{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-02_1_StR_81_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-02","aktenzeichen":"1 StR 81/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 020 „I!\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 81/68\n7, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raupenfahrer Bernhard S EEE :.: Kam\nED, geboren am 1936 in DE,\n\nvegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nur\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanvoltgB pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 1. Juni 1967 wird\nverworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die scit dem 2. Juni 1967 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der des versuchten Totschlags beschuldigt war, wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\n\nerfolglos.\n\n1, Das Schwurgericht hat die gesamte Hauptverhandlung auf Tonband aufgenommen, um dieses bei der Urteils-\n\nberatung zu verwenden. Auf Seite 1 des Sitzungsprotokolls\n\nist hierzu vermerkt:\n\n\"In allseitigem Einverständnis wird die gesamte\nHauptverhandlung zu justizinternen Zwecken auf\nTonband aufgenommen.\"\n\nWie sich aus dem Protokoll ergibt, waren jedoch zu\ndem Zeitpunkt, als das \"allseitige Einverständnis\" eingeholt wurde, die Zeugen noch nicht anwesend. Sie wurden\nauch später nicht um Erlaubnis gefragt.\n\nDie Revision rügt, daß damit in unzulässiger Weise\ndie Zeugenaussagen auf Tonband aufgenommen worden seien\nund meint, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruhe. Im\nErgebnis hat die Rüge keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat in BGHSt 19, 193 zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen selbst dann nur mit deren Einverständnis auf Tonband aufgenommen werden dürfen, wenn die Bandaufnahme\n\nausschließlich bci der Beratung als Gedächtnisstütze ver-\n\nwendet werden soll.\n\nEs uird nun allerdings von Kleinknecht (NJW 1966,\n1537, 1541 und Schwarz/Kleinknecht StPO 27. Aufl. Anm, 5\nzu § 169 GVG) die Meinung vertreten, aus dem durch das\nStrafprozeßänderungsgesetz eingefügten Satz 2 des § 169 aye\nsei zu schließen, daß Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung für justizinterne Zwecke auch. ohne Kenntnis und\nEinwilligung der Beteiligten zulässig seien. Gegen diese\nAnsicht scheint dem Senat die Entstehungsgeschichte dieser eingefügten Bestimmung zu sprechen. Der Entwurf eines\nGesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung unä des Gerichtsverfassungsgesetzes \"Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV 158) sah in Art. 11 ein Verbot von\nTon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen \"während des Ganges der\nHauptverhandlung\" vor, ließ aber Ausnahmen für die Urteilsverkündung zu. In der Begründung hierzu ist ausgeführt,\ndaß Tonbandaufnahmen, die für gerichtliche Zwecke benötigt werden, unberührt bleiben sollen. Für Aufnahmen, die\nnicht unter das Gesetz fielen, sollten weiterhin die Beschränkungen gelten, die sich u.a. aus den in Gesetz und\nRechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht ergeben.\n\nDer Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages befaßte\nsich in seinen Berätungen über den Entwurf des StPÄG aber\nauch eingehend mit der Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen für gerichtliche Zwecke. Es wurde insbesondere\nerwogen, in § 169 GVG im Anschluß an das Verbot von Tonund Fernseh-Rundfunkaufnahmen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach dem Vorsitzenden gestattet sein sollte, die\nAufnahme mündlicher Erklärungen für Zwecke des gerichtlichen Verfahrens auf Tonband anzuordnen oder zuzulassen.\nEs war auch daran gedacht worden, durch einen einzufügenden § 275 a StPO an Stolle des schriftlichen Protokolls\n\nKR\n\nein Tonband-\"Protokoll\" für die Sitzung zuzulassen. Diese\nVorschläge wurden jedoch wieder fallen gelassen, insbesondere weil die technischen Voraussetzungen nicht über-\n.all gegeben scien. Daß neben dem schriftlichen Protokoll\nvon solchen technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht\nwerde, sollte dadurch nicht ausgeschlossen sein/s. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses — Bericht des Abgeoräneten Dr. Kanka - zu Drucksache IV/1020, S. 5):\n\nDer Bundestag hat sich entsprechend dem Vorschlag\ndes Rechtsausschusses darauf beschränkt, den jetzigen Satz 2\nin § 169 GVG einzufügen, der !lon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck öffentlicher Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig\nerklärt,\n\nDamit ist es hinsichtlich von Tonbandaufnahmen für\nrein gerichtliche Zwecke bei dem bisherigen Rechtszustand\nverblieben und damit bei den Beschränkungen, die sich u.a.\naus den \"in Gesetz und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht\", aber\nauch etwa aus § 244 Abs. 2 StPO ergeben (ebenso Eb.\nSchmidt, Justiz und Publizistik S. 8; Rud. Schmitt Jus.\n1967, 19, 20; Roggemann, JR 1968, 47). Das Gesetz zum\nstrafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonauf--\nnahme- und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I\n1360) betrifft die Tonbandaufnahmen in öffentlicher Sitzung überhaupt nicht. Einc andere Frage ist, ob etwa die\nfortschreitende technische Entwicklung die Tonbandaufnahme\nin der Hauptverhandlung für gerichtliche Zwecke als unbedenklich erscheinen lassen wird, weil sie vielleicht allgemein für selbstverständlich gehalten wird,\n\nDer Senat braucht jedoch. zu diesen Fragen im vorliegenden Fall nicht endgültig Stellung zu nehmen. Selbst\nwenn cr weiterhin von der in seiner oben angeführten Entscheidung dargelegten Ansicht ausgeht, daß die Zustimmung\nder Beteiligten zur Tonbandaufnahme erforderlich. ist,\nkann die erhobene Rüge nicht zum Erfolg führen; denn es\nist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht.\n\nDa von der Tonbandaufnahme kein Gebrauch gemacht\nwurde, käme cs hier nur darauf an, ob durch die Tonbandaufnahme Zeugen, die keine Einwilligung ertcilt hatten,\nin ihrer Aussage zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\nworden sind. Das ist nicht der Fall.\n\nDie Feststellungen zum Schuldspruch hat das Schwurgericht sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten\ngestützt. Die Aussage der einzigen Tatzeugin, der Frau\nSED; hat es nur insoweit mit zugrunde gelegt, als\nsic mit den Angaben des Angeklagten im Einklang steht.\nWas die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, wich auch.\nnicht von ihren früheren Erklärungen im Ermittlungsverfahren ab. Die Zeugin ist also ersichtlich in ihrer Aussagc durch die Tonbandaufnahme nicht beeinflußt worden\nDer Beschwerdeführer behauptet das auch nicht; im Gegenteil: In der Revision wird ausgeführt, es lasse sich nicht\nausschließen, daß die Zeugin dem Angeklagten günstigere\nAussagen gemacht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre,\ndaß ihre Aussage auf Tonband aufgenommen werde. Var ihr\naber das nicht bekannt, so kann sie durch die Tonbandaufnahme in ihrer Aussage nicht beeinflußt worden sein. Sie\nhat also so ausgesagt, wie wenn ihre Aussage nicht auf\n\n- 1 -\n\nTonband aufgenommen worden wäre. Die Aussagen der übrigen\n\n.-.-_- ..-.....—\n\n2. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben. Bci der Entscheidung, ob mildernde Umstände\nvorhanden scien, hat das Schvurgericht Tat und Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, sie hat also die auf\nSeite 16, 17 UA erwähnten, teils zu seinen Gunsten, teils\nzu seinen Ungunsten sprechenden Unstände gegeneinander\nabgevogen. Daß es hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, der\nFall weiche in der Schwere nicht zugunsten des Angeklagten\nvom Durchschnitt der vorkommenden Fälle der gefährlichen\nKörperverletzung ab, 18ß8t keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nDa auch im übrigen hinsichtlich der Straizumessung\nRechtsfehler nicht ersichtlich sind, muß die Revision verworfen werden.\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-81-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-81-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.781172+00:00"}}