{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-02_1_StR_99_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-02","aktenzeichen":"1 StR 99/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"064 019\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_5tR_99/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsoberinspektor i. R. Johann 5 EEE -\nGE cu: ICE rs. KEREEED: geboren am M-GE 1922 in SED: <:=. OD\n\nwegen Amtsunterschlagung u.2.\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Pikart\n\nEundesrichter Dr. Pfeiffer -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE sen. , EEE:\n\nals Verteidiger;\n\nJuntizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- -\ngerichts Karlsruhe vom 21. September 1967\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sachc\n\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nı\nN6N\nl\n\nGründe:\n\nnn rn rn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von\n1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt und ihn vom\nVorwurf der schweren Amtaunterschlagung in einem weiteren\nFall freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanvaltschaft mit der Sachbeschwerde. Der Angeklagte rügt ferner eine Verletzung des\n§ 338 Nr. 1 StPO. Beide Rechtsmittel haben schon wegen\neines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers\n(Rest 66, 51, 52; 57, 302, 305; RGLZ 1914, 1566) Erfolg.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legs dem Angeklagten u.a. in\nZiffer II eine aus 88 Einzelakten fortgesetzte Unterschlagung von Gebühren zur last. Dieser Schuldvorwurf betrifft\nGeldbeträge in Höhe von insgesamt 485,- DM, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Grundbuchhilfsbeamter in\nder Zeit von 1949 bis Ende 1961 für Erteilung von Abschriften u.ä. vercinnahmt und ganz oder teilweise für\nsich behalten haben soll. In der Hauptverhbandlung hat\ngie Strafkammer nach Verlenung des Eröffnungsbeschlussces\nden Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß\nzu Ziffer II an Stelle einer Verurteilung wegen eincr\nfortgesetzten Tat auch eine Verurteilung wegen rechtlich\nselbständiger Taten in Frage komme. Nachdem 12 der genannten 88 Einzelakte verhandelt worden waren, die lcdiglich Unterschlagungen von insgesamt 96,- DM zum Gegenstand hatten, hat die Strafkammer das Verfahren in allen\nbis dahin noch nicht verhandelten Fällen, darunter auch\nin den noch nicht erörterten Fällen der Ziff. II, abgctrennt, ohne eine Ausscheidung nach § 154 a StPO vorzu-\n\nnchnen. Dementsprechend wurde der Angeklagte nur auf\nGrund eines Teils des Eröffnungsbeschlusses verurteilt\nbzw. - in cinem Fall - freigesprochen, während dic Anklagevorwürfe im übrigen uncrörtert blicben. Dicses Yorgehen war unzulässig.\n\nNach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung\ndie in der Anklage bezeichnete Tat, wic sic sich nach den\nErgebnis der Verhandlung darstellt, wobei das Gericht an\ndie Beurteilung, dic dem Beschluß über dic Eröffnung des\nHauptverfahrens zugrundcliegt, nicht gebunden ist. Der\nTatrichter ist also grundsätzlich auch nicht gehindert,\nan Stelle einer bei Erüffnung angenommenen fortgesctzten\nfat, über die verfahrensrechtlich nur ein einheitliches\nUrteil möglich wäre (BGHSt 16, 200; 21, 326, 327), mehrere\nselbständige Taten anzunchnen, die dann u.U. auch getrenrten Entscheidungen zugeführt werden könnten. Einc solche\nTrennung setzt jedoch notwendig eine Verhandlung über\nden gesamten insoweit im Eröffnungsbeschluß erhobenen\nSchuldvorwurf voraus (§ 155 Abs. 2, § 264 Abs. 1 StPO).\nDiese ist hier unterblieben.\n\nIm übrigen gibt aber auch die Begründung, mit welcher\ndie Strafkammer die rechtliche Selbständigkeit der verhandelten Unterschlagungsfülle zu rechtfertigen sucht,\nin sich Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen befand sich\nder Angeklagte in den Jahren 1959 bis 1961 durch Hausbau\nund Anschaffungen in einer finanziell angespannten Iage.\nbeamter dazu, in 11 Fällen Gelder, dic er für die Ertcilung von beglaubigten Grundbuchabschriften rechtmäßig\n\nangefordert und cingenommen hatte - insgesamt 96,- IM -,\nfür sich zu verwenden (UA S. A, 5). Hierbei gcht das Urteil davon aus, daß der Angeklagtc selbst als Grund für\nsein Verhalten Schulden angeführt hat, in die er durch\ndie erwähnten Aufwendungen geraten sei (UA S. 7). Anderseits nimmt das Landgericht jedoch an, der Angeklagte\nhabe - seiner Einlassung entsprechend - keine Unterschlagung im voraus geplant, sondern den Entschluß bierzu irrer\nerst unmittelbar nach der Annahme des Goldes gefaßt, also\njeweils selbständige Taten begangen (UA S. 6, 8). Zur Eegründung dieser Ansicht wird dargelegt, der Angcklagte\nhabe, obwonl ihm wäbrend der gesamten Zeit von der ersten\nbis zur jobzben : intnanme an der zrlanaunz von Nebenein-\n\nm nr rn nn nn\n\nunne en\n\nlung davon gehabt, v wann und in welcher Hühc er wieder\neinen Geldbetrag an sich bringen würde (UA S. 6), vielmehr habe er jeweils auf den Eintritt von Umständen warten müssen, aus denen sich cine günstige Gelegenheit zur\nTatbegehung ergab, und er habe deshalb auch zwischen den\neinzelnen Fällen rechtsvidriger Aneignung weitere Gebühren für beglaubigte Grundbuchabschriften ordnungsgemäß\nabgeführt und verbucht (UA S. 8). Allc diesc Ausführungen\nerwecken bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel\ndaran, ob die Strafkammer bei der Verneinung des Gesamtvorsatzes von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Eine fortgesetzte Tat kann auch in der Weisc\nbegangen werden, daß der Täter scinen auf Begehung ret.-\nrerer bestimmter, gleichartiger Rechtsverletzungen gerichteten Vorsatz bei sich bietender_ Gelegenheit stückweise verwirklicht; eines festen, alle Einzelneiten der\nAusführung enthaltenden Planes bedarf cs also nicht. Ter\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs\nentgegen, daß der Täter bei den in Betracht kommerden\n\nFR u\n\nx\n\nEingelakten jeveils besondere Tatentschlüsse zu fassen\nhat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die\nStrafkammer gerade durch die Feststellung solcher einzelnen Tatentschlüsse den Blick auf das Vorhandensein\neines alle Unterschlagungshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes versperrt hat. Im übrigen wäre die Annahne,\n\nder Angeklagte habe jedesmal, wenn er Geldbeträge - zuvischen 3 und 18 DM - unterschlug, einen ncuen \"Vorsatz!\ngefaßt, Kaum vereinbar mit der Feststellung, daß er sich :\nwährend der gesamten Tatzcit in wirtsschaftlichen Schvicrigkciten befand und daß er deshalb äurchvweg an der Erlangung von Nebencinkünften interessiert war. Mit Recht\nführen dic Revisionen hierzu aus, daß die im Vergleich\n\nzu Gen wirtschaftlichen Bedürfnissen des Angeklagten unverhültnismäßig niearigen Beträge für sich allcin niemals\ndazu dienen konnten, ihn wirksam zu entlasten. Das konnte\nallenfalls durch eine größere Anzahl wiederkehrender Verfchlungen geschehen. |\n\nDas Urteil muß somit auf beide Revisionen hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden. Nierbei erfaßt die Aufhebung und Zurückverveisung notwendigerweise auch den Freispruch.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zunächst\nGelegenheit haben, das Verfahren hinsichtlich der restlichen in Ziffer II des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Tatteile gemäß § 237 StPO wieder an sich zu zichen\n(vgl. BGHSt 20, 219, 220, 222). Im übrigen sollte die\nvorgenömmene Abtrennung wesentlicher Teile der Anklagcvorvürfe noch unter folgenden Gesichtspunkt überprüft\n\nwerden: Es steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er zehrerc gegen denselben Beschuldigten anhüngigce Verfahren verbinden oder eine angeordnete — trennbare - Verbindung lösen will. Die Trennung verbundener\nSachen (8$ A, 237 StPO) oder ihre Beibehaltung kann aber\neinen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht\n(88 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) bedeuten, wenn gie im\nErgchnis auf die Ablehnung der Beweiserhebung über cinen\nrechtlich erheblichen Sachverhalt hinausläuft (BGHSt 18,\n238; BCH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53). Das\nkann der Fall sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür\nbestehen, daß die Frage des Vorliegens einer fortgesetzten\nTat nur unter Einbeziehung cines im Eröffnungsbeschluß\ngesondert penandelten und danach an sich zulässig abgetrennten Tatkomplexes zutrefifienä zu beurteilen ist und\nwenn infolgcdessen auch hier dic Gefahr besteht, daß dic\nAburtcilung der abschließend erörterten Straftaten ohne\ninnere Rechtfertigung zum Verbrauch der Strafklagc hinsichtlich des noch nicht verhandelten Sachverhalts fünren\nkönnte (vgl. BGHSt 15, 268, 270). Diese Gefahr kommt im\nvorliegenden Fall vor allem insoweit in Betracht, als\n\ncs sich um das Verhältnis der ersten beiden im Eröffnungsbeschluß genannten Fortsetzungstaten (Ziff. I und II)\nzueinander handelt.\n\n[A\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-99-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-99-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.801969+00:00"}}