{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-09_1_StR_60_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"1 StR 60/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wer nr nn\n\nStGB § 316 a Abs. 1\n\nEin Raubüberfall, der zwar planmäßig an einsamer Stelle,\njedoch, nach längerem Fußmarsch, weit ab vom allgemeinen\nStraßcnverkehr ausgeführt wird, ist kein Autostraßenraub, sclbst wenn der Täter das Opfer im Kraftwagen fortgelockt hatte und sich in diesem nach vollbrachter Tat\n\nin Sicherheit bringt (teilweise abweichend von BGHSt 18,\n170, 173).","text_plain":"Nachschlagewerk! ja\n\nwer nr nn\n\nStGB § 316 a Abs. 1\n\nEin Raubüberfall, der zwar planmäßig an einsamer Stelle,\njedoch, nach längerem Fußmarsch, weit ab vom allgemeinen\nStraßcnverkehr ausgeführt wird, ist kein Autostraßenraub, sclbst wenn der Täter das Opfer im Kraftwagen fortgelockt hatte und sich in diesem nach vollbrachter Tat\n\nin Sicherheit bringt (teilweise abweichend von BGHSt 18,\n170, 173).\n\nBGH, Urt. v. 9. April 1968 - 1 StR 60/68 - 16 Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_60/68 URTEIL\n\neg Er Deu Ares\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Klaus zZ EEE aus HE.\ngeboren am GE 915 7: DEE COstpr-)\n\nwegen Autostraßenraubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Dr, Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtoanwalt up =: EEE\n\nals Vertcidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ZW vira\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n13. Oktober 1967 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubo gegenüber dem\n\nTe en\n\nEB ent zälıt. Ferner wird das Urteil mit\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung (Strafausspruch) wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dcs Rechtsmittels, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte und der Mitverurteilte Alois\nGEB: “ic nicht wußten, was sie mit ihrer Freizeit\nanfangen sollten, kamen bei einem Besuch der SED er\nAltstadt nach Alkoholgenuß überein, jemanden unter einem\nVorwand mit dem Wagen ZB s an einen abgelegenen Ort\nzu fahren, ihn von dort aus in die Weinberge zu locken\nund ihn, notfalls mit Gewalt, \"auszunehmen\",. So geschah\nes denn auch. Vor ciner Wirtschaft sprachen sie den\nZimmermann Horst SW an. Sic sagten ihm, sie wüßten\nin der Umgebung der Stadt noch anderc Lokale, wo es nicht\nso teuer sci und wohin sie ihn mitnehmen könnten. Sie\nwürden ihn später wicder zurückfahren. Durch diese Vorspiegelungen brachten sie SB dazu, mitzufahren. Nach\nrund 10 km Fahrt verließen die droi an einer für den allgemeinen Fahrzceugverkcehr gesperrten Wegabzweigung den\nWagen. Sic gingen noch ctva 750 m zu Fuß auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen weiter. Dort überficlen\ndie Angeklagten ihren Begleiter und nötigten ihn durch\nSchläge und drohende Haltung, seinen Geldbeutel und seine\nUhr herzugeben. Dann ließen sie ihn weitergehen, wobei\nsie ihm unter Drohungen verboten, ihnen zu folgen. Sie\nselbst kehrten unterdessen zu dem abgestellten Pkw zurück und fuhren davon.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB zu je drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner wurde der Kraftwagen des Angeklagten Zn\neingezogen und ihm die Fahrerlaubnis (Frist vier Jahre)\nentzogen.\n\nHiergegen hat ZW nit der Sachbeschwerde Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nII. Zum Schuldspruch aus § 316 a Abs. 1 StCB:\n\n1. Hierzu ist zunächst allgemein zu bemerken: Nach\nN 316 a Abs. 1 steB \") wird mit Zuchthaus nicht unter\nfünf Jahren (in besonders schwören Fällen mit icbenslangen\nZuchthaus) bestraft, wer zur Begehung von Raub oder\nräuberischer Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib,\nLeben oder Entschlußfreihcit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkcehrs unternimmt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung zu dieser\n_ Vorschrift sehr verschieden gestaltetc Sachverhalte zu\nbeurteilen. Den entspricht es, daß er sich in den Rechtsausführungen nicht stets der gleicher Wendungen bedient..\nUnbeschadet solcher, aus der Besonderheit des Einzelfalls\nzu erklärender Verschiedenheit der’ Akzente ist ‘diese\nRechtsprechung im Kern ‘bei den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 5: 280, 282 und 6, 82, 83, 84 (Überfälle auf\nden Fahrer) sowie’ BGHSt 13, 29, 31 (Überfall auf einen\nPassagier) geblieben. Danach ist entscheidend, ob der\nTäter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs handelt, d.h. die dadurch gegebene Gefahrenlage ausnutzt. Somit ist § 316 a StGB anzuwenden,\n\"!yenn der für dic Begehung vorgeschene Ort, seiner besonderen Lage nach, gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkciten und Gefahren in Beziehung\n\nmr an Dre Hm ber dern an din is Mir nme MEET u Tu Din pm Dan dm one win Aber air meh air Alt mu re Aut mus Den DR AUB- TFT Dune pen ame mn ne Mer Dame ET mie Ana Wie: Aus Er feet ARME a Arne mu\n\n1)\nZur Entstehungsgeschichte vgl. BGHSt 5, 281, 282; 6, 83;\n13, 28-29; 15, 323-324.\n\nsteht. Wird der Fahrzeugführer an eine einsame Stelle\ngelockt, zum Ausstcigen veranlaßt und dann überfallen,\nso kann es nicht darauf ankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Fahrzeug oder erst in einiger\nEntfernung davon stattfindet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 316 a StGB ist lediglich, daß die\nwesenscigenc besondere Lage nach fortbesteht.\" Dagegen\nscheidet § 316 a StGB aus, \"wenn das Fahrzeug nur als\n\nen en\n\n| . [nu ne nu\n\ndes gilt für den Überfall auf einen Mitfahrer.\n\n2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, So ergibt sich,\ndaß das Landgericht die Grenzen der Anwendbarkeit des\n§ 316 a StGB überdehnt hat. Schon die genannte Entscheidung des Senats BGHSt 5, 282 zing weit, insofern sie bei\neiner Entfernung von immerhin 100 m dic Beziehung zum\nStraßenverkehr noch als fortbestehend angesehen hat. Nach\nden Feststellungen im vorliegenden Fall war der Kraftwagen\nnicht einmal das Transportmittel zum Tatort, sondern nur\n\nu.» ee Zn\n\nFußnersch die Stell£ des Überfalls in den Weinbergen erreicht wurde. Die besondere Einsankeit des vom Abstellplatz\nweit entfernten Tatorts wer keine Gefahrenlage mehr, die\n\n\"dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade\ndeshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht\"\n\n(BGHSt 18, 171). Mit anderen Worten: die Tat stand nicht\n\n| nn ne rn en\n\nSchröder, 13. Aufl., § 316 a, Rdz. 6). Der räumliche Zusammenhang zu dem in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen\nFahrzeug war unterbrochen. Eine andere Auffassung würde zu\n\neiner ausdehnenden Auslegung des § 316 a Abs. 1 StGB\nführen, die, zumal angesichts der schr hohen Strafdrohung\ndieser Vorschrift, nicht vertretbar erscheint. Es ist dabei auch zu befücksichtigen, daß der Autostraßenraub\nletztlich zu den Verkehrs-Straftaten gehört (vgl. die Ein-\n\nordnung des entsprechenden § 348 des Entwurfs 1962 und\nSs. 534 der Begründung).\n\nAllerdings hat der Senat in BGHSt 18, 170 (Leitsatz\nNr. 1, letzter Satz) und S. 173 - übrigens im Anschluß an\neinen Gedanken in BGHSt 13, 27, 313 - ausgesprochen, es\nkönne auch cinc Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs scin, wenn der Täter mit Hilfe des\nsind, wic der 5. Strafsenat in BGHSt 19, 191, 192 zutreffend bemerkt, aus der speziellen Gestaltung des dort\nentschiedenen Falls zu erklären. In der Allgemeinheit des\nLeitsatzes, losgelöst von der Sachlage des damaligen Falls,\nhält der Senat an dieser Ansicht nicht fest, gegen die\nübrigens der 2. Strafsenat (Urt. v. 13. Januar 1965,\n2 StR 539/64) Bedenken geäußert hat. Das Vorhaben, nach\ndem Überfall den Wagen als Fluchtmittel zu benutzen, kann\nz.B. wenn das Fahrzeug in geringer Entfernung abfahrbereit\nsteht (BGH Urt. v. 10. Mai 1963, 4 StR 115/63) oder gar\neiner der Tatbeteiligten seinen Wagen am Tatort für die\nalsbaldige Flucht des Haupttäters bereit hält (BGHSt 13,\n31). So war der Sachverhalt hier jedoch nicht. Vielmehr\nhatten die Täter nach dem Überfall dieselbe lange Strecke\nzu dem abgestellten Fahrzeug zurückzulegen, die sie vorT-\nher zum Tatort gegangen waren, und der Fehrer mußte den\nWagen erst wieder in Gang setzen. Es fehlte also auch insoweit an der nahen Bezichung zum Straßenvekehr.\n\n3. Da weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht in\nBetracht kommen, ist das Urteil von hier aus dahin zu\nändern, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubs entfällt, und zwar auch bei dem Mitverurteilten Alois Tegep\n(§§ 354 Abs. 1, 357 StPO). Desgleichen ist das Urteil im\ngesamten Strafausspruch gegenüber beiden Angeklagten aufzuheben (§ 354 Abs. 2 StPO). Der ncu erkennende Tatrichter\nhat bei ZU auch über dic Einzichung und dic Maßregeln\nnach § 42 m und § 42 n StGB nochmals zu befinden.\n\n4. Im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angrceifbar. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der\nÜberfall auf einem öffentlichen Weg (BGHSt 17, 159, 160)\nstattgefundenthät. Dem steht nicht entgegen, daß der Weg\n(dic Sm Straße) nur dem landwirtschaftlichen Verkehr diente, Insoweit ist daher die Revision des Beschwerdeführers 2 zu verwerten.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-60-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-60-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.980935+00:00"}}