{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-20_1_StR_9_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-20","aktenzeichen":"1 StR 9/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 9/68 URTEIL\n\nER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Hermann F - aus A;\ngeboren am EB 915 in y RS, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellterD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n9. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwoffen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Nötigung zur Unzucht zu drei\nJahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier\nJahre aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\ni. Die tn berprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechts-\n\nBe nee\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2: Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB zutreffend festgestellt.\nJedoch können die Ausführungen, mit denen im Urteil die\nEigenschaften des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in sachlicher Beziehung begründet werden, nicht\nals ausreichend erachtet werden. Denn erforderlich ist\neine eingehende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit\nund eine Untersuchung, ob die Taten \"symptomatisch\" sind,\nd.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (BGHSt\n1, 94, 100 ff.; BGH NIW 53, 673 Nr. 16; BGH MDR 57, 562).\nDie früheren Taten brauchen nicht gleichartig zu sein und\nnicht in dieselbe Richtung zu gehen (1 StR 340/67 v. 5. September 1967; 3 StR 599/53 v. 3. Dezember 1953). Es ist\nsogar möglich, daß der TäteE einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (RGSt 75, 343, 344). Gerade der\n\nÜbergang von einer Verbrechensart zur anderen kann diesen\nHang dartun (4 StR 745/52 v. 16. April 1953 im Anschluß\nan RG DJ 1934, 1351; vgl. auch BGHSt 16, 296 ff.). Hier\nhat aber die Strafkammer einen verbrecherischen Hang des\nAngeklagten lediglich auf dem besonderen Gebiet der Sittlichkeitsdelikte dargelegt. Sie durfte daher nur vorsätzliche Taten i:: dieser Art heranziehen (BGH 1 StR 45/61 v.\n14. März 1961). Der Tatrichter hat aber auch den Diebstahl\nvon 5,-- DM, .den der Angeklagte im Anschluß an eine versuchte Notzucht verübt hat, als vorsätzlich begangene Tat\nim Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB in Betracht gezogen. Das\nUrteil läßt jedoch Ausführungen darüber vermissen, daß\nder Angeklagte auch von einem Hang zu Vermögensstraftaten\nbeherrscht war, Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Diebstahl unter den dargelesten Umständen eher\nfür eine Gelegenheitstat als für eine Hangtat sprechen.\n\nDa das Landgericht von der Schärfung nach § 20 a Abs.\n2 StGB Gebrauch gemacht hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, womit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 ce StGB) ihre Grundlage verliert. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/1-str-9-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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