{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-26_1_StR_127_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"1 StR 127/68","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Gottfried N ED zu: Su:\ngeboren ondEEEEED 923 in Aus Oher-\n\nschlosien,\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. März 1968 gemäß § 349 Abs.\n2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nnn nn\n\nRechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Urkundenfälschung\ngewürdigt. Auch die Annahme fortgesetzten Betruges ist\ninsoweit unbedenklich, als dem Angeklagten auf die gefälschten Wechsel Barbeträge ausgezahlt wurden. Soweit\ndagegen Gutschriften für gelieferte oder noch zu liefernde\nWaren geleistet wurden, ist ein Vermögensschaden (auch\nin der Form einer Vermögensgefährdung) nicht dargetan.\n\nOb nämlich die unterlassenen Beitreibungsmaßnahmen angesichts der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten\n(die ihn zu seinen Machenschaften veranlaßte, UA S. 5)\nErfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Nach Sachlage (Tatzeit 1961/62) ist eine solche Feststellung auch\nnicht mchr zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb in\n\nder Sache selbst und begrenzt den Schuldumfang hinsichtlich des Betruges auf die vom Angeklagten ertrogenen\nBarzahlungen.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; insbesondere läßt sich die Annahme von drei fortgesetzten Handlungen aus Rechtsgründen nicht angreifen.\n\nDagegen zwingt die Beschränkung des Schuldumfangs\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.' Zur Fassung des neuen\nUrteilssatzes wird auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nFikart Ffeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-127-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-127-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.590305+00:00"}}