{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-19_1_StR_54_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-19","aktenzeichen":"1 StR 54/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064 016\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nen Zn en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Siegfried KB ..aus\nNE, geboren ar EEE 1941 ir SCREEN\nwm.\n\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen Sachhehlerei.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestcllter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrüsnde :\n\nam vum Dieb Bee mn ne m am mn he a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nnn nn\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, daß\ndie Strafkammer ihre Beweiswürdigung in unzulässiger\nWeise auf ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll gestützt\nhabe. Ter insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 254,\n261 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Urteil stellt fest,\ndaß der Angeklagte zugegeben hat, den ihn am 22.6.1967\nvernehmenden Kriminalbeamten erklärt zu haben, ihm sei\nbei der Abnahme des Nivelliergeräts dessen nicht einwandfreie Herkunft klar gewesen /UA S. 1%). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges.\nSomit ist nicht das Vernehmungsprotokoll selbst, sondern\ndie seine formelle Richtigkeit bestätigende Einlassung\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung der richterlichen\nÜterzeugungsbildung zugrunde gelegt worden; üagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken ivgl. BGHSt ?!4, 510, 311).\n\n2. Weiterhin erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge.\nSie sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, daß\ndas Gericht es unterlassen habe, die Möglichkeit einer Erpressung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten\nIggpunäd die sich hieraus ergebenden Folgerungen näher zu\nprüfen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil die Revision\nentgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht mittcilt, auf welchen Wege die Strafkammer die vermißten \"Nachforschungen\" hätte anstellen sollen.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der innere Tatbestand des § 259 stEP\nausreichend festgestellt. Allerdings ist im Urteil hierzu\neinerseits ausgeführt, der Angeklagte habe beim Ankauf des\nNivelliergeräts damit gerechnet, daß es Wow auf strafbare\n\nif”\nN.\n\nWeise erlangt habe {UA S. 12;, während es an anderer\nStelle heißt, er sei sich bewußt gewesen, das Gerät\n\nsei von seinem Vertragsgegner Rep auf strafbare Weise\nerlangt (UA S. 15). Auf diese Unstimmigkeit kommt es\nindessen nicht an, weil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren\nHandlung die Sache erlangt war, noch die Kenntnis der\nnäheren Finzelheiten und Umstände der Vortat gehört\n\n{RGSt 55, 234). Der Tatbestand der Sachhehlerei erfordert auch nicht, daß der Hehler die durch eine straf-\n\nbare Handlung erlangte Sache von demjenigen erwirbt, der\nsie sich unmittelbar von dem rechtmäßigen Besitzer rechtswidrig verschafft hat (BGH IM StCB:$:259:Ur..2).@Was die Revision im einzelnen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung:\nEin Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, liegt nicht vor, weil\ndie Strafkammer sich von der schuldhaften Begehung der Tat\nüberzeugt hat.\n\nNeben den Strafzumessungserwägungen halten auch die\nAusführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die abschlie-Rende Bemerkung des Urteils, daß der Angeklagte weder\ndurch Verbüßung seiner letzten 6-monatigen Gefängnisstrafe\nnoch durch das \"jetzt vom Staatsanwalt gegen ihn erhobene\nStrafverlangen\" beeindruckt oder auch nur angesprochen zu\n\nsein scheine, vermag die vorausgegangene und für sich\ngenügend begründete Feststellung der mangelnden Bewährungsaussicht (§ 23 Abs. 2 StGB) nach Lage der Sache\nnicht in Frage zu stellen.\n\nHübner Fischer Loedsau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/1-str-54-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/1-str-54-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.311312+00:00"}}