{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-29_1_StR_615_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-29","aktenzeichen":"1 StR 615/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 010\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 615/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisenden Franz-Xaverr SEEEED zu:\nEB. zovoren an ER 1917 in TER, Kreis\n\nNEED,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind.\n\n2;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzendc Richter,\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof Berner\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: (EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August\n1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nUnzucht mit einem Kind zu cinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit sciner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nrn\n\n1. Die Nebenklage ist zu Recht zugelassen worden.\nWenn es im Zulassungsbeschluß heißt, daß der Kaufmann\nPO 215 gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Marianne\nHildegard TB als Nchenkläger zugelassen werde, so ist\ndas nur ein anderer Ausdruck dafür, daß dic minderjährige\nMarianne Hildegard EEEB. zcsctziich vertreten durch\nihren Vater, als Nebenklägerin zugelassen wird (vel. §§ 374\nAns. 3, 395 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung nach § 374\nAbs. 1 Nr. 2, § 395 Abs, 1 StPO genügte es, daß die als\nPrivatklagedelikt in Betracht kommende Beleidigung des\nKindes mit dem Amtsdelikt, wegen dessen die öffentliche\nKlage erhoben war, in Gesetzeseinheit stand (RGSt 59, 100,\n103; 69, 244, 246). Strafantrag wegen Beleidigung war\nfrist- und formgerecht gestellt worden.\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß in der Hauptverhandlung nicht nur, wie § 243 Abs. 3 Satz ?! StPO vorschreibt, der Anklagesatz, sondern die ganze Anklageschrift,\nalso auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200\nAbs. 2 StPO) verlesen worden sei. Das ist jedoch nicht erwiesen, Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll, daß die'\"Anklageschrift\" verlesen vorden sei. Damit ist aber nach\n§ 274 StPO nur bewiesen, daß - zumindesten auch - der Anklagesatz verlesen wurde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erstreckt sich die\nBeweiskraft des Protokolls nicht, da es sich um keine\n\n\"vorgeschriebene Förmlichkeit\" handelt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden wurde nur der Anklagesatz verlesen. Im übrigen könnte auf dem gerügten angeblichen Verfahrensverstoß das Urteil nicht beruhen. Denn als Ermittlungsergebnis ist nur kurz angeführt, was der Angeklagte selbst\nund zu seinen Gunsten im Ermittlungsverfahren angegeben\nhatte,\n\n3. Daß der Vorsitzende den Hauptschöffen Wegp von\nder Dienstleistung cntband, wcil er sich am Sitzungstag\nan einem entfernten Urlaubsort aufhiclt, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (854, 77 Abs. 3 GVG; vgl. auch Schwarz/\nKleinknecht GVG § 54 Anm. 1).\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Revision gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit sie die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung beanstandet. Der Angeklagte\nist auf jeden Fall hierdurch rechtlich nicht beschwert.\n\nIm Ergebnis ist auch der Strafausspruch nicht zu\nbeanstanden. Zwar geht die Strafkammer bei der Straffestsetzung von einer Mindeststrafe von viereinhalb Monaten\nGefängnis aus, obwohl an sich bei Annahme mildernder Umstände nach 8 176 Abs. 2 StGB und weiterer Milderung nach\nden §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB die zulässige Mindeststrafe eineinhalb Monate betragen würde. Wie jedoch den\nUrteilsausführungen zu entnehnen ist, wollte die Strafkammer zwar insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildernde Umstände\nannehmen, den danach gegebenen Strafrahmen aber nicht noch\n\neinmal nach jenen Vorschriften ermäßigen. Das ergibt sich\ninsbesondere aus der Anführung der Entscheidung BGHSt 16,\n360, in der solches Verfahren ausdrücklich für zulässig\nerachtet wird. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die\nStrafkammer entsprechend der in jener Entscheidung geäußerten Meinung geglaubt hat, von der aus § 176 Abs. 1\nStGB bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StEB sich\nergebenden Mindeststrafe von ärei:Monaten. Zuchthäus; =:vtereinhalb Monaten Gefängnis ausgchen zu müssen, was nach der\nneuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21,\n57) nicht zutrifft.\n\nDa auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind,\ndie den Angeklagten beschweren können, ist die Revision zu\nverwerfen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-615-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-615-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.803289+00:00"}}