{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-19_1_StR_11_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-19","aktenzeichen":"1 StR 11/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 017\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nPr URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Wilhelm FEB aus No»:\ngeboren am ED 1940 in TA,\n\nvegen versuchter Schändung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Dr. EEE aus EEEEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fi virs\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.\nvom 5. Oktober 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte \"gemeinschaftlich be-\n. gangenen\" entfallen, und zwar auch bei dem\n\nMitangeklagten Sg:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fg8 vegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten\nSchändung eincr willenlosen Frau zu sechs Monaten Gefängnis verurtcilt, dic Untersuchungshaft angerechnet\nund die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung\nberuht das Urteil nicht auf einer irrigen Auslegung des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es enthält auch keine denkgesetzlichen Widersprüche. Nach. den Feststellungen war\nFrau BB, als der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte SGB sie zum Viesengelände führten und das letzte\nStück des Weges sogar tragen mußten, zeitweise bewußtlos,\nim übrigen aber willenlos. Sie war auch noch willenlos,\nals die beiden Täter sie am Zicl zu Boden fallen ließen.\nAls der Angeklagte FW sich. auf sie legte, um mit ihr\ngeschlechtlich zu verkehren, wurde sie sich zwar ihrer\nLage bewußt. Sic bot dem Angeklagten aber nach wie vor\ndas Bild einer Willenlosen. Denn Willenlosigkeit im\nSinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht nur vor,\nwenn die Frau aus körperlichen oder seelischen Gründen\nkeinen Willen bilden oder einen vorhandenen Willen nicht\näußern kann (RGSt 73, 271, 273; BGH bei Dallinger MDR\n1958, 13), sondern auch dann, wenn sie ihren Willen aus\ndiesen Gründen nicht betätigen, insbesondere keinen erheblichen Widerstand leisten kann (BCH Urt. v. 8. November 1960 - 5 StR 351/60; Urt. v. 24. August 1960 -\n2 StR 299/60, insoweit in BGHSt 15, 132 nicht abgedruckt).\nDaß die Frau ihren Wünschen noch irgendwelchen Ausdruck\n\nA4\n\nverleihen kann, schließt die Willenlosigkeit nicht aus.\nAus der Sicht des Angeklagten war Frau BB in diesem\nSinn willenlos, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr\nausübte. Als sie die Absicht des Angeklagten erkannte,\näußerte sie zwar, daß sie das nicht wolle und ließ sich\nsogar während des Geschlechtsverkehrs mit FB von\nSB sine Zigarette geben, leistete aber keinerlei\nWiderstand. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nwaren der Angeklagte und SB der Meinung, daß Frau\nEEEEEB cgen ihrer Trunkenheit keinen Widerstand leisten,\nalso ihren wörtlich geäußerten Willen nicht betätigen\nxönne.. Beide haben sie demnach die Frau für willenlos\ngehalten, obwohl Frau BEE, vie das Landgericht zugunsten der Täter annimmt, sich vielleicht noch hätte\nwehren können, dies aber aus Furcht unterließ. Der Angeklagte hat also mit einer nach seiner Vorstellung willenlosen Frau den Beischlaf vollzogen. Darin hat das\nLandgericht zu Recht den untauglichen, aber strafbaren\nVersuch der Schändung gefunden, Im übrigen weist die\nBundesanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß der Ange-\n.klagte bereits dadurch eine versuchte Schändung begangen\nhat, daß er sich zum Zwecke des Beischlafs auf die Frau\n\"legte, als diese tatsächlich noch willenlos war.\n\n2. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Schuldversuchter Schändung verurteilt worden ist. Das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nur \"eigenhändig!\" begangen werden, d.h. als\nTäter kann nur derjenige in Betracht kommen, der selbst\nmit der geisteskranken, bewußtlosen oder willenlosen\n\nFrau den Beischlaf vollzieht (BGHSt 6, 226, 228; 15,\n132). Wer außerdem an der Tat beteiligt ist, kann mur\nTeilnehmer an fremder Tat, also nicht Mittäter sein,\nDiese Grundsätze gelten auch für den Versuch. Denn die\nGemeinschaftlichkeit des Entschlusses muß sich auf die\nVollendung der Tat beziehen (§ 147 StGB).\n\nDas Landgericht hat ferner die beiden Schändungen\ndurch FB und SBals eine Tat angesehen. Auch. hiergegen bestehen rechtliche Bedenkens Es würde schon nicht\nzutreffend scin, die Schändung durch FB und anschliessend durch SGB als eine fortgesetzte Handlung anzuseben, da FW und SB jeweils an der einen Handlung\nals Täter, an der anderen als Gehilfe beteiligt waren\nund Täter- und Beibilfehandlungen mangels Einheitlichkeit des Vorsatzes nicht im Fortsetzungszusammenhang\nstehen können (RGSt 67, 130, 139; BGH bei Dallinger MDR\n1966, 558). Ebenso ist es rechtlich nicht haltbar, hier,\nwie die Strafkammer es ersichtlich getan hat, eine Hand-Jungscinheit anzunehmen, was dann freilich zur Folge\nhaben mußte, daß die Beihilfe als leichtere Form der\nBeteiligung in der Täterschaft aufging (vgl. RGSt 62,\n74; BGHSt 4, 244, 267). Der Angeklagte ist jedoch durch\ndie Annahme nur einer Tat nicht beschwert. Der Ausspruch, daß die Tat gemeinschaftlich begangen wurde,\n‚muß allerdings entfallen, und zwar gemäß § 357 StPO auch\nbei dem früheren Mitangeklagten SB:\n\nDa das Urteil sonst keinc Rechtsfehler aufweist\nund die zum Teil unzutreffende rechtliche Beurteilung\nersichtlich die Strafhöhe nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, ist im übrigen die Revision\nzu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer\n\n— mn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/1-str-11-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/1-str-11-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.290813+00:00"}}