{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-26_1_StR_97_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"1 StR 97/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚064 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_971/68 URTEIL\n\nDur;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Lothar SD :,: ve\nGE geboren am EEE 1940 in Zu Tnüringen,\n\nwegen schweren Hausfriedensbruchs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter > ww .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu).\nvom 28. November 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nEder mm nn m rn nn rn gm m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nHausfriedensbruchs in Tateinheit mit leichter Körperverletzung sowie wegen fortgesetzter gefährlicher Körper-\n\n- 3 —\n\nverletzung, wegen fortgesetzter Nötigung und wegen eines\nin Mittäterschaft begangenen Vergehens des versuchten\n Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDieses Urteil greift die Revision des Angeklagten\nim Schuldspruch wegen schweren Hausfriedensbruchs und\nleichter Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel\nbleibt obne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer drang der\nAngeklagte am Abend äes 6. September 1965. zusammen mit\nseinem damaligen Geschäftsteilhaber Dursch in die Wohnung\nder Eheleute N in sein, um deren Stiefsohn\nPOEEED, ser auch dort wonnte, wegen ünbefugter Benutzung\neines Geschäftsfahrzeugs zur Rede zu stellen. Der Angeklagte und Dursch betraten, ohne anzuklopfen, Haus und\nWohnungsküche, worauf der Angeklagte, der eine Stahlrute\nmit sich führte, um Bantele damit zu verprügeln, diesem\nsofort, ohne die Antwort auf die unvermittelte Frage nach\ndem Verbleib. des Fahrzeugs abzuwarten,. einen heftigen\nSchlag mit der Hand ins Gesicht versetzte und ihm damit\nblutende Yerletzungen zufügte (UA S. 8/9, 13). Diesen\nSachverbalt hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht als\nschweren Hausfriedensbruch {§ 123 Abs. 2 StGB) gewürdigt.\n\nDie Verletzung fremden Hausrechts leitet das Urteil\ndaraus ab, daß der Angeklagte zwar an sich berechtigt gewesen sei, sich in die Wohnung zu begeben, um Bantele\nnach dem Verbleib des Wagens zu fragen, aber kein Recht\ngehabt habe, das Haus mit der von vornherein gefaßten Absicht zu betreten, DEE aus Wut über das unrechtmäßige\n\nZurückhalten des Kraftfahrzeugs körperlich zu mißhandeln\n(UA S. 17). Dieser Begründung könnte die Auffassung entnommen werden, daß die Widerrechtlichkeit des erstrebten\nZwecks auch das Eindringen selbst stets widerrechtlich\nmache; diese Ansicht stände in Widerspruch zu dem anerkannten Rechtsgrundsatz, daß es für die Rechtsvidrigkeit\ndes Eindringens in eine fremde Wohnung nicht auf das vom\nTäter verfolgte Ziel, sondern entscheidend auf den den\nEintritt entgegenstehenden, dem Täter bekannten oder doch.\nvon ihm anzunehmenden Willen des Wohnungsinhabers ankommt\n(RGSt 20, 150). Die Strafkammer hat jedoch diese Rechtslage nicht verkannt, sondern den vom Angeklagten erstrebten unerlaubten Zweck als Beweisanzeichen dafür verwertet,\ndaß eine Zustimmung des Inhabers der Wohnung oder einer\nsonst zur Wahrung des Hausrechts befugten Person zum Betreten der Wohnung von Anfang an nicht vorlag und daß dies\ndem Angeklagten auch bewußt war; hiergegen sind Bedenken\nnicht zu erbeben (vgl. RGSt 20, 155/156). Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß der Angeklagte, der das Haus und die Wohnung betrat, obne anzuklopfen, die Erlaubnis zum Betreten, um sein strafbares\nVorhaben auszuführen, nicht voraussetzen konnte. Das Urteil stellt im übrigen ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich über die Widerrechtlichkeit des Betretens der\nWohnung \"im klaren\" war (UA S. 17). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestanädsmerkmale des § 123 StGB in\nseiner ersten Begehungsform (vgl. hierzu BGHSt 21, 224)\nausreichend festgestellt. Da der Angeklagte eine Waffe\nbei sich führte, lagen auch die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 123 Abs. 2 StGB vor.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen Hausfriedensbruch und Körperverletzung ist rechtlich nicht unbedenk-\n\n- 5.\n\nlich (vel. RGSt 32, 137, 139/140; BGH Urteil vom 13. Oktober 1955 - 1 StR 212/55 -; BGH IM StGB § 177 Nr. 8),\nbeschwert aber den Angeklagten nicht.\n\n‚Seine Revision ist somit zu verwerfen.\n\n‚Rübner . Seibert. Loesdau\n\nPikart en Pfeiffer\n\n[2\net","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-97-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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