{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-26_1_StR_40_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"1 StR 40/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 015 Y\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu [2 u URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gipsergesellen Erich S EB cu: veREEEED:\nKreis HE, geboren am EEE 1941 ir vorn.\nKreis >\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nwm,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHechingen vom 24. Juli 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Gefängnisstrafe von zwei\nJahren verurteilt und das Tatverkzeug eingezogen, Seine\nRevision rügt die Verletzung fürmlichen und sachlichen\nRechts. Sie bleibt erfolglos.\n\n1. Die Aufklärungsrügen dringen schon deshalb nicht\ndurch, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen, um\nzu einer anderen Entscheidung zur inneren Tatseite, insbesondere über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB\nzu gelangen. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe\nErinnerungslücken nur vorgetäuscht, kann sie sich nicht\ndarauf berufen, daß ein Zeuge nach der Sitzungsniederschrift angeblich abweichende Angaben gemacht hat (BGH\nNIW 1966, 63 Nr. 22). |\n\n2. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen\ndurchgreifenden Rechtsfchler.\n\na) Wenigstens im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 StGB verneint. Was die\nRevision bierzu vorträgt, entfernt sich in tatsächlicher\nHinsicht von den bindenden Feststellungen des Urteils\nund ist deshalb unbeachtlich. Die Hilfserwägung des\nSchwurgerichts (\"selbst wenn er schließlich in cine Notwehrlage gekommen ist ...\" UA S. 14) geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, ist Überflüssig und deshalb unschädlich.\n\nb) Auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist\nim Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie leichte Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit -\nBlutalkoholgehalt nach den Feststellungen höchstens 1,03 % -\nkonnte nach der Auffassung des Schwurgerichts für sich\nallein nicht zu einer Bewußtseinsstörung führen (UA S. 13).\nDas Schwurgericht 1äßt nicht außer Acht, daß der Ange-\n\nklagte durch die Beschimpfungen Kochs gercizt und cerregt worden war;: es eruägt,: ob diese Erregung in Zusammenwirken mit der Alkoholbeeinflussung eine Bewußtseinsstörung verursacht haben könnte. Der Tatrichter\nverneint jedoch diese Frage aus einer Reihe von Gründen,\nohne daß hierbei ein Rechtsfcehler erkennbar wird.\n\nEr setzt sich zunächst mit dem Gutachten der Sachverständigen auseinander, die eine erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit für gegeben gehalten hatte, weil\nder Angeklagte Erinnerungslücken gezeigt habe und die\nTat für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Aus tatsächlichen Gründen sieht das Schwurgericht beide Voraussetzungen des Gutachtens nicht als gegeben an. Rechtlich\nunangreifbar stellt es fest, daß der Angeklagte die Erinnerungslücken nur vorgetäuscht hat. \"Auch von der Wesensfremdheit der Tat ist das Schwurgericht nicht überzeugt\"\n{UA S. 13). Diese Wendung könnte zu dem Mißverständnis\nführen, als habe der Tatrichter gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden\n\"ist. Indessen ist diese Wendung nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, die Tat sei für den empfindlichen und selbstgerechten Angeklagten nicht wesensfremd. Daher sind die Gründe, aus denen der Tatrichter\nvon dem -— auf anderen als den festgestellten Tatsachen\nfußenden - Gutachten abweicht, rechtlich unbedenklich,\n\nObnehin ist es Sache des Richters, nicht des Sachverständigen, über das Maß der Zurechnungsfähigkeit zu\nentscheiden. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt\nund auf Grund selbständiger eigener Erwägungen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Das Verhalten des Angeklagten vom Einstecken des Messers bis zur\n\n-5_-\n\nTat 1&ßt sich nach Ansicht des Tatrichters nicht mit der\nAnnahme vercinbaren, das Bewußtsein des Angeklagten sei\ngestört gewesen; angesichts der festgestellten Vielzahl\nseiner zielgerichteten Handlungen, Äußerungen und unterschiedlichen vernunftgemäßen und nachvollziehbaren .\nReaktionen (UA S. 6) ist diese Auffassung rechtlich\nnicht angrcifbar.\n\nDie von der Revision beanstandete Bemerkung des\nSchwurgerichts, wenn der Angeklagte‘ die Tat in einem\nZustand der Bewußtscinsstörung begangen hätte, dann müßte\ndiese vom Einstecken des Messers bis zur Ausführung des\nStichs angedauert haben, nimmt Bezug auf die dahingehende Einlassung des Angeklagten. Einen medizinischen\nErfahrenssatz der von der Revision behaupteten Art stellt\ndas Gericht damit nicht auf. Ä\n\nc) Auch im übrigen weist der Strafausspruch keinen\nRechtsfehler auf. Die Wendung \"auch der Tod des Hermann\nKB erfordert eine gerochte Sühne\" (UA S. 16) bedeutet\nkeine strafschärfende Verwertung eines Tatbestandsmerk-\n\nmals, sondern hebt nur hervor, daß auch ein mehrfach\nvorbestrafter, gefürchteter Raufbold (UA S. 3, 4) den\nSchutz des Gesetzes beanspruchen dürfe.\n\nHübner Seibert Loesdau |\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-40-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-40-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.604691+00:00"}}