{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-06_1_StR_454_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-06","aktenzeichen":"1 StR 454/68","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 454/68\n\nBUNDESGERICHTSHUF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\net?\n\nRIEIL\n\nin der öStraflsache\n\n— Sachbezeichnung: ZB u.a. -\n\nwegen Landfriedensbruchs\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Septenber 1968, an der teilgenomner hnben:\n\nSenatspräsident Prof.IEr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesr’chter Siener\nBunlesrichter Schmitt\nBundesri-hter Herrmann\n\nels beisizende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRochtsanwalt ii au: EEE\nals Verteidiger der Angeklagten ge ..ı END:\n\nJustizhauptsekretär >\n\nais Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Horst Tg»:\n\nDEE ni zu KB zesen das Urteil des\n\nLandgerichts in Oldenburg vom 6.März 1968 werden\n\nverworfen,\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu trägen.-\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten De,\nPEED ra Ka viri das angefochtene Urteil\nmit en Feststellungen aufgehoben, soweit es\ndiese Beschwerdeführer und den Angeklagten\nKi betrifft.\n\nIn dissen Umfange wird die Sache an das Jugendschöffengerircht in Oldenburg zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel Cer\n\nAngeklagten Tg: FEED uni “ei zu\n\nentscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen --\n\nGründe\n\nI.\nDie Revisionen der Angeklagten Be. Horst Tw un«\nzu Km sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch\n\nfür ihr sachlichrechtliches Einzelvorbringen, das überwiegend\nsogar unzulässig ist, weil es sich vom festgestellten Sach--\nverhalt entfernt, Ebenfalls unzulässig sind die Aufklärungsrügen;s die Revisionen teilen nämlich nicht mit, welcher\nBeweismittel sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Morika Tee, m.\n\nund Kag® haben Frfols.\n\nl. Nach den Feststellungen haben sich diese drei Beschwerdeführer und der Mitverurteilte KigWwährenä der\nZusammenrottung unmittelbar bei oder sogar in dem von ihnen\ngemeinsam benutzten Kraftwagen befunden. Deshalb hätte es\nbesonders deutlicher und einwandfreier Feststellungen darüber\nbedurft, daß der körperliche (räumliche) Zusammenhang zwischen\nder zusammengerotteten Menge und diesen vier Verurteilten\ntrotz deren Aufenthaltes im und am Wagen noch bestand.\n\nDaran fehlt es. Zwar sagt das Landgericht bei der\nrechtlichen Würdigung, die Entfernung sei \"nicht so groß\"\ngewesen, \"daß dadurch jeder räumliche Zusammenhang mit den\nVorgängen vor der Gaststätte ausgeschlossen wurde\" (UA S.10)-\nDies verträgt sich jedoch nicht mit den Feststellungen an\nanderer Stelle, wonach \"sich im einzelnen nicht hat fest--\nstellen lassen, wie weit dieser Wagen vom Eingang der\nWirtschaft entfernt war\" (UA S.6). Daß die Angeklagten vom\nKraftwagen aus \"trotz der herrschenden Dunkelheit\" die\nVorgänge vor dem Lokal beobachten konnten, besagt nichts\nEntscheidendes. Denn dieser Ort war durch \"Reklameleuchten\"\nerhellt (UA S.10), so daß das Geschehen unter Umständen auch\naus größerer Entfernung, also möglicherweise auch ohne Anschlu’\nan die Menge wahrzunehmen war.\n\nff\n\n-4k-\n\nFür diese vier Angeklagten sind daher schon die\näußeren Voraussetzungen der Teilnahme an der Zusammenrottung\nnicht genügend festgestellt.\n\n2. Auch zur inneren Tatseite fehlt es insoweit an\nausreichenden Feststellungen.\n\nWas das Urteil hierzu auf Seite 11 UA sagt, ist formelhaft.\n\nNach der unwiderlegten Behauptung der vier Verurteilten\nsind sie \"sus Angst vor Beschädigungen\" des Kraftwagene nicht\nin die Nähe der Gaststätte gefahren oder gegangen (UA S.10),\nDas könnte darauf hindeuten, daß sie die Entfernung zur\nSchlägerei für ausreichend gehalten hatten, um nicht mit\nhineingezogen zu werden. Dann aber versteht sich nicht von\nselbst, daß sie \"das Bewußtsein\" gehabt haben sollen, \"allein\nschon durch ihre Anwesenheit die friedenstörenden Ziele der\nlärmenden Menge zu fördern\" (UA $,11).\n\nDie Verurteilungen der Angeklagten Monika Do,\nPD uns Ka konnten daher bereits aus sachlichrecht.-\nlichen Gründen nicht bestehenbleiben, so daß es auf die\n- zum Teil beachtlichen -— Verfahrensrügen des Beschwerdeführers PP richt mehr ankan.\n\nGemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf den\nMitverurteilten Ki erstrecken.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\n. Sarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-06/1-str-454-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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