{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-09_1_StR_650_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"1 StR 650/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"«ULU54 631 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n650/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günther S EEEED aus CD;\n\ngeboren em ENEEEEEEEEED :924 in DEE, zur\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nZeit in\n\n)\n\nIN\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der\nSitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zw\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Jui 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n15. Juli 1967, soweit sie drei Monate Übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nnn m ee rn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nschwerer und zweier einfacher Diebstähle im Rückfall als\n‘ gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von’ vier Jahren verurteilt; außerdem hat es ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge., Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die vom Verteidiger des Angeklagten angebrachten\nTatsachen, die die Verfahrensfehler enthalten sollen; dic\n' Rügen sind deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 7,\n162, 163). Außerdem handelt es sich um unzulässige Protokollrügen (BGH aa0).\n\nAuch soweit der Angeklagte selbst das Verfahren beanstandet, kann er nicht durchdringen. Teils erschöpfen sich\nseine Rügen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbebaltene Beweiswürdigung, teils sind sie\noffensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Punkte:\n\n1. Der Angeklagte meint, die frühere Mitangeklagte\nMaria DW sei hinsichtlich der nur gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu Unrecht nicht als Zeugin behandelt und\nvereidigt, insbesondere als seine Verlobte nicht auf die\nZeugnisverweigerungsrechte aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 und § 55\nAbs, 1 StPO hingewiesen worden. Nach der Verbindung der\nbeiden Verfahren 2 KIs 10/67 (in dem Marie Ti nitangeklagt war) und 2 KLs 13/67 (das sich nur gegen den\nBeschwerdeführer richtete) durch Beschluß vom 26. Juni 1967\n\n(Bd. II Bl. 187 SA) durfte sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr (teilweise) als Zeugin angesehen\nwerden, sondern nur noch als Angeklagte (BGHSt 10, 8,\n11). Als solcher stand es ihr überhaupt frei zu schweigen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); ein Hinweis auf die\neiner Zeugin zustehenden Verweigerungsrechte wäre auch\nhinsichtlich der sie nicht betreffenden Vorwürfe unzulässig gewesen (BGHSt 3, 149, 152). Aus den angeführten\nründen stand auch der Verwertung ihrer früheren Aussage\n§ 252 StPO nicht entgegen (BGHSt aaD).\n\n2. Dice Niederschrift über die Aussage des Zeugen\nRUE vor der Polizci wurde entsprechend einem auf\n\n§ 251 Abs. 2 StPO gestützten Gerichtsbeschluß verlesen.\n‚Der Zeuge hatte mangels bekannter Anschrift nicht geladen werden können (Bd. II Bl. 189 R SA); schon deshalb\nwar die von der Revision vermißte Anwendung des § 51 StPO\n‚nicht möglich. Im übrigen rügt der Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang nur, :daß die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen geglaubt habe; mit diesem gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung gerichteten Vorwurf\nkann dic Revision nicht gehört werden. .Ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2\nStPO bejaht hat, ist nicht zu prüfen, weil die Revision\ninsoweit keine Beanstandung geltend macht.\n\n3. Der Beschwerdeführer vermißt die Verwertung eines\nGutachtens, das über den Blutalkoholgehalt der Mitangeklagten DEE ar 13. Apriı 1967 erstattet worden sein\n‚soll. Ein solches befindet sich nicht bei den Akten. Die\nhieran geknüpften Ausführungen der Revision entbehren\ndeshalb der Grundlage.\n\n—— |.\n\n.1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Was\ndie Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls, schweren Diebstahls und einfachen\nDiebstahls im Rückfall (Abschn: III der Urteilsgründe)\nvorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters, Auch der Schuldspruch\nwegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil TE (Abschn. II der Urteilsgründe)\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des\nGeneralbundesanwalts, das Verhalten des Angeklagten sci\nnicht als Diebstahl, sondern möglicherveise als Betrug\nzu würdigen, vermag der Senat nicht zu teilen.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 8, 9) bat Timm\n. den Angeklagten, mit dem er in der Schnellgaststättce des\nHr Hauptbahnhofs zechte, seinen Koffer von dort\nin ein Schließfach zu bringen. Der Angeklagte erklärte\nsich hierzu bereit, kamäber - von TB unbemcrkt -\nmit dem früheren Mitangeklagten L@Püberein, den Koffer\nauszuplündern. Er brachte ihn zur Gepäckaufbewahrung und\ngab I den Gepäckschein; FEED händigte er den\nSchlüssel eines leeren Schließfachs aus. Später entfernten sich Bund der Angeklagte unter einem Vorwand,\nholten den Koffer ab und teilten sich seinen Inhalt.\n\nNach Auffassung des Landgerichts hob die — durch\nTäuschung veranlaßte - Hergabe des Koffers an den Angeklagten den Gewahrsam FEEWs noch nicht auf, sondern\n.lockerte ihn nur; der Gewahrsamsbruch geschah stufenweise\nerst durch die abredewidrige Verbringung zur Gepäckaufbewahrung, durch die Abholung und schließlich durch die\n\n?\nPEPEEEDF\n\nen\n\nEntfernung des Gepäckstücks vom Bahnhofsgelände (UA S.\n15). Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus frcien,\nnur durch Irrtum beeinflußten Willen über sein Vermögen\nverfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte\n(BCHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH Urteil vom 23. Ju-1; 1963 — 1 StR 260/63 -); nicht aber dann, wenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des Schadens durch\neine eigene, den Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufkiebende Handlung ermöglichen sollte\n(BGH GA 1966, 212; Urteile vom 29. Juni 1954 - 2 StR\n122/54 - und vom’29. Juni 1960 - 2 StR 268/60 -). Den\n‚Feststellungen ist zu entnchmen, daß TED Besitz unä\n\"Gewahrsam nicht dem Angeklagten übertragen wollte, als er\nihn um die Gefälligkeit bat, den Koffer in ein Schließzugunsten des Angeklagten aufzugeben, wäre Voraussetzung\n-Zür die Anwendbarkeit des § 263 StGB; auf die Weggabehandlung allein kommt es nicht entscheidend an’ (BGHZ 5;\n\nnn\n\n365, 369).\n\nDer Generalbundesanwalt weist darauf hin, VB\nkönne gleichwohl den Gewahrsam durch die Übergabe eingebüßt haben, weil er im ausgedehnten Bahnhofsgelände nicht\nmehr auf seine Habe einwirken und die Sachherrschaft ausüben konnte. Der festgestellte Sachverhalt bietet indessen keinen Anhaltspunkt für einen auf diese Weise\neingetretenen Gewahrsamsverlust. TB sollte glauben,\nes werde mit dem Koffer nach seinem Willen verfahren;\nnach der Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte\ndas Gepäckstück an dessen Eigentümer auf Anforderung zurückgegeben (UA S. 15) - bis zu dem Zeitpunkt, in dem\ner es bei der Gepäckaufbewahrung aufgab. Mit dieser Hand-\n\nlung erst begann der Bruch des Gewahrsams. Vorher konnte\nTO noch dic Sachherrschaft ausüben. Die Feststellungen geben nicht nur dahin, daß TWien Koffer\nauf Anforderung zurückerhalten hätte; vielmehr ist dem\nUrteilszusammenhang die weitere Feststellung zu entnchmen, daß er den Angeklagten mit dem Koffer auf dem Bahn-\n\nu m a\n\nderung auszusprechen.\n\nDurch die Aushändigung des Schlüssels erregte zwar\ndcr Angeklagte den Irrtum, der Kofier sei in ein Schliceßfach gebracht worden. In diesem Zeitpunkt hatte aber der\nAngeklagte bereits begonnen, den Gewahrsam zu brechen,\nda er das Gepäckstück an einen Ort gebracht hatte, an dem\nTEE cs nicht vermutete und an dem er nicht mehr\ndarauf einwirken konnte.\n\nDi Annahme eines gemeinschaftlich mit IP pegangenen Diebstahls im Rückfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Auch der Strafausspruch und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht\nnicht verkannt, daß der Angeklagte nach. seiner letzten\nHaftentlassung am 26. April 1966 bis Anfang 1967 einer\ngeregelten Arbeit nachging; auch in dieser Zeit war er\naber ohne festen Wohnsitz (UA S. 6, 7) und beging am\n30. September 1966 einen Diebstahl, dem in der Zeit vom\n10. bis 12. April 1967 drei weitere folgten. Die Straf-\n\nkammer durfte deshalb davon ausgehen, daß er nach der\nStrafverbüßung den Weg in seine früheren ungünstigen\n\nLebensverhältnisse fand, die durch Wohnsitzlosigkeit\n\nund Arbeitsscheu gekennzeichnet sind und immer wieder\nzu neuen Straftaten führen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-650-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-650-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.003179+00:00"}}