{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-20_1_StR_642_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-20","aktenzeichen":"1 StR 642/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_642/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Albert : eus PB; Landkreis\n\nTEE, Sort geboren ange 1947, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft;\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\n\nZuanA B\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt W Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 8. Juni 1967\n\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die\nKosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Juni 1967, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\na nn nn rn nn\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts München II hatte\nden Angeklagten wegen Totschiags und Diebstahls zu einer\nJugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision\n\nNM\n\nder Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Nunmehr hat die Jugendkammer dieses Landgerichts wegen Mordes und Diebstahls eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nSachrüge gegen die Verurteilung wegen Mordes. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nSoweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift,\nist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur der Strafausspruch. Auch insoweit gehen\ndie Beanstandungen der Revision fehl. Der Generalbundesanwalt weist allerdings auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hin: Im Rahmen der Strafzumessungservägungen\nführt das Landgericht an, Einsicht und Reue seien beim\nAngeklagten nicht vschanden (UA S. 25), während es die\nAnrechnung der Untersuchungshafit deshalb für geboten hält,\nweil der Angeklagte Einsicht gezeigt habe (UA S. 27). In-\n\ndessen ist der Widerspruch nur scheinbar.\n\nBei der Strafzumessung zieht die Jugendkammer in Betracht, daß der Angeklagte, wenn auch erst auf eindringliche Vorhalte hin (vgl. UA S. 14), in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Dieses war jedoch, wie\nder Tatrichter feststellt, nicht von echter Einsicht und\nReue getragen; denn in der Hauptverhandlung zcigte der\nAngeklagte nur Selbstmitleid, nicht aber Anteilnahme am\nSchicksal Seines Opfers. Aus diesem Grunde sah die Jugendkammer davon ab, das Geständnis strafimildernd zu werten.\n\nDie an anderer Stelle behandelte Frage, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet werden könne,\nwar in erster Linie danach zu entscheiden, ob der Haft-\n\n-4A-—-\n\nvollzug günstige erzicherische Wirkungen erzielt hatte\n(88 109 Abs. 2, 52 Abs. 2 JGG). Zur Begründung der vollen Anrechnung führt das Landgericht aus, der Angeklagte\ndaß angenommen werden könne, die bisher erlittene Untersuchungshaft habe sich erzieherisch bereits ausgevirkt.\nMaß von Einsicht. Eine derart beschränkte Einsicht\nschließt nicht aus, daß der Angeklagte bisher kein innegenen Tötung eines Menschen gewonnen hat. Wenn deshalb\ndie Jugendkammer bei der Strafzumessung ausführt, ihm\nbabe \"echte Einsicht und Reue!\" gefehlt, so kann darin\nein wirklicher Widerspruch nicht gefunden werden.\n\nOb die volle Anrechnung der Untersuchungshaft angesichts dieser Feststellungen rechtlich einwandfrei war,\nbraucht nicht entschieden zu werden, da es sich allenfalls um einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten\nhandeln kann.\n\nSeibert Fischer lLoesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/1-str-642-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/1-str-642-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.473380+00:00"}}