlassenen Belehrung lassen sich Jedoch aus dem Gesetz nicht rechtfertigen. Vielmehr beweist 8 243 Abs. 4\nStPO, daß er von der Heilbarkeit des Verstoßes ausgeht.\nDie gegenteilige Auffassung verkennt die Bedeutung, die\nder Entscheidungsfreiheit des Angeklagten in jeder Lage\ndes Strafverfahrens zukommt. Die freie Beweiswürdigung\nermöglicht es, den Wahrheitsgehalt unterschiedlicher Anssagen des Angeklagten unter Beachtung seiner psychologischen Situation zutreffend zu bewerten (vgl. BGHSt 21,\n285); damit sind seine prozessualen Rechte ausreichend\ngewahrt.\n\nDie Ausweitung eines (hier nur unterstellten) Verwertungsverbots auf Aussagen, die nach Erteilung der Belehrung gemacht werden, ließe sich um so weniger vertreten, als häufig der Zeitpunkt zweifelhaft sein wird, in\ndem die Belehrungspflicht eintritt. Bei ungeklärtem Sachverhalt, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt ist\n(Brandstiftung, Unglücksfall usw.), wird der deutliche\nVerdacht einer bestimmten Straftat sich häufig erst spät\nauf eine Person lenken. Angesichts der Kotwendigkeit,\ndie Beteiligten zu befragen, kann dem vernehmenden Beamten leicht das Versehen unterlaufen, die Belehrung bei\neinem aus späterer Schau Verdächtigen zu unterlassen.\n\n- 11-,\n\nWollte man hier die Folgerung ziehen, alle weiteren\nAngaben - auch soweit nach Belehrung gemacht - seien\nunverwertibar, so käme es in der Tat zur Lahmlegung\ndes Verfahrens. Das kann nicht rechtens sein.\n\nb) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen\ndie nach der Belehrung gemachten Angaben auch deshalb\nnicht berücksichtigt werden, weil das Gesetz nur eine\neinheitliche Vernehmung kenne, deren Verwertung durch\ndie am Anfang unterlassene Belehrung in ihren ganzen\nUmfang ausgeschlossen sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr geht das Gesetz gerade nicht von der Einheit der\nBeschuldigten-Vernehmung aus, wie die Hervorhebung der\nJeweils ersten Vernehmung durch Polizei, Staatsanwalt\nund Richter zeigt. Im Fall des vorlegenden Oberlandesgerichtsggeschah überdies in tatsächlicher Hinsicht eine\nZäsur: Die Vernehmung am Nachmittag fand erst nach einer\nPause statt und hob sich gegenüber der Befragung am Vormittag dadurch ab, daß ihr Ergebnis erstmals schriftlich\nfestgehalten wurde. Übrigens dürften selbst dann, wenn\ndie Belehrung in die Vernehmung eingeschaltet würde, zumindest die danach gemachten Angaben verwertet werden.\n\n4. Die Verwertbarkeit des in der zweiten Vernehmung nach Belehrung abgelagten Geständnisses ist deshalb\nzu bejahen. Die weitere Frage, ob das auch für die vorher gemachten Angaben gilt, brauchte der Senat nicht zu\nentscheiden. Sie ist nicht für die vom Oberlandesgericht\nzu treffende Revisionsentscheidung erheblich, weil dem\nFreispruch vom Vorwurf der versuchten Notzucht schon\ndann die Grundlage entzogen ist, wenn der Tatrichter\n\n- 12 -\n\nin der neuen Hauptverhandlung das Geständnis am Nachmittag des 12. Juli 1966 verwerten darf.\n\nHübner Fischer loesdau\nPikert Ffeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/1-str-625-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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