{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-29_1_StR_630_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-29","aktenzeichen":"1 StR 630/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_630/67\n, URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Heinz SB aus\n\nSEE (TA) , “rs. KB zeboren am GE\n1925 in Cmmw; Krs. IB Ostpreußen,\n\nwegen versuchten;schwerenzRaubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs’ hatzih:.der\nSitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLocsdau\n„Bundesrichter Pikart\nBundcesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltcr nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 19. September 1967\nwird verworfen,\n\nEr trägt dio Kosten des Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\n\nEhrenrechte auf die Daucr von drei Jahren aberkannt., Seine\nRevision rügt dic Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision bringt vor, das Gericht hätte von\nAmts wiegen dic Hauptverhandlung aussctzen und den (wegen\nKrankheit nicht erschienenen) Arzt Dr. N@B als Zeugen\nladen und befragen müssen, ob der Zcugce Ni (das Opfer)\naufgrund der festgestellten Verletzungen und des damaligen\nschlechten Zustandes überhaupt in der Lage war, wahrnehmen\nzu können, was der Angeklagte zu ihm gesagt hat, wie er\ngeschlagen wurdc, ob ihm die Geldbörse aus der Tasche genommen wurde, und dergleichen mehr. Dice insoweit erhobene\nAufklärungsrüge greift nicht durch, Es ist gegebenenfalls\n\n|\n\nder erlittenen Verletzungen sicherc Wahrnehmungen zum\nTatgeschehen machen kann. Hicr aber hat der Angeklagte eingestanden, auf Ni@Bcingeschlagen zu haben und zwar - wie\ndie Revision selbst anführt - mit ciner Bierflasche., Niessl\nhat - wie sich aus dem Urteil ergibt - ausführliche Angaben zum Tathergang gemacht. Bei dicser Sachlage drängte\nsich der Strafkammer nicht auf, einen Sachverständigen\ndarüber zu vernehmen, ob Ni überhaupt in der Lage war,\ndas Tatgeschehen wahrzunchmen.\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfchler festgestellt, daß die Tat\nauf einem öffentlichen Weg begangen wurde (UA S. 3). Sie\nist nach Anhörung cines Sachverständigen und aufgrund des\nBrinnerungsvermögens des an Alkohol gewöhnten Angeklagten\n(vgl. auch S.. 10 der Revisionsbegründung) sowie seines Verhaltens zur Überzeugung gelangt, daß dieser trotz des ge-\n\nnossenen Alkohols zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig im\nSinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch dic Versagung mildernder\nUmstände läßt Rechtsfcehler nicht erkennen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-630-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-630-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.821362+00:00"}}