{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-23_1_StR_114_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-23","aktenzeichen":"1 StR 114/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnn en en\n\nin der Strafsache\n\nBegen\n\ndie Betriebsleiterin Maria H seborene\nDEE au: YB: Seboren am 1914 in\nDD,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Scibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EB ir ier Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB bei acer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestollter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 30. Juni 1967 mit den YFeststellungen aufgehoben:\n\na) auf beide Revisionen, soweit die Angeklagte\nwegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts\nverurteilt worden ist,\n\nb) auf die aevision der Staatsamwaltschaft ferner zum Freispruch in Falle VII 16 der Urteilsgründe = V 1 der Anklageschrift.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschoidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat noch zu prüfen, ob\nder Angeklagten hinsichtlich der bestehen bleibenden\nGelästrafen einc Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen\nzu bewilligen sind.\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun nn mn tun m m m an u an mn m\n\nDas Landgericht hat dic Angeklagte wegen dreier\nVergehen des einfachen Bankrotts zu Gelästrafen, wegen\nBetrugs in zwei Fällen und wegen Untreue in drei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Arrestbruch, zur\nGesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen\nverurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.\n\nGegen das Urteil haben sowohl dic Staatsanvaltschaft\nals auch die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die\nvom Genceralbundesanvalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung ergibt, auf\ndie Fälle des einfachen Bankrotts, auf die Freisprechung\nin den Fällen III und V 1 der Anklageschrift, im übrigen\nauf den Stralausspruch beschränkt. Beide Revisionen haben\nnur teilweise Erfolg.\n\nDe ee see u Pd\n\nrn Hin mn dene mm vun an mn me be m mn a ne\n\ndurch den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom ?!. Dezember\n1961 unterbrochen, durch den die Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume der Angeklagten angeordnet wurde. Tie\nUnterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung .§ 68 StGB) erstreckt sich in einem Verfahren, das\n\nnehrere Delikte unfaßt, regelmäßig auf alle diese Straftaten vgl. EGH bei Dallinger MDR ?956, 395). Deshalk\n\nist die Verjährung durch die Durchsuchungsanordnung nicht\nnur hinsichtlich der eigentlichen Konkursdelikte, sondern\nauch Tür die übrigen schon damals anhängigen Straitaten\nunterbrochen worden. Is besteht kein Anhaltspunkt dafür,\ndaß die richterliche Anordnung nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung getroffen wurde. Daß sie in der Folgezeit nicht ausgelührt wurde, beruht nur darauf, daß der\nKonkursvexrwalter, der die Geschäftsbücher der Angeklagten\nin Verwahrung genommen hatte, sie freivillig herausgab.\nEine neuerliche Unterbrechung bevirkten die richterlichen\nVernehmungen des Zeugen Dr. TUE on 5. März, 13. Mai\nund 25. Juni 1964, der auch über die allgemeine Lage der\nFirma der Angeklagten im Jahre 1960 gehört wurde. Das war\ninsbesondere für die Vermögensstraftaten von Bedeutung.\nÜber den Verstrickungsbruch zum Schaden der Firma a 10\nSED und zu anderen Einzelfällen hat sich der Zeuge besonders geäußert. Schließlich wurde die Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Anklagedcolikte u.a. durch die Eröiinung des Hauptverfahrens am 27. Juni 1966 unterbrochen.\n\n2. Die Verfahrensrügen\n\na; Zun Betrugsfall III 3 a der Urteilsgründe hatte die\nVerteidigerin vorsorglich die Vernehmung des Zeugen Oskar\nHagpdsrüber beantragt, daß ihr Buchhalter Willecke bereits im Juni 1960 vor Eintritt des Zahlungsverzugs bei ihm\ngewesen sei, um über die Rücknahme der noch vorhandenen\nWare zu verhandeln. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag\nin den Urteilsgründen abgelehnt, weil die behauptete Tat-\n‚sache ohne Bedeutung sei und auch als wahr unterstellt weräcn könne. Tie Einwendungen der Revision hiergegen greifen\nim Ergebnis nicht durch.\n\nDie Revision meint, daß die Strafkammer aus der\nbehsupteten Tatsache - falls diese erweislich war -\nden Schluß hätte zichen müssen, daß die Angcklagtc bei\nBestellung der Ware keinen Schädigungsvorsatz gehabt\nhabe. Das ist unrichtig. Ob eine behauptete Tatsache,\ndie nicht unmittelbar das Tatgeschehen betrifft, von\nBedeutung ist, entscheidet der Tatrichter in Ausübung der\nihm allein zustehenden Bevwciswürdigung. Er braucht hieraus nicht die Schlüsse zu zichen, dic der Angeklagte\ndaraus ziehen möchte. Er muß insbesondere nicht aus\ncinem der Tat nachfolgenden Verhalten des Angeklagten\nbestimmte Rückschlüsse auf den Yorsatz ziehen. Sah die\nStraikammer die behauptete und unter Beweis gestellte\nTatsache für bedeutungslos an, so brauchte sio also den\nBeweis nicht zu erheben (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nAußerdem steht dic Behauptung, VB Habe vor\nvintritt_des_Zahlunesverzugs Hofpdie Rückgabe der Ware\nangeboten, im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung,\ndaß Tür die zwischen dem 3. und 8. Mai ?960 gelieferten\nWaren sofortige Barzahlung vereinbart worden sei. Hierüber war, wie sich aus dem Rovisionsvorbringen selbst\nergibt, der Zeuge Hop bereits vernommen worden und das\nLandgericht war nicht nur wogen seiner Aussage, sondern\nauch auf Grund der eigenen Angabe der Angeklagten und\nder Bekundungen des Zeugen BB zu dieser Feststellung\ngelangt. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen zu\ndiesem Punkt war es daher nicht genötigt. Soweit sich die\nBeschwerdeführerin gegen die Feststellüng selbst wendet,\ngreift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\nb) Die Revision rügt, daß weder der Zeuge Oskar\nie] vereidigt wurde, noch von dem Vorsitzenden oder\ndem Gericht ein Beschluß erlassen worden sei, daß von\n\nseiner “ YVereidigung aus einem bestimmten Grund abgeschen werde. Das ist an sich richtig. Der Zeuge\nHgg: ar vor dem österreichischen Bezirksgericht\nDornbirn vernommen worden. Seine Vernehmung wurde\n\nmit Zustimmung aller Beteiligten verlesen. Dabei\n\nwurde festgestellt, daß sich im Protokoll kcin Vermerk über seine Vereidigung befindet, woraus zu\nschlioßen ist, daß er nicht vereidigt wurde. kine\nEntscheidung über seine Vereidigung ist auch im\nSitzungsprotokoll der Hauptverhandlung nicht vermerkt.\nHiernach ist davon auszugehen, daß der Zeuge nicht\nvereidigt wurde und ein Beschluß über den Grund seiner\nNichtvereidigung nicht verkündet worden ist {§§ 64,\n274 StPO).\n\nEs kann jedoch nicht zweifelhaft sein, aus welchem Grund die Verceidigung unterblicben ist. Das Landgericht hat cinen Teil der Zeugen kommissarisch vernehmen lassen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung\nvorlesen. Soweit sic Verletzte waren, hatten die ersuchten Richter sic gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt\ngelassen. In allen diesen Fällen hat das Landgericht\nes bci der Feststellung bewenden lassen, daß die Zeugen\naus jenem Grund unvereidigt geblicben seien und keinen\nweiteren Beschluß über die Nichtvereidigung erlassen.\nEs konnte jedoch nach Sachlage keinem Zweifel unterliegen, daß die Strafkamner es bei der Nichtvereidigung der\nVerletzten belassen wollte. Dasselbe gilt auch für den\nZeugen Hafp der ebenfalls Verletzter war. Darüber bestanden offenbar unter den Beteiligten auch keine Unklarheiten. Die Verteidigung hat wohl auch aus diesem\nGrund keinen Antrag hinsichtlich der Vereidigung gestellt.\n\nu\n\n- 17 -\n\nAuf den an sich vorliegenden Gesctzesverstoß\nkann daher die Revision nicht gestützt werden, da\ndas Urteil auf ihm nicht beruht.\n\n3. Die Sachrüge\n\na; Die Verurteilung aus § 240 Nr. 3 und 4 KO läßt\nan sich keinen die Angeklagte beschwercnden Rechtsfehler erkennen. Die mangelhafte Buchführung und die\nfehlende Bilanz für das Jahr 1958 haben noch bis zur\nKonkurseröffnung fortgewirkt, da ihretwegen auch für\ndie foigenden Jahre keinc ordentliche Buchführung und\nkeine Bilanz erstellt werden konften und - wie das\nLandgericht feststellt - cin versierter Buchhalter\nmindestens 2 bis 3 Monate hätte arbeiten müssen, um\nallein die Buchhaltung für das Jahr 1958 abschlußreif\nzu machen. Daß die Angeklagte hinsichtlich der unterlassenen Bilanzziehung nur wegen fahrlässiger und nicht\nwegen vorsätzlicher Vergehen verurtcilt wurde, würde\nihr, für sich gesehen, zwar nicht nachteilig sein. Es\nist Jedoch möglich, daß insofern eine fortgesetzte Handlung vorliegt, in die auch das Vergehen aus } 240 Nr. 3\nKO einzubeziehen ist ‚vgl. hierzu die Ausführungen zur\nRevision der Staatsanwaltschaft unter II i}. Deshalb\nist die Verurteilung wegen der Konkursvergehen auch\nauf die Revision der Angeklagten aufzuheben.\n\nb) Hinsichtlich der beiden Betrugsfälle \\Nr. III\n5 ab der Urteilsgründe) ist die Sachrüge offensichtlich. unbegründet. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Jahre 1960 von Bareuther und Hagen in großen\nUmfange Waren bezogen, obwohl sie weder fähig noch willens war, sie ihren Versprechungen gemäß zu bezahlen.\nSie hat durch den Abschluß der durch ihre Täuschung\nzustandegekommenen Kaufverträge die Lieferanten erheblich geschädigt.\n\nc; Die Veräußerung der für die Firma Jung & Simons\ngepfändeten Sachen war ein Arrestbruch nach § 137 StGB.\nAuch gegen äie Annahme eines damit tatcinheitlich zusammentreflenden Vergehens der Untreue bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Die Pfandgläubigerin hat aus Entgegenkommen davon abgeschen, dic gepfändeten Sachen. versteigern zu lassen. Sie hat der Angeklagten die Möglichkeit gegeben, die Waren freihändig zu verkaufen, allerdings mit der Verpflichtung, den Kaufpreis alsbald an\ndie Gläubigerin abzuführen. Zu diesem Zweck sollte der\nKaufpreis jeweils zunächst bei den Rechtsvertretern der\n\niäubigerin hinterlegt werden, bis die entsprechenden\nWaren von der Beschlagnahme freigegeben waren. Damit\nhatte die Angeklagte die Verpflichtung übernommen, die\nVermögensinteressen der Gläubigerin in Bezug auf diese\nPfandstücke wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie verleizt, indem sie die Waren ohne Rücksicht auf das Pfandrecht und die getroffenen Vereinbarungen veräußerte und\nden Erlös für sich verbrauchte.\n\na} In den beiden anderen Untreuefällen {III 4 und 6\nder Urteilsgründe) hatte die Angeklagte ihren Giäubigern sicherungsweise Waren übereignet, über die sie dann\nunbefugt zu ihren ägenen Gunsten verfügte. Die Revision\nwendet hier ein, daß mangels eines wirksamen Besitzkonstituts kein Sicherungseigentum für die Gläubiger\nentstanden sei. Der Einwand ist unbegründet. Ta die Waren\nim Besitz der Angeklagten verblieben, erforderte zwar\ndie Übereignung die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, kraft dessen der Sicherungsnehmer den mittelbaren\nBesitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Ein solches Rechtsverhältnis ist aber auch in beiden Fällen vereinbart worden.\nDenn zum Eigentumsübergang nach § 930 BGB ist nicht er-Yorderlich, daß eines der in § 868 genannten Verhältnisse\nausdrücklich im Vertrag vereinbart und genannt wird. Es\n\ngenügt ein \"ähnliches Verhältnis\", vermöge dessen der\nbisherige Figentüner dem krwerber gegenüber auf Zeit\nzum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist 'RGZ ?32,\n182, 186).\n\nIm Fall Nr. 4 § 1 SW) wurde anstclle der\nÜbergabe vereinkart, daß dic Ware in einem besonderen\nLager innerhalb der Geschäftsräume aufbewahrt und als\nKEigentun der Erwerberin kenntlich gemacht wird. Die\nAngeklagte hatte Einwirkungen Dritter (Pfändung) auf\ndes übereignete Gut abzuwehren. Sie durfte mit Genehmigung der Erwerberin die Waren verkaufen, mußte aber\ndie Erlöse an sie abführen. Wenn die Angeklagte ihren\nZahiungsverpflichtungen nicht nachkam, konnte die &rwerberin die Ware in unmittelbaren Besitz nehmen und\nselbst verwerten. Hiernach kann kein Zweifel bestehen,\naaß cin Rechtsverhältnis vereinbart wurde, das die Angeklagte auf Zeit zum Besitz der Waren berechtigte und\nverpflichtete. Man wird dieses Verhältnis am besten als\ntreuhänderischen Verwahrungsvertrag bezeichnen können\nivgl. BGH IM BGB § 929 Nr. 13 a). Die Behauptung der\nRevision, daß dic übercignceten 800 Damenjacken nicht ausgesondert und verzeichr*t worden scien, widerspricht den\nFeststellungen.\n\nDas gleiche gilt für den Fall 6 ‘Van Kempen und Müller). Nach den Feststellungen waren die übereigneten\nWarenstücke ausgesondert, sic wurden in besonders gekennzeichneten Kisten der Angeklagten gelagert und durch\nangebrachte Zettel als Eigentum der Erwerberin bezeichnet. Die Angeklagte sollte befugt sein, die Waren unter\nVerständigung der FErwerberin und unter sofortiger Abführung des Erlöses an sie oder unter Abtretung der Kaufpreisforderung zu verkaufen. Auch hier ist cin treuhände-\n\nrischer Verwahrungsvertrag oder ein ihm ähnliches Verhnältnis begründet worden.\n\nGegen die Verurteilung wegen Untreue bestechen auch\nim übrigen keinc rechtlichen Bedenken ;vgl. BGHSt 5,\n\n63).\n\nWenn sich die Strafkammer zum Stralausspruch nit\nder Frage befaßt, ob die Gesamtstrafe auf nur neun\nMonate festgesetzt und der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden Könne, so hat\nsie damit nur zu dem Antrag der Verteidigerin Stellung genommen, nicht aber die - ohnehin milde - Gesamtstrafe von zehn Monaten nur deshalb ausgesprochen,\num keine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung treifen zu müssen.\n\nEin Rechtsfehler liegt allerdings darin, daß die\nStrafkammer sich nicht dazu geäußert hat, ob der Angeklagten hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafen\nRatenzahlungen zu bewilligen seien, obwohl die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen (BGH\nUrt. vom 75. April 1955 - 1 StR 354/55). Die neu erkennende Strafkammer hat diese Entscheidung nachzuholen.\n\nIl. Dic Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig - die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden scien {BGHSt 4A, 125, 126) - ; teils hängen sie so\neng mit der Sachrügc zusammen, daß eine gesonderte Erörterung nicht zweckmäßig erscheint.\n\n“. Die Vergehen des einfachen Bankrotts.\nWährend die Strafkammer hinsichtlich des Vergehens\n\ngegen § 240 Nr. 3 KO {unordentliche Buchführung) bedingt\nvorsätzliches Handeln der Angelllagten für nachgewiesen\n\nT\\\n\nerachtet,hat sie zu § 240 Nr. 4 KO angenommen, daß\n\ndie Angexlagte \"zumindest aus grober Fahrlässigkeit\"\n\nes unterlassen habe, die Bilanzen für die Jahre 19583\n\nund 1959 zu ziehen. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft. daß damit die tatsächlichen Feststellungen\n\nnicht im Einklang stehen. Die Angeklagte kannte ihre\nVerpflichtung, sie wurde \"laufend an sie erinnert.\"\n\nSie wußte auch, daß die Bilanzen nicht erstellt waren und\nwußte spätestens seit dem Sommer *959, daß die Buchführung es unmöglich machte, die Bilanz für das Jahr 958\nzu erstellen {S. 4% UA). Sie hat nicht dafür gesorgt,\ndaß dieser Hinderungsgrund beseitigt wurde. Damit war\n\nes sber such unmöglich, für die weiteren Jahre ordnungsgemäß Bilanz zu. ziehen. Die Angeklagte ist von ihrem\nSteuerberater Dr. Hi imner wieder vergeblich gedrängt\nworden, fehlende Buchhaltungsunterlagen nachzubringen.\nEr hat im März ?960 die Vertretung der Angeklagten niedergelegt, weil sie ihm keinen Einblick in ihre Handelsbücher gewährt hatte ({S. 40 UA). Es ist nicht ersichtlich, daß sie ernstlich damit rechnete, ihre Buchhalter,\ndie nicent einmal mit der laufenden Buchführung zurechtkamen, könnten das zustande bringen, was Dr. Hi rich:\ngelang. Das alles spricht dafür, daß sie auch die Bilanzziehung zunindest bedingt vorsätzlich unterlassen hat.\n\nZu Recht rügt die Staatsanwaltschait ferner, daß\ndie Angeklagte nicht auch hinsichtlich der Eilanz für\n?960 verurteilt worden ist. Das Landgericht hält die\nAngeklagte in diesem Punkt nicht für schuldig, weil die\nBilanzen für die Jahre 1951 bis 1957 erst 8 bis 20 Monate\nnach dem Pilanzstichtag von ihrem Steuerberater erstellt\nwurden und sie der Meinung gewesen sein könnte, daß sie\nfür die Bilanz für das Jahr 1960 mindestens 6 Monate\nbrauchen durfte. Mit der Konkurseröffnung am 7. Apri,.\n196° sei sie dazu nicht mehr im Stande gewesen. Diese\nAusführungen sind: nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nTie Angeklagte hat sich strafbar gemacht, wenn\nsie die Jahresbilanz nicht in der vorgeschriebenen\nZeit gezogen hat :§ 240 Nr. 4 KO}. Möglicherweise hat\nsie schon hinsichtlich der verspäteten Bilanzziehung\nin früheren Jahren schuldhaft gehandelt, falls sie etwa\nden Auftrag an ihren Steuerberater zu spät erteilt oder\ndie Buchführungsunterlagen verspätet geliefert hat. Der\nHinweis auf die verspätete Bilanzziehung in früheren\nJahren kann ihr daher nicht ohne weiteres zur Entschuldigung dienen. Der Kaufmann hat alles zu tun, um die\nBilanzziehung \"in der vorgeschricbenen Zeit\", d.h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit .§ 539 Abs. 2 HGB) zu ermöglichen. Nach den Verhältnissen der Firma der Angeklagten wäre ihr hierfür\nallenfalls cine Frist von drei Monaten cinzuräumen ‚vgl.\nBGH Urteil vom 31. 1. 1961 - 1 StR 463/60 - ). Sie mußte\nalso rechtzeitig ihre Vorbereitungen treffen. Aus den\nreststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß sie bis\nzur Konkurseröffnung irgendwelche Vorbereitungen für die\nBilanz 1980 getroffen hat, daß sic insbesondere einen Aultrag zu ihrer Herstullung erteilt hat. Darin schon kann\neine Verfehlung nach § 240 Nr. 4 KO liegen (vgl. BGH bei\nHerlan GA 1956, 348 und 1961, 356).\n\nDie Verurteilung wegen zweier sachlich zusamnmentreffender - fahrlässiger - Vergehen nach § 240 Nr. 4 KO ist\nhiernach aufzuheben. Die Aufhebung ergreift auch dic Entscheidung zur Bilanzzichung für das Jahr 1960, die einer\nFreisprechung gleichkommt, wenngleich die Strafkammer insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen hat, wie es entsprechend ihrer Auflassung geboten gewesen wäre.\n\nDer Tatrichter wird, wenn er in der neuen Verhandlung Vorsatz bejaht, prüfen müssen, ob eine fortgesetzte\nHandlung vorliegt, zumal die Unterlassung der Bilanzziehung\n\nvon 1958 bis 1960 auch auf der bis 1958 zurückreichenäien unordentlichen Buchlfünrung beruht. Da möglicherveise auch das Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO in den Fortsetzungszusamnenhang einzubeziehen ist, muß das Urteil\nauch insoweit aufgehoben werden {vgl. BGH IM KO § 240\nNr. 5).\n\nnz\n\nDie Betrugsfälle in Nr. VII der Urteilsgründe =\nNr. III der Anklageschrift\n\nIn den Fälicen VII ?, 4, 6 bis 11, 313 und 14 handelt\nes sich jeweils um warenlicferungen zum Kaufpreis von meist\neinigen hundert bis zu 2.500 DM (Nr. 4). Das Landgericht\nhält in diesen Fällen die Behauptung der Angeklagten nicht\nfür widerlegt, daß sic geglautt habe, die Lieferungen bezahlen zu können. Es hält daher eine \"Betrugsabsicht\"\nnicht für nachweisbar. Dic Staatsanwaltschaft wendet sich\nhiergegen mit dem Hinwcis, daß diese Warenforderungen insgesamt 10.000 DM ausmachen, so daß die Angeklagte nicht\nhabe davon überzeugt sein können, sie werde die Gegenleistung erbringen können.\n\nIndessen ist nicht anzunehmen, daß die Strafkamner\ndiesen Umstand überschen hat. Die \\laren wurden nicht auf\neiumal bestellt, sondern die Bestellungen verteilten sich\nauf sechs Monate. Da die Angeklagte in dieser Zeit immer\nwieder kleinere Forderungen beglichen hat, kann trotz\nihrer schlechten wirtschaftlichen Lage die Schlußfolgerung\nder Strafkammer nicht als abwegig bezeichnet werden, daß\ndie Angeklagte bei den einzelnen Bestellungen der Meinung\nvar, sie werde die verhältnismäßig kleinen Rechnungsbeträge bezahlen können, es werde den Lieferanten also kein\nSchaden entstehen. Immerhin lief der Betrieb weiter und\nmit den Großgläubigern wurde über ein Moratorium verhandelt. Der Revision ist zuzugeben, daß es unwahrscheinlich\n\nist, daß die Angeklagte in keinem Falle damit gerech-\n\nnet hat, sie werde möglicherweise nicht zahlen Können.\n\nZur Verurteilung bedurftc es aber in jedem Finzelfall\n\nder volien Überzeugung des Tatrichters vom Betrugsvorsatz der\nAngeklagten. Da er diese nicht gewonnen hat, mußte er die\nAngcklagte insoweit freisprechen. Die Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts gehen daher fehl.\n\nAuch in den anderen Fällen, in denen es sich zun Teil\num größere Beträge handelt, ist die Fevision nicht begründet.\n\nIm Fall VII 2 konnte das Landgericht nicht klären,\nwer für die Bestellung verantvortlich war. Der Zeuge\nVB uräc hierüber vernommen, andere Bevreismittel\nstanden nicht zur Verfügung und werden von der Revision\nauch nicht angegeben. Ein Rechtsfe&ler ist nicht ersichtlich.\n\nNach Angaben der Angeklagten sollte in Fall rgB-\naD Nr. II 3) dic Firma Wi, für deren Lohnauftrag die\nVerc bestimnt war, selbst bestellt haben. Die Strafkammer\nhält das nicht für widerlegbar, da Beweismittel nicht vorhanden seien. Dice Staatsanwaltschaft meint zwar, die Stralkammer hätte die \"Verantwortlichen\" der Firmen Pe\nund Witt hierüber vernehmen sollen. Warum die Strafkammer\ndazu gedrängt sein sollte, wird nicht aufgezeigt. Mit dem\nWort \"Verantwortliche\" ist das nach Meinung der Revision\nzu verwendende Beweismittel auch nicht hinreichend bezeichnet.\n\nTas gleiche gilt für die Aufklärungsrüge im Fall\nvIIl 5. Im übrigen greift die Revision hier nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an.\n\nDie - allerdings schr knappen - Ausführungen\nder Strafkammer im Fall VII 12 geben keinen Anhalt\nfür ein betrügerisches Handeln der Angeklagten. Der\n\"Striwa\" wer die wirtschaftliche Lage der Angeklagten\nbekannt. Dice volle Durchführung der Lohnarbeiten\nwurde offenbar durch den völligen wirtschaftlichen\nZusammenbruch der Angeklagten verhindert. Für das Vorliegen einer Untreuehandlung (§ 266 StGB) bicten weder\ndie Urteilsfeststollungen noch dic Anklageschrift einen\nAnhalt. Auch die Staatsanwaltschaft hat hier nur wegen\nBetrugs Anklage erhoben.\n\n53. Freispruch im Fall VII 16 der Urteilsgründe =\nvı der Anklageschrift.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Kaufpreis aus den Lieferungen der Firma von Km : \"up\nerst nach und nach - je nach kingang der Erlöse aus dem\nVerkauf der mittels der gelieferten Stoffe hergestellten\nKleider - bezahlt werden sollte und daß die Finhaltung\ndieser Vereinbarung bei Kaufabschiuß möglich war. Die\nStrafkammer hält es nicht für erweislich, daß die Angeklagte schon bei Abschluß des Vertrags die Absicht hatte,\ndiesen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Sie hat deher\nohne ersichtlichen Rechtsirrtum das Vorliegen des Betrugsvorsatzcs verncint. Aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung mußte die Strafkemmer nicht den Schluß ziehen,\ndaß die Angeklagte von vornherein zur Nichterfüllung entschlossen war. Dice Freisprechung vom Vorwurf des Betrugs\nkann daher nach den bisherigen Feststellungen rechtlich\nnicht beanstandet werden.\n\nDas Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob das\nVerhalten der Angeklagten nicht den Tatbestand des § 266\nStGB erfüllt. Dice Lieferfirma wollte sich in diesem Falle\nbesonders sichern. Deshalb mußte sich die Angeklagte verpflichten, beim Verkauf von Kleidern, die aus den - sicher-\n\nich unter Eigerntumsvorbehnlt - gelieferten Stofien her A\ngestollt waren, einen Veil dor Kaufpreislorderungen an\n\ndie Lieferfirma still akzuireten. Dice Angeklagte war befugt, aucen diese Foräcrungsteile einzuziehen, mußto aber\n\nden darauf eimeehenden 2 Betrag jeweils sofort an die Firma\nvon Kun :: YEB :t führen. Damit nattce sie kraft Rechtsgeschäflts Vermögensinteressen dieser Firma wahrzunchnen.\nDie Verpflichtung der Angeklagten w war Oetenssientlien. cine\nwesentliche Vertragspllicht, ohne dic der Lieiervertrag\nkaum zustande gekommen wärc. Hat die Angeklagte diesc\nPflicht vorsätzlich verletzt, inden sic nicht einmal die\nAbtretungen vorgenommen, sondern bewußt die Erlöse aus dem\nVerkauf der Waren in voller Höhc für sich vingezogen und\nverbraucht hat, so hat sie sich der Untreuc schuldig genacht ;vgl. BGHSt 5, 61, 65, 66). Die Freisprechung kann\nhiernach nicht bestehen bleiben.\n\n4. Tie Strafzunessungsgründe hinsichtlich dar ausgesprochenen Freiheiisstraien lassen keinen Rechtsirrtun\nersehen. Dice Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der\n\nFinzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe im Rahnen\ndes Gesetzes und ihres KErmessensspiclraums gehalten.\n\nHiernach ist das Urteil nur hinsichtlich der Konkursvorgehen und zuu Freispruch im Fall VII ?6 der Urteilsgründe aufzuheben; im übrigen ist auch die Revision der Staatssnualtschaft zu verwerfen.\n\nHübner Seibert rischer\n\nLocsdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/1-str-114-68","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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