{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-09_1_StR_171_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"1 StR 171/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_171/68 BESCHLUSS\n\n-. -. ._— u Lu.\n\nA.\nH 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Joachim OD zu: nEEW. zeboren\nam 1341 in Schlesien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\n>\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. April 1968 einstimmig beschlossen: “\n\nDer Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 12. Januar 1968 wird aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1967 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurtcilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\nMit Schreiben vom 22., eingegangen bei Gericht am 23. November 1967, hat sein Verteidiger erklärt, daß der Angeklagte nach Rücksprache das Urteil annebme und auf Rechtsmittel verzichte. Ein vom 23. November 1967 datiertes\nSchreiben des Angeklagten, das am 28. November 1967 bei\nGericht cingegangen ist, hat das Landgericht zutreffend\nals Revisionseinlegung angesehen. Es hat die Revision, weil\nverspätet eingelegt, als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Die Nachprüfung ergibt, daß\ndie Revision unzulässig ist, daß allerdings das Landgericht\nzur Entscheidung nicht zuständig war.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte durch\nseinen Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.\nWie sich aus dessen Schreiben ergibt, bat ihm der Angeklagte nach Verkündung des Urteils erklärt, daß er das Urteil annchme und auf Rechtsmittel verzichte. Der Angeklagte\nbestreitet das auch nicht. Wenn sein Schreiben vom 23. No-\n\n- 3.\n\nvember 1967 teilweise auch schwer verständlich ist, so geht\ndocn soviel daraus hervor, daß der Verteidiger am 21, November 1967 mit ihm unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers\neine Unterredung hatte und daß der Angeklagte sich dabei\nmit einem Verzicht auf einc Revision einverstanden erklärte,\nErst nachträglich hatte er es sich anders überlegt. Er hat\naber die Ermächtigung zum Verzicht vor dem Eingang der Verzichtserklärung beim Gericht weder diesem noch dem Verteidiger gegenüber widerrufen. Aus all dem ist zu entnehmen,\ndaß der Verteidiger zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich - wenn auch nur mündlich - ermächtigt war, Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam und, unwiderruflich, Schon\naus diesem Grunde ist die mit Schreiben vom 23. November\n1967 eingelegte Revision unzulässig. Liegt ein Rechtsmittelverzicht vor, so hat über die Zulässigkeit der Revision das\nRevisionsgericht und nicht die Strafkammer zu entscheiden.\nDer Beschluß des Landgerichts ist hiernach aufzuheben und\ndie Revision als unzulässig zu ververfen (§§ 346 Abs. 2,\n349 Abs. 1 StPO).\n\nDamit ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorige!\nStand, das dem Schreiben des Angeklagten vom 20. Januar 196;\nentnommen werden kann, gegenstandslos.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-171-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/1-str-171-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.962296+00:00"}}