{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-04-02_1_StR_79_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-04-02","aktenzeichen":"1 StR 79/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_79/68 URTEIL\n\nen Dal rn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Georg M CD :&: (ea;\nKreis ED: zeboren arı END 192: ir DEmMEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDr 0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EWD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED b-i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (ED :.:: GE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13, November 1967 zur Unterbringungsanordnung mit den\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Lanügerichts zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 14. November 1967, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer hochgradig schwachsinnige Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht und wegen Nötigung zur Unzucht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, auch ist seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden /§ 42 b Abs. 1\nund 2 StGB).\n\nSeine Revision greift mit der Verfshrens- und\nSachbeschwerde das Urteil im Fall FEB -: em 1 3 1},\nferner im Strafausspruch in den Fällen IB4 und 5 und\nbezüglich der Unterbringungsanordnung an. Das Rechtsmittel hat nur in letzterer Hinsicht Erfolg.\n\nIm Fall Anita Rn-Haiilw vendet sich die Revision mit tatsächlichem Vorbringen vergeblich gegen die\ntatrichterlichen Feststellungen ”§§ 261, 3537 StPO; vel.\nS. 5, 6, 8 - 10 UA). Maßgebend ist das Urteil, nicht\ngas Protokoll oder der Inhalt der Akten und Beiakten.\nDie Würdieung als Nötigung zur Unzucht ;§ 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB; S. 10 UA) ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nDie Gevaltanwendung war das Mittel zur Überwindung des\nerwarteten und geleisteten Widerstandes ‚vgl. auch BGH\n\nNIW 1962, 681, 682 Nr. 9). Es handelte sich nicht lediglich um einen kurz dauernden Zugriff wie im Fall RGSt 77,\n81 If. Der Überfallenen gelang es erst \"nach einiger Zeit\",\nfreizukommen (S. 5 UA). Dies berücksichtigt die Revision\nnicht.\n\nDie Einsatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis |S.14 UA)\nist zwar beträchtlich. Das Revisionsgericht kann dem aber\naus Rechtsgründen nicht entgegentreten.\n\nDie Strafbemessung in den Fällen B 4 und 5 ist\nebenfalls rechtlich einwandfrei.\n\nnn nn nn ran re Bun en\n\nzu sagen: Der Tatrichter durfte zwar das in der Haupt-Verhandlung von Dr. Bittner erstattete Gutachten allein\nzugrunde legen, auch wenn die schriftliche Begutachtung\nvon Dr. Rauch stammte [BGH Urt. v. 26. Februar 1963,\n\n5 StR 19/63; vgl. auch § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO und die\nHitteilung vom 9. Oktober 1967, Bl. 99 d.A.). Übrigens\nhatte gerade Dr. Rauch eine Unterbringung für unumgänglich erklärt (Bl. 77 Rd.A.)>\n\nDie Revision muß hier jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Die vom Landgericht zur\nRechtfertigung der Anordnung nach § 42 » StGB gegebene\nrecht knappe Begründung ist nicht ausreichend.\n\nVor allem ist nicht dargetan, daß die öffentliche\nstellungen {S. 4 UA) ergibt sich, daß der Angeklagte,\nwegen 1955 begangener sittlicher Verfehlungen an seiner\nStieftochter Monika, 1958 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war. Nach Verbüßung dieser Strafe betätigte er sich als Bauhilfsarbeiter und trat in strafrechtlicher Hinsicht für lange Zeit nicht mehr in Erscheinung. Erst etwa acht Jahre später ereignete sich\nder Vorfall Foggp. dem dann die Straftaten gegenüber\nGen Kindern folgten.\n\nAngesichts dessen hätte sich das Landgericht damit\nauseinandersetzen müssen, ob etwa die dem Angeklagten\nnunmehr bevorstehende längere Strafhaft geeignet sein\nwird, ihn von weiteren Übergriffen abzuhalten. Denn bei\nvermindert Zurechnungsfähigen ist hinsichtlich der Ge-\n\n-5- LL\n\nmeingefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Entlassung aus\nder Straihaft abzustellen (BGH NJwW 1960, 393, 394 Nr.11).\nEs kann allerdings auch sein, daß die nicht unerheblichen Verletzungen durch HB .S- 5 UA) beim Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung hervorgerufen haben. Dazu hat der Tatrichter aber bisher nicht Stellung\n\ngenommen.\n\nÜberdies wird im Urteil \\S. 15 UA) der Zusammenhang\nnicht deutlich zwischen den strafbaren Handlungen des AÄngeklagten und der Gefahr, die von ihm ausgeht 'vgl. RGSt\n69, 242, 2453; 20, 232, 233). Es ist dort im wesentlichen\nnur von der beträchtlichen Triebenergie des Angeklagten\ndie Rede, ohne daß gesagt wird, daß diese auf seinem krankhalten Zustand beruht.\n\nDaher ist das Urteil bezüglich der Unterbringungsanoränung aufzuheben. Im übrigen ist die Revision zu ver-\n\nwerten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nBundesrichter Pikart\nist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\nHübner Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-79-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/1-str-79-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.761160+00:00"}}