{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-30_1_StR_129_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-30","aktenzeichen":"1 StR 129/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 025\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_129/68 URTEIL\n\nmm mn apr- gr vun aim una dr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter K WW zus vi:\ndort geboren er EEE 1939, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n>\n\n[7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt ED hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB au: ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. November 1967\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch und\nzum Freispruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n' Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen.\nDaß ein in den Urteilsgründen erörterter Umstand nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung war, kann regelmäßig\n“nicht durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden, in\ndas nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen\naufzunehmen sind (§ 273 Abs. 2 StPO). Die Revision kann\n“nicht darauf gestützt werden, daß zwischen den Urteilsfeststellungen und den Angaben im Protokoll Widersprüche\nbestehen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten als Täter. Es bleibt allerdings offen, ob auch Ku an der Tat beteiligt war und\nin welcher Weise. Das berührt aber den Schuldspruch nicht,\nselbst wenn Ku Mittäter gewesen sein sollte. Denn\nAllein- und Mittäterschaft sind wahldeutig feststellbar\nund im Unrechtsgehalt gleichwertig (BGHSt 11, 18). Die\nPeststellungen lassen überdies erkennen, daß nach der\nÜberzeugung der Strafkammer Kugpnur eine Nebenrolle gespielt haben könnte. Der Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" ist nicht verletzt.\n\nAuch sonst 1äßt die Verurteilung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nII. Die auf den Strafausspruch und die Freisprechung\nim Fall Sep T@iW Heschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, dic vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\na\n\n1. Das Landgericht hat mildernde Umstände u.a. deswegen angenommen, weil der Angeklagte die Härte einer\nlangen Gefängnisstrafe noch nicht erfahren habe. Dies\nsteht im Widerspruch zu der Feststellung auf Scite 3 UA,\ndaß der Angeklagte im Jahre 1960 zu einer Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt worden ist, die er auch verbüßt hat. Einc zweijährige Gefängnisstrafe ist keine\nkurze Strafe, sondern muß als lange Freiheitsstrafe angesehen werden. Dieser Widerspruch ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der ersichtlich die Höhe der Strafe beeinflußt hat. Der Strafausspruch kann hiernach nicht bestehen bleiben.\n\nAuf die Frage, ob die Strafkammer die Anwendung des\n§ 20 a StGB zu Recht verneint hat, braucht nicht mehr\neingegangen zu werden. In der neuen Verhandlung ist die\nAnwendung ohnehin neu zu prüfen.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\neines weiteren schweren Dicbstahls trotz Tatverdachts\nfreigesprochen, weil möglicherweise Ku Alleintäter\ngewesen sci. Nach den Feststellungen war jedoch der\nAngeklagte unmittelbar nach der Tat im Besitz oder Mitbesitz von Diebesgut aus jenem Diebstahl. Daher hätte\ndas Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte\n- falls er nicht Täter oder Mittäter war - sich der\nHehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hat; denn Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63).\n\nDie Unterlassung der Prüfung nach dieser Hinsicht\nzwingt zur Aufhebung auch des freisprechenden Teils des\nangefochtenen Urteils.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/1-str-129-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/1-str-129-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.534105+00:00"}}