{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-05_1_StR_254_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"1 StR 254/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 004\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRE3aLsE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Walter W EEmEEED\nSB zevoren am EEE 1957 ir Sp.\n\nne\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. Juli ?968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EE>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n5. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straikammer\ndes Lafidgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer:\n\nMen EB ur. am ur bin abe Ay Are And aha Tun ana\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts. Sic hat Erfolg, weil eine Verfahrensbeschwerde durchädringt. Mit Recht beanstandet sie, daß\ndie Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung des\n\n- nach Angabe des Angeklagten jetzt in Kanada lebenden -\n\nZeugen Hi abzelennt hat.\n\nDas Landgericht begründet seinen Beschluß damit,\ndaß HB nur kommissarisch vernommen werden könnte,\ndaß sich aber das erkennende Gericht auf diese Weise\nkeinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen könnte. Diese Begründung, mit der die Unerreichbarkeit H-s dargetan werden soll, trägt die Ablehnung\nnicht. Grundsätzlich macht die Notwendigkeit, einen\nZeugen im Ausland vernehmen zu lassen, diesen nicht\nuncrreichbar (BGH GA 1954, 222). Eine Ausnahme gilt dann,\nwenn nur das Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wehrheit dienlich ist (BGHSt 13, 300, 302).\nDie Strafkammer beruft sich indessen zu Unrecht auf\ndiese Entscheidung. Denn abgesehen von dem anderen Sachverhalt, der ihr zu Grunde lag, ist zur Annahme der\nUnerreichbarkeit dann weiter die Feststellung erforderlich, daß der Zcuge vor dem erkennenden Gericht nicht\nerscheinen kann oder sein Erscheinen nicht zu erwarten\nist (BGH GA 1961, 277). Diese Frage hat das Lanägericht\nnicht geprüft, geschweige denn einen Versuch unternommen, den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. dazu das zu § 251 StPO\nergangene Urteil des Bundesgerichtshofs MDR 1968, 600\nNr, 95). Eine Ladung hätte der zuständige deutsche Konsul in Kanada bewirken können (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, IIK3\nZiff. 9). Dieser hätte - bei Zustimmung des Zeugen -\n\nauch eine eidliche Vernehmung durchführen können\nGrützner aa0); nach dem Inhalt der Aussage hätte das\nLandgericht entscheiden können, ob cs eine Vernehmung\nin der Hauptverhandlung für erforderlich hielt (vgl.\nBGH Urteil vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52).\n\nDer hiernach gegebene Verstoß gegen § 244 Abs. 2\nund 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es\n\ndarauf beruhen kann.\n\nHübner Scibert Doesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/1-str-254-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/1-str-254-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.953639+00:00"}}