{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-03-05_1_StR_17_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"1 StR 17/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHEt: hnein\n\nStGB § 263\n\nBetrug bei Einziehung von Kundenforderungen\ndurch einen hierzu nicht ermächtigten Firmenangestellten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHEt: hnein\n\nStGB § 263\n\nBetrug bei Einziehung von Kundenforderungen\ndurch einen hierzu nicht ermächtigten Firmenangestellten.\n\nBGH,Urt.v. 5. März 1968 - 1 StR 17/68 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststofftechniker Alois © EEE zus\nAU, sehoren an ED 10925 ir VO.\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. März 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr, Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestallter >\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 28. August 1967 wird\nverworfen. Jedoch wird klargestellt, daß die\nUntersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in\n\nTateinheit mit Diebstahl im Rückfall und wegen dreier\nweiterer Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt\ndie Sachrüge. Sie richtet sich gegen den Schuläspruch\n\nnur insoweit, als der Angeklagte in den Fällen II 2 und 5\nder Urteilsgründe wegen Betrugs im Rückfall verurteilt\nwurde. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer die Verurteilung nur wegen Unterschlagung. Im übrigen greift er\nden Strafausspruch an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\nDer Angeklagte hat in den Fällen II 2 und 5 der\nUrteilsgriiale von Kunden der Firma Kg» 5 Söhne, bei der\ner damals angestellt war, unter Vortäuschung einer Inkassovollmacht Forderungen eingezogen und die erhaltenen\nBeträge vorgefaßter Absicht entsprechend für sich verbraucht. Mit Recht hat die Strafkammer hierin jeweils den\nTatbestand des Betrugs gefunden.\n\nDem Angeklagten war keine Inkassovollmacht erteilt,\nNach den Feststellungen galt er auch nicht nach § 56 HGB\nden Kunden der Firma KB & Söhne gegenüber zur Empfangnahme des Kaufpreises für gelieferte Waren als ermächtigt.\nDer Angeklagte war bei der Firma eis Kunststofftechniker angestellt. Seine Aufgabe war es, die Kunden\nin seiner Sparte zu beraten und die Arbeiten auf den\nBaustellen zu beaufsichtigen. Das spricht dafür, daß er\nim wesentlichen im Außendienst tätig war und nicht im\nladen oder offenen Warenlager, wenn er auch Bestellungen\nauf Waren entgegennehmen durfte. Jedenfalls hatte er nach\nseiner Aufgabe mit der Entgegennahme von Zahlungen nichts\nzu tun. Er hat zudem die Forderungen außerhalb der Ge-\n\nschäftsräume seiner Arbeitgeberin eingezogen. - § 370 BGB\n\n- A -\n\nist nicht anwendbar, weil der Angeklagte den fraglichen\nKunden keine - echte - Quittung überbrachte.\n\nDer Angeklagte hat also durch Vortäuschen seiner\nInkassovollmacht in den Kunden den Irrtum erregt, daß sie\nan ihn mit befreiender Wirkung zahlen könnten und sie\nhierdurch zur Zahlung an ihn veranlaßt,\n\nDas Landgericht meint nun freilich, es habe eine\n\"Anscheinsvollmacht\" bestanden, so daß durch die Zahlungen\nan den Angeklagten die Forderungen der Firma KB: Söhne\ngegen die Kunden erloschen seien, weil diese wegen der\nAnscheinsvollmacht des Angeklagten mit befreiender Wirkung\ngegenüber der Gläubigerin geleistet hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle überhaupt noch vor.\n\"Vörspyiegelung falscher Tatsachen\" gesprochen werden könnte.\nDenn die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht lagen\noffensichtlich nicht vor. Die Rechtsprechung fordert dafür,\ndaß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen\ndurfte, der Vertretene dulde das Verhalten des für ihn\nauftretenden Vertreters und daß der Vertretene bei Anwendung\npflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Angeklagten hätte\nverhindern können (BGHZ 5, 111, 116). Diese Voraussetzungen\nwaren nach den Urteilsfeststellungen nicht in vollen Unfang gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich,\ndaß die Inhaber oder Leiter der Firma Kg & Söhne damit\nhätten rechnen müssen, der Angeklagte werde Rechnungsformulare entwenden und damit versuchen, ausstehende Forderungen\neinzuziehen.\n\nDennoch ist auch die Firma Kg & Söhne von vornherein\ngeschädigt worden. Mochten auch durch die Zahlungen an den\nnicht bevollmächtigten Angeklagten die Schulden der fraglichen Kunden an die Firma K@9 nicht alsbald getilgt:worden\n\n- 5.\n\nsein, so mußte diese angesichts der besonderen Umstände doch\ndamit rechnen, daß ihren Forderungen der Einwand der Erfüllung entgegengesetzt werden würde. Sie hatte also mit erneblichen Schwierigkeiten in der Beitreibung ihrer Forderungen\nzu rechnen. Ihre Ansprüche waren deshalb durch das Verhalten\ndes Angeklagten beeinträchtigt und zum mindesten so gefährdet,\ndaß es einer unmittelbaren Vermögensschädigung gleichkam. Die\nFirma Kg & Söhne hat sich denn auch auf einen Streit mit\nden Kunden nicht eingelassen und die Zahlungen als an sie\ngeleisteü anerkannt. Damit hat, wie den Feststellungen zu\nentnehmen ist, der Angekkagte von vornherein gerechnet.\n\nIm übrigen ist es hier für den Tatbestand des Betrugs\ngleichgültig, ob durch die Taten des Angeklagten unmittelbar die Kunden oder die Firma Kg geschädigt wurden. Ein\netwaiger Irrtum des Angeklagten hierüber wäre bedeutungslos,\nda er auf ieden Fall angenommen hat, daß \"das Vermögen eines\nanderen\" beschädigt werden würde (vgl. BGH Urt.v. 2. September 1954 - 2 StR 177/54 5. 5; Urt.v. 21. November 1957\n- 4 StR 439/57; Urt.v. 5. Februar 1963 - 5 StR 553/62).\n\nDer Angeklagte ist hiernach auch in den Fällen 11 2\nund 5 zu Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Da auch im\nübrigen ein ihn beschwerender Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß seine Revision verworfen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten war lediglich auszusprechen, daß die\nUntersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.\n\nSeibert Fischer Ioesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/1-str-17-68","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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