{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-29_1_StR_536_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-29","aktenzeichen":"1 StR 536/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nEEE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer und Kiesgrubenbesitzer Ljubisa\n\nN OD zus TED, geboren am GE 9° 9\n\nin R@& Jugoslawien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr, Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt D:.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 0]\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstcile,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 26. April\n1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDic Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad-Kreuznach\n\nMm ann une mm de gen pn mn ame zmar ame peut,\n\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nk\n\nm in mer en mer\n\nAm 3. Juni 1966 ertranken zwei von drei spielenden\nKindern beim Kentern eines aus Balken und Brettern zurechtgezimmerten Floßes in einem Kiesteich, der sich auf den\nSandgrubengelände des Angeklagten in Trier-Olewig befanä.\nKurz zuvor waren die Kinder bereits von einem Arbeiter des\nAngeklagten beim Spielen mit dem Floß überrascht und aus\nder Grube verjagt worden, sie hatten jedoch das im wcuentlichen nur durch Verbotsschilder gesicherte und praktisch\nfrei zugängliche Gelände unmittelbar darauf erneut betreten.\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten zur Last gelegt, das\nUnglück durch Unterlassen der gebotenen Absperrungsmaßnahmen schuldhaft mitverursacht zu haben, und ihn deshalb\nwegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt geht das Landgcricht ohne erkennbaren Rechtsirrtum davon aus, daß der\nAngeklagte als Eigentümer des Sandgrubengeländes verpflichtet war, jedenfalls die mit Wasser gefüllte Kiesgrubc, in\nder sich der Unfall ereignete, so abzusichern, daß Kinder\nnicht oder nur unter Überwindung erheblicher Schwierigkciten an den Grubenrand gelangen konnten, und daß es ihn\ndcshalb zumindest oblag, die Grube mit Pfählen und Stacheldraht zu umgeben (UA S. 7). Der Umstand, daß das Betreten\ndes Geländes verboten und hierauf durch Warntafeln hingewiesen war, stand dieser Sicherungspflicht nicht entgegen,\n\nda - wie das Urteil ausdrücklich feststellt (UA 8. 6) -\nbei der Nähe von Wohnquartieren und nach den bisherigen\nErfahrungen gerade auch mit dem verbotswidrigen Eindringen Unbefugter gerechnet werden mußte (vgl. BGH VersR\n1965, 515).\n\nEs ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden,\ndaß die Strafkammer das Unterlassen der gebotenen Sichc-\n“ rungsmaßnahmen als schuldhaft ansieht, Denn der Angeklagte\nwar auf die Notwendigkeit der Absperrüng bereits durch\nVerfügung des Gewerbeaufsichtsamts vom 20. Dezember 1963\n‘unter Bezugnahme von Bestimmungen der Landespolizeiverordnung vom 27. November 1951 (GVBl. Nr. 48 S. 193) hingewiesen worden und hatte die darin enthaltenen Anordnungen,\ndie eine wenigstens 0.90 m hohe Umfriedung vorsehen, nur\nvorübergehend ‘befolgt (UA S. 2/3). Außerdem hatte der Angeklagte oft bemerkt, daß sich Kinder verbotenerweisc\nauf dem Sandgrubengelände aufhielten (UA S, 3), woraus\nsich hinsichtlich der Art der Absperrung erkennbar zusätzliche Sicherungserfordernisse ergaben,\n\nMit Recht wendet sich die Revision ‚jedoch gegen die\nAnnahme eines Ursachenzusammenhangs Zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Tod der Kinder.\n\nIn seinen Ausführungen hierzu legt das Urteil zunächst dar, der Unfall hätte sich nach der Überzeugung\nder Strafkammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet, wenn der Angeklagte die Grube\nin der angegebenen Weise abgesichert hätte. Es fährt aber\ngleich darauf fort, selbst wenn trotz einer solchen Absicherung die Grube von den Kindern betreten worden wärc,\n\ndann hätte dem Angeklagten jedenfalls dann kein Vorwurf\ngemacht werden können, da er insoweit alle in seiner\nMacht stehenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hake,\num die von der wassergefüllten Grube ausgehenden Gefahren zu bannen; er wäre nicht schlechthin verpflichtet\ngewesen, eine Absicherung vorzünehmen, die es jeder Person absolut unmöglich gemacht hätte, an die Kiesgrube zu\ngelangen (UA S. 7).\n\nHiernach schließt die Strafkammer ersichtlich nicht\ndie Möglichkeit aus, daß der Unfall sich auch dann ereignet hätte, wenn die Absperrung in der Form, wie sio\nvom Angeklagten zu erstellen war, vorhanden gewesen wäre.\nUnter diesen Umständen hätte der Tatrichter sich von der\nUrsächlichkeit der Verhaltensweise des Angeklagten nur\ndann überzeugen dürfen, wenn die Möglichkeit eines Eintritts desselben Erfolgs im Falle einer Überwindung der\nAbsperrung durch die Kinder rein gedanklicher Art gewcsen wäre wie z.B. im Fall BGH Urt. v. 23. Oktober 1952,\n\n4 StR 431/52, bei Dallinger MDR 1953, 18, 20; auch angeführt in BGHSt 11, 4, nicht aber denn, wenn sich cine\nsolche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen so verdichtete, daß sie ein gewisses Maß von Wahrscheinlichkeit\nerlangte und damit die für den Schuldspruch erforderliche\ntatrichterliche Überzeugung vernünftigerweise erschüttern\nmußte (BGHSt 11, 1). Das Urteil hätte sich also nicht mit\ndem Hinweis auf die Möglichkeit des gleichen Erfolgscintritts bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten begnügen dürfen, sondern sich mit der Frage auselnandersetzen müssen, ob die Verwirklichung dieser Möglichkeit\nso unwahrscheinlich war, daß darüber hinweggegangen werden konnte. Derartige Ausführungen waren auch nicht auf\n\nGrund der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts\nentbehrlich; vielmehr ergeben gerade die tatrichterlichen\nFeststeliungen wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß dic\ndurch das Unglück betroffenen Kinder ihrem Spieltrieb\nauch beim Bestehen von - überwindbaren - Absperrungen gefolgt wären (z.B. besondere Eignung des Geländes für Spiclabenteuer, Unempfindlichkeit der Kinder gegenüber ausdrücklich\nausgesprochenen Verboten - UA S, 4). Angesichts des völligen\nFehlens solcher Erwägungen ist das Revisionsgericht nicht\nin der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht bei seiner\nÜberzeugungsbildung den auch bei unechten Unterlassungsdelikten geltenden Grundsatz beachtet hat, daß im Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten zu entscheiden ist ( BGHSt 11, 4 ff.).\nAuch der Zusammenhang der Urteilsgründe gibt darüber keinen\nAufschluß. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2\nStPO zurückvorwiesen werden.\n\nFür die neuc Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, daß auch zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalleintritts genauere Feststellungen getroffen werden sollten.\nDas Urteil führt als Grund der Absperrungspflicht vor allen\nan, ect habe Vorsorge dagegen getroffen werden mlasen, daß\ngerate und dic zum Wassor. steil abfallenden Grubenwände\nhinunterstürze (UA S. 2, 6). Hätte sich ein Unfall solcher\nArt infolge pflichtwidrigen Unterlassens der Absperrung\nercignet, dann wäre er allerdings ohne weiteres für den\nAngeklagten voraussehbar gewesen, weil der Sinn des Unfaliverhütungsgebots den Gedanken an die entsprechenden Folgen\ndcr Zuwiderhandlung unmittelbar nahelegte (vgl. RGSt 73,\n3735 BGHSt 12, 75, 78; 20, 315, 321). Hier sind die Kinder\n\naber willentlich in das verbotene Gelände eingedrungen\nund auch nicht über einen Steilhang in das Wasser abgcstürzt oder einer sonstigen für Sandgruben typischen\nGefahr (wozu etwa die des Verschüttetwerdens gehört) cerlegen, sondern auf ganz besondere Weise Opfer ihres Spicltriebs geworden. Angesichts dieser Besonderheiten des\nGeschehensablaufs, der bei Prüfung der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten mit zu berücksichtigen war (vgl. BGHSt 12,\n78), findet die lapidare Feststellung der Strafkamner,\n\ndaß der Unfall für den Angeklagten \"ohne weiteres voraussehbar\" gewesen sei (UA S. 8), im bisherigen Urteil keine\nStütze.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch\nGelegenheit haben, näher zu erörtern, welche Art von Unzäumung der Angeklagte anzubringen hatte, und ob seine\nSicherungspflicht ihm vielleicht gebot, den Kiesteich soweit zuschütten zu lassen, daß jedenfalls die Gefahr des\nErtrinkens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen wurde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-29/1-str-536-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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