{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-20_1_StR_10_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-20","aktenzeichen":"1 StR 10/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 012\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1S1R_10/68 URTEIL\nMAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Reinnard KÜEM aus e. zeboren\nam EB 944 in KW Sudeteniand,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\n| Bundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\n— Bundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\n| Staatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. August\n\n1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nschweren Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten läßt die Verurteilung\nwegen einfachen Diebstahls zum Schuldspruch unbeanstandet.,\nIm übrigen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde gegen die Feststellung seiner Täterschaft im zweiten Fall; ferner greift er den Strafausspruch\nan. Sämtliche Revisionsangriffe bleiben jedoch erfolglos.\n\nI. Ver\n\nin vun mr ur tn nn\n\nnsrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst cine Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Diese sicht er darin, daß den Zeusen RD uni GEB sic polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 17.3.1967 (Bl. 7 d. HA), die einschränkende Angaben GEW über dic Identifizierung des Angeklagten\nausweisce, nicht gemäß § 253 StPO vorgelesen bzw. vorgehalten worden sei. Hierauf beruhe auch die Verurteilung;\nweil das Landgericht dic diesem Akteninhalt widersprechenden Aussagen der Zeugen seiner Entscheidung zugrundegelegt\nhabe, während cine nähere Klärung der Widersprüche einschließlich eines Irrtums dcs Gerichts über die Zahl der\nzur Identifizierung vorgelegten Lichtbilder (8 statt 6)\ndurch Auswertung der Niederschrift möglich gewesen wäre.\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. Die Voraus-\n\nStPO legt der Beschwerdeführer nicht dar; er ist vielmehr\noffenbar sclbst der Meinung, daß der von ihm behauptete\nWiderspruch im Wege des einfachen Vorhalts zu lösen gewesen\nwäre. Sein Vorbringen läuft daher auf die Behauptung hinaus,\ndaß den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte\nFragen nicht gestellt worden seien. Eine solche Begründung\nder Aufklärungsrüge ist aber unzulässig, weil das Revisionsgericht den Umfang der Befragung nicht feststellen kann\n(BGHSt A, 125, 126; BGH VRS 15, 268). Im übrigen ist auch\n\nfly\n\nkein Widerspruch ersichtlich, der für das Gericht begründeter Anlaß zu einer Klärung (vgl. BGHSt 17, 351) hätte\nsein müssen.\n\n2, Die Revision rügt ferner eine Verletzung des § 261\nStPO. Sie meint, die Strafkammer habe die Bekundung des\nZeugen Gail; \"Ich kann keinen Eid darauf schwören, daß der\nAngeklagte 100 %ig der Täter ist\" zu Unrecht allein auf die\nIdentifizierung in der Hauptverhandlung bezogen; diese beschränkte Auslegung der Erklärung des Zeugen verstoße gegen\nden Grundsatz der \"Klarheit der Beweiswürdigung\" und lasse\nzumindest auch einen Aufklärungsmangel hervortreten. Dieses\nRevisionsvorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben; es\nwendet sich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, der insoweit, wie noch darzulegen sein wird, auch kein sachlichrechtlicher Fehler anhaftet.\n\n3. Weiterhin beanstandet die Revision die Ablehnung\nges Antrags der Verteidigung, am Ort der festgestellten\ntätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und Gail\neinen richterlichen Augenschein einzunehmen. Sie ist der\nAnsicht, dieser Antrag, durch den die Unmöglichkeit eines\ngenügend sicheren Erkennens der Täter bewiesen werden\nsollte, hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen\nwerden dürfen, daß sich das Gericht auf Grund der Aussage\ndes Zeugen BP ein ausreichendes Bild der gegebenen Beleuchtungs- und Sichtverhältnisse habe machen können. Auch\ndem kann nicht gefolgt werden. Zwar darf der Tatrichter\neinen Antrag auf Augenscheinseinnahme, der die Entkräftung\neiner Zeugenaussage bezweckt, in der Regel nicht allein\nmit der Begründung ablchnen, daß er den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für zuverlässig hält (BGHSt 8,\n\n177, 188; BGH Urteil vom 19. März 1953 - 3 StR 855/52 -).\nWie sich aus § 244 Abs. 5 StPO ergibt, ist aber für die\nBerechtigung der Ablichnung des Antrags auf Einnahme eines\nAugenscheins letztlich entscheidend, ob dadurch die Pflicht\ndes Gerichts zur Erforschung der Wahrheit verletzt wird\n(vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1954 - * SIR 206/54 -).\nDas war hier offensichtlich nicht der Fall; denn Klaus Gail\nwar mit dem Einbrecher in eine tätliche Auseinandersetzung\ngeraten und hatte ihn - nach seinen bestätigten Angaben vor\nder Polizei bei sehr guter Straßenbekeuchtung (B1.2, 2RHA)\naus nächster Nähe geschen; auch war ihm die Identifizierung\ndes dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs gelungen. Bei\ndieser Sachlage konnte die Strafkammer nach pflichtgemäßem\nErmessen von der Erhebung eines Augenscheinsbeweises Abstand nehmen, und so ist auch der Ablehnungsbeschluß inhaltlich zu verstehen, Im übrigen ist nicht ersichtlich,\nwelchcs Ergebnis die beantragte Besichtigung des Tatorts\nhätte erbringen sollen, zumal der Angeklagte bestritten\nhat, sich dort aufgehalten zu haben.\n\nAuch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen gehen insgesamt fehl. Ob die\nSchlüsse des Tatrichters, der die Verantwortung für ihre\nRichtigkcit trägt, in allen Punkten zwingend sind, ist\nentgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung; sie\nmüssen nur möglich sein. In dieser Hinsicht gibt das Urteil\naber zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Insbesondere\nsteht die unterstützende Verwertung zahlreicher belastender\nTatsachen (UA S. 9 ff) ebenso wie die Auseinandersetzung\nmit den Umständen, die an der Richtigkeit der Zeugenaussage\nGB Zucifel erwecken könnten (UA S. 11 ff), mit den Denk-\n\ngesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Das gilt\nim Ergebnis auch für die Ausführungen des Urteils zum\nVerhalten des Angeklagten nach seiner Diebstahlsanzeige.\nWenn in diesem Zusammenhang dargelest wird, die Aufforderung, zur Polizei zu kommen, hätte sich bei Nichtbeteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl nur\nauf den gemeldeten Dicbstahl seines Fahrzeuges beziehen\nkönnen (UA S. 11 oben), so ist dies mit der Feststellung,\ndaß der Angeklagte zugegcebenermaßen einen Kraftstoffdiebstahl begangen hattc, durchaus vereinbar. Denn insoweit hatte er nach dem festgestellten Sachverhalt von\nseinem Standpunkt aus weder eine Entdeckung noch im Fall\neiner Überführung so schwerwiegende Maßnahmen zu erwarten,\ndaß er hicrwegen Grund gehabt hätte, sich unter Aufgabe\nseines möglicherveisc bercits aufgefundenen Fahrzeugs zu\neinem sofortigen Verlassen des Stadtgebicets.von München\nauf dem Anhalterweg zu entschließen, Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen.\n\nDie Anwendung des Strafrechts auf den festgestellten\nSachverhalt läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Einbruchsdiebstahl und der tateinheitlich mit Nötigung begangenen\nKörperverletzung entspricht den Besonderheiten des Tathergangs (vgl. BGHSt 9, 162, 164).\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerten.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nFPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/1-str-10-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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