{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-29_1_StR_651_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-29","aktenzeichen":"1 StR 651/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSRRE- TS URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1, den Elektrikergesellen Lothar KEEEEED zus Ya:\ndort geboren ar ED 1945, zur Zeit in anderer\nSache in Haft,\n\n>, den Maurer Karlheinz IB aus MB dort ge-\n\nvorcn 2m EEE\" 542\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kg\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz\nvom 5. Mai 1967, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten seines Rechtsmittels, an\nnach zurückverwiesen. Seine weitergehende\nRevision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Lg» wird\nverworfen. Er trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar KB vegen Diebstahls,\nIgs cgen Beihilfe dazu. Die Revisionen der beiden\nAngeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie den\nSchuldspruch angreifen. Zum Strafausspruch hat nur die\nRevision des Angeklagten Kg Erfolg.\n\n1. Dieser Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und\nzehn Monate alt. Die Jugendkammer wendet allgemeines\nStrafrecht gegen ihn an. Sie geht zutrefiend davon aus,\ndaß nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JG6G Jugendstrafrecht bei\neinem Heranwachsenden nur dann zum Zuge kommt, wenn bei\nihm Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksan\nwaren (BGHSt 12, 116, 118). Diese Frage hat das Landgericht verneint. Zur Begründung führt es an (UA S, 12),\nder Angeklagte sci normal im Familienkreis herangevachsen,\ner habe sich geistig und sittlich normal entwickelt und\nsich normal in das Erwerbsleben und die Eigenverantwortlichkeit des Erwachsenen eingeordnet; seine Entwicklung\nsei abgeschlossen. Diese - insbesondere angesichts der\nnicht unbeträchtlichen Strafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis -— recht knappe Begründung geht auf die Besonderheit des Falles nicht hinreichend ein und läßt deshalb die Möglichkeit offen, daß die Entscheidung durch.\nRechtsfehler beeinflußt ist.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 2, 3) ging der Angeklagte bis etwa einen Monat vor der Tat regelmäßig seiner Arbeit nach und führte ein im wesentlichen unauffälliges Leben, bis er in die Gesellschaft junger Leute\n\ngeriet, die aus einer kriminellen Einstellung heraus\nihre Einkünfte durch Straftaten vermehrten oder ausschließlich davon lebten. Dic Angehörigen dieses Kreises\nhandelten hierbei in Banden oder in kleineren Gruppen\n(VA S. 3, 4). Einer der Führer brachte dem Angeklagten\ndie Ausführung des Trickdiebstahls bei, der Gegenstand\ndes Verfahrens ist (UA S. 4A, 10).\n\nDiese Umstände hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung des § 105 GG nicht erkennbar in\nBetracht gezogen. Ein jugendgemäßes Verhalten, das auf\nfehlende Ausreifung hindeutct, kann sich gerade darin\nzeigen, daß der Heranwachsende im Rahmen einer Gemeinschaft Straftaten begeht; der Gruppencharakter ist eines\nder auffallendsten Merkmale der Jugendkriminalität (Dallinger/Lackner, JGG 2, Aufl. § 105 Rn. 21, 22; Philipp,\nMschr. Krim. 1964, 213, 221). Hinzu kommt, daß der Angeklagte möglicherweise von älteren Angehörigen seines\nKreises verführt worden ist, wie die Anleitung zum Trickdicbstahl durch einen der Führer zeigt; der früher begangene Diebstahl, der 1964 nur zu einer Verwarnung geführt hat (UA S. 3), scheint von geringerer Bedeutung\ngewesen zu sein. Auch eine Verführung kann auf geistige\noder sittliche Unreife im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1\nJGG hindeuten.\n\nOb es zur Beurteilung dieser Fragen der Hilfe eines\nSachverständigen bedarf, hat der neue Tatrichter zu entscheiden; der Verteidiger bat Gelegenbeit, in der neuen\nVerhandlung dahingehende Anträge zu stellen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten war\nzu verwerfen.\n\n2. Im übrigen ist der Strafausspruch gegen beide\nAngeklagte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, daß ein Trickdiebstahl der von den Angeklagten begangenen Art jederzeit in Gewaltanwendung und\nKörperverletzung übergehen könne, obwohl die Angeklagten\nim gegebenen Fall keinc Gewalttätigkeiten begangen hatten.\nAuch dic Erwägung, daß die Tat sich dem Verbrechen des\nRaubs nähere, ist rechtlich zulässig.\n\nDie Revision des Angeklagten Iggp mußte daher vervorfen werden.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Fischer loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-651-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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