{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-29_1_StR_84_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-29","aktenzeichen":"1 StR 84/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 021 et\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n-—u—u—— me\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Revierförster Rudolf c ED zu: am\nüber EEE, geboren a GE 935 in\nSO Ks. CB (Oberschlesien),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1968, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEED :.: EEE\nj als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg\nvom 30. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht des Landgerichts\nMünchen I zurückverwiesen.\n\nnn un mu un un ai an a\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in\nfahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis\nverurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen trat der Angeklagte am\n4. November 1965, nach Besuch einer Veranstaltung, gegen ein Uhr früh mit seinem Wagen die Heimfahrt an.\nSein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,6 %0. Unterwegs ließ er die ihm bis dahin unbekannte 33jährige\nAdelheid Heidi) WEB auf deren Bitten einsteigen.\nAn einer abgelegenen Stelle hatte er dann mit seiner\nBegleiterin Geschlechtsverkehr. Zuvor oder während des\nVerkehrs würgte er dem Urteil zufolge aus nicht geklärten Gründen Heidi VW an Hals. Sie verfiel in\nAgonie und starb kurz danach !Erstickungs- oder Herztod)»\n\nII. A. Prüfung von Amts wegen;\n\nEs ist vorweg zu prüfen, ob der als Vergehen nach\n§ 316 Abs. 1 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich\nzugelassenen Anklage (Bl. 250, 274 Bd. II d.A.) erfaßt\nwar. Dies ist zu bejahen. In der Anklageschrift {Bl. 231\nd.A.) wird erwähnt, daß der Angeklagte vor Antritt der\nFahrt Alkohol genossen hatte und daß sein Blutalkoholspiegel zwei Stunden nach Trink-Ende 1,37 %o betrug.\nDies war, im Verhältnis zu den übrigen Ereignissen, kein\nselbständiger historischer Vorgang. Er gehörte vielmehr\n\nmit zu dem geschichtlichen Gesamtgeschehen dieser\ntragischen Stunde (vgl. auch BGHSt 16, 200, 204),\nauch wenn sachlichrechtlich insoweit eine selbständige Tat nach § 74 StGB angenommen wurde :S. 32 UA}.\nGegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO\n34 UA). Davon sind auch Staatsanwaltschaft und Gericht ausgegangen, wie sich aus dem Einstellungsbeschluß Bl. 312 und der späteren zulässigen yiederaufnahme Bl. 411 R ergibt .§ 154 Abs. 2, Abs. 5 StPO).\nDaß im Einbeziehungsbeschluß von fahrlässiger Trunkenheitsfahrt die Rede ist {§ 316 Abs. 2 StGB}, hinderte\nden Tatrichter verfahrensmäßig nicht, ein vorsätzliches\nVergehen \\§ 316 Abs. 1 StGB) anzunehmen „§ 264 Abs.2\nStPO). Der Angeklagte wurde übrigens auf diese Möglichkeit hingewiesen {/Bl. 536 d.A.).\n\nB. Zu den Verfahrensrügen;\n\nDiese greifen sämtlich nicht durch. Soweit der\nBeschwerdeführer sie nicht hat fallen lassen .Rüge zur\nNichtbeeidigung des Sachverständigen Dr» Röhm} und soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, wird\nbemerkt: Auf Grund zulässigen Freibeweises BGHSt 17,\n220 ff} hält der Senat für erwiesen, daß der Zeuge\nHaberl vereidigt worden war {wegen der Frage des Beruhens vgl. BGH bei Dallinger 1953, 722; Schwarz/Klein-\n‚knecht, 27. Aufl., Anm. 2 zu § 67 StPO;. - Der Angeklagte war zunächst gemäß § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO über\nseine persönlichen Verhältnisse vernommen worden {Bl. 411\nd.A.). Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß\n\nm m er nn a Ha en rn nn nr a a\n\n1) vgl. BayObIGSt [alte Folge) Bd. 13, 135, 137 zu\n§ 208 StPO a.F.\n\nder Angeklagte am dritten Verhandlungstag .ersicht-\n\nlich, um Grundlagen für die Strafzumessung zu erhalten) noch eingehender zu seinem Lebenslauf gehört\nworden ist (Bl. 501 d.A.). Übrigens ist auch hier ein Beruhen nicht erkennbar (vgl. OGHSt 3, 141, 149%.\n\nC. Zur Sachrüge:\n\n1. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge:\n\na) Vorweg ist zu bemerken: Der Fall lag sehr eigenartig und gab in mancher Hinsicht Rätsel auf. Adelheid\nVOBBist tot. Zeugen waren nicht vorhanden. Der Angeklagte war bisher unbestraft, wurde gut beurteilt und\nwar beliebt /S. 2, 36 UA). Woran die Frau eigentlich gestorben ist, hat sich ebensowenig klären lassen .S. 28\nunten UA) wie die Frage, weshalb der Angeklagte seine\nBegleiterin wissentlich gewürgt haben soll .S. 29-32 UA).\nDer Angeklagte pflegte zwar beim Geschlechtsverkehr zienlich stürmisch zu sein, war gegenüber seiner Freundin\nKarolina AD jedoch noch nie körperlich gewalttätig geworden {S. 3 UA).\n\nb) Entscheidend ist folgendes:\nDas Schwurgericht hat bisher nicht lückenlos und\nwiderspruchsfrei nachgewiesen, daß der Angeklagte Frau\n\nVom gewürgt und dadurch zu Tode gebracht hat.\n\nNach 5. 24 UA ließ sich nicht ausschließen, daß\nFrau WB die Verletzungen am Kopf und im Gesicht,\n\n23 UA können die Unterblutungen am Kinn von Würgegriffen herrühren. Demnach ist es möglich, daß Frau wg\nvon einem anderen als dem: Angeklagten gewürgt worden\nist. Diese Möglichkeit hat das Schwurgericht nicht erörtert.\n\nNach 5. 22 UA ist es sehr unwahrscheinlich, daß\ndie Unterblutungen in der Kapsel der rechten Schiläarüse, am Kopfnickermuskel und im Muskel zwischen Brustbein und Zungenbein sogenannte Stauurgs»lutungen waren.\nWahrscheinlich handelte es sich um Verletzungen als Folge von Würgegriffen. Kann aber wie schon ausgeführt)\n‘ein anderer als der Angeklagte die Frau gewürgt haben,\nso rühren möglicherweise nicht nur diese Verletzungen\ndavon und nicht vom Angeklagten her, sondern auch der\nin der Nähe befindliche Bruch des rechten Schildknorpel -\nhorns.\n\nKann Frau \\ diese Verletzungen ein oder zwei\nStunden vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\nerlitten haben (S. 23 UA), so verfängt der Beweisgrund\ndes Schwurgerichts nicht, die Frau hätte \"einen Arzt\naufsuchen müssen, wenn sie nicht an den Folgen des Bruchs\nzugrunde gehen wollte\" {S. 19 UA). Ohnehin übergeht der\nTatrichter mit diesem Beweisgrund den Umstand, daß Frau\nVEEEEED sich körperlich vernachlässigte und sich auch\nin anderer Hinsicht nötiger ärztlicher Behandlung nicht\nunterzog (vgl. S. 30 UA).\n\nDie Möglichkeit, daß Frau WED deshaiv in Atemnot geriet und schließlich erstickte, weil der Angeklagte mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihr lag, sucht\n\ndas Schwurgericht mit der Erwägung auszuräumen, die\nFrau hätte den Angeklagten wegdrücken oder sich zur\nSeite drehen können (S. 27 UA). Dabei ist außer acht\ngelassen, daß die kreislaufgefährdete Frau (S. 26 UA)\nmöglicherweise kurz zuvor von anderen beträchtliche\nMißhandlungen erlitten hatte, sie also in der Enge des\nWagens vielleicht nicht mehr dic Kräfte besaß, den Angeklagten fort zu schieben oder sich zur Seite zu drehen. Ihre Lage war offenbar wesentlich ungünstiger als\ndie Karolina Ms (S. 2, 27 UA). Hierauf hat auch\nder Bundesanwalt hingewiesen.\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, bei einem Stoß\nmit dem Ellenbogen gegen den Hals hätte sich ein entsprechender äußerer Befund feststellen lassen müssen\n{S. 21 oben UA). Damit ist die Meinung des Tatrichters\nnicht ohne weiteres vereinbar, das Fehlen eines solchen\nBefundes besage nichts dagegen, daß Frau WEB durch\neinen oder mehrere, minutenlang dauernde würgegriffe zu\nTode gekommen sei (S. 21 Mitte UA}.\n\nNach alledem kann die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehen bleiben. Dies\nhat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch zur\nFolge. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nVerurteilung aus § 226 StGB die Bemessung der Einzelstrafe aus § 316 StGB zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 316\nAbs. 1 StGB und die Annahme von Tatmehrheit sind dagegen rechtlich unbedenklich. Insoweit ist die Revision\nals unbegründet zu ververfen.\n\nIII. Angesichts der Besonderheit des Falls erschien die Zurückverweisung an das Schwurgericht beim\nLandgericht München I angezeigt. Der Bundesgerichts-\n\n. hof ist im Rahmen des § 354 Abs. 2 StPO an den Oberlandesgerichtsbezirk nicht gebunden.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-29/1-str-84-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-29/1-str-84-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.697712+00:00"}}