{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-26_1_StR_116_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"1 StR 116/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 022 U\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n= | | m | me -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Helmut GC EEEEED aus we:\ngeboren am EEE ' 938 in DO 2\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Locesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n20. November 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB\" zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis ent-\n\nzogen sowie dic Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor\nAblauf von cinem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu crteilen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nGegen die Anwendung des § 330 a StGB bestechen durchgreifende Bedenken. Diese Vorschrift trifft zwar auch\ndie Fälle, in denen der Richter einen Straftatbestand\nfestgestellt hat, aber nicht entscheiden kann, ob die\nTrunkenheit des Täters Wirkungen innerhalb des § 51 Abs. 2\noder schon des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt hat. Denn die\nBestimmung des § 330 a StGB als Auffangtatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die völlige Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrundezulegen\n(BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189). Dies ist aber nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51\n\nmat de ut ame u ann mn\n\nnuar 1967 - 2 StR 465/66 - und vom :12.: September. 1967\n= 4. StR 353/67 -). |\n\nDie Strafkamnmer hat hier nicht die Möglichkeiten\ngeschen, dem Angeklagten nachzuweisen, daß sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit unter 3 %o BAG gelegen habe.\n\nSie hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB\nzugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 3). Es\nfehlen also Feststellungen, daß der sichere Bereich des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten überschritten war.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob auch der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB erfüllt ist,\nsogar dargelegt, es könne nicht festgestellt werden, daß\n\"der Angeklagte in absolut fahruntüchtiger Verfassung\n\n(1,3 %o BAG) ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt\"\nhabe (UA S. 5). Das führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt: Der Tatrichter hat ausreiclisnde Anhaltspunkte für die erforderliche Feststellung (vgl. BGHSt 14, 114, 116), ob sich\nder Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren\nRausch versetzt hat, daß der sichere Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB überschritten wurde, oder ob er trotz des\nAlkoholgenusses voll oder vermindert zurechnungsfähig\nwar. Denn nach der bisherigen Sachlage ist der Angeklagte\nunauffällig gefahren, er hat auch gute Erinnerung an\nEinzelheiten vor und während der Tat und hat auf das Verhalten des späteren Opfers nachfühlbar reagiert. Hinweise\nauf den Zustand des Angeklagten könnten entgegen der\nbisherigen Urteilsauffassung auch die Aussagen der Polizeibeamten ergeben, die ihn festgenommen und gegebenenfalls sofort vernommen haben.\n\nEs liegt nur ein Vergehen gegen § 330 a StGB vor,\nwenn mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben\nRauschzustand begangen werden (BGHSt 13, 223, 225). Für\nden Schuldumfang und damit auch für den Strafausspruch\nkann cs jedoch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte\neinen \"Diebstahl\" und eine \"Körperverletzung\" verübt hat.\n\nEine Verurteilung darf nur auf Tatsachen gestützt werden, Daher muß auch die Annahme, daß dem Angeklagten\nbei der Mißhandlung des Heinz gg von einem bestimmten Zeitpunkt ab, ein Notwehrrecht nicht mehr zustand,\nauf tatsächlichen Feststellungen beruhen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nFikart Ffeiffer\n\nB;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-116-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/1-str-116-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.570961+00:00"}}