{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-13_1_StR_659_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-13","aktenzeichen":"1 StR 659/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/f\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| 2064 013\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n23322212 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Plattenleger Konrad FEED ; onne festen Wohnsitz, geboren am NEED 1941 in CE Kreis KB.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes U.4.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\nvom 11. Juli 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit Notzucht zu \"lebenslänglichem\", d.h.\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm auf Lebenszeit\n\ndie.bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Der Angeklagte\nhat nach einer Zechtour eine Nachbarin in seine Wohnung\ngelockt und sie dort gewaltsam zum Geschlechtsverkehr\nmißbraucht. Um diese Tat zu verdecken, erwürgte er dabei\ndie Frau. Der Tatrichter hat dem Angeklagten verminderte.\nZurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, jedoch von einer Strafmilderung abgesehen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Vergeblich wendet sich. der Angeklagte gegen die\nAblehnung des Antrages der Verteidigung, \"ein neues Gutachten über die seelische und körperliche Verfassung des\nAngeklagten zur Tatzeit\" einzuholen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger nach Vernehmung\ndes Sachverständigen, Dr. Henck, Facharzt für Neurologie\nund Psychiatric, den Antrag auf \"Erholung eines Obergutachtens\" (Bl. 577 d.HA). Die Ablehnung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Für die Behauptung der Revision,\ndcr Sachverständige sei nicht in der lage gewesen, ein\nwissenschaftliches Gutachten zu erstatten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der\nSachverständige den Blutalkoholgehalt fehlerhaft berechnet habe und von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.\n\n2. Das Schwurgericht hat über den Antrag des Verteidigers, der Angeklagte solle einem \"Alkoholtest\" unterzogen werden, nicht durch Beschluß entschieden. Dies war\nauch. nicht erforderlich; denn bei einem Antrag auf Vor-\n\n4\n\nnahme von Versuchen oder Experimenten, wozu auch ein\n\"Alkoholtest\" zu rechnen ist, handelt es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsamtrag, der nicht durch\nbesonderen Beschluß beschieden zu werden braucht (vel.\nBGH IM § 244 Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128). Der\nAlkoholtest war auch im Rahmen der Aufklärungspflicht\nnicht geboten. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß eine nachträgliche Trinkprobe ohne Beweiswert ist, da die psychische und physische Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit nicht\nnachträglich wieder hergestellt werden kann.\n\n3. Obne Rechtsfehler hat das Schwurgericht den\nAntrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Klever\nund Schreier abgelehnt. Der Tatrichter hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Die Revision macht\nselbst nicht geltend, daß das Gericht dieser Wahrunterstellung zuwider gehandelt Kat. Die als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen der freien Beweiswürdigung.\n‚Der Tatrichter war daher nicht verpflichtet, die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger oder der\nAngeklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). In dieser\nverfahrensrechtlich zulässigen Wahrunterstellung liegt\nentgegen der Ansicht der Revision auch keine Beschränkung der Verteidigung.\n\n4. Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung\nder Zeugin Mg abgelehnt. Es hat nach dem Wortlaut\ndes Beschlusses als wahr unterstellt, daß die Zeugin\ndie gleichen Angaben wie bei der Vernehmung vor der\nPolizei machen werde. Der Antrag ging allerdings erkennbar dahin, daß die Zeugin (Bardame) Anzeichen von\nTrunkenheit beim Angeklagten festgestellt habe. Das\n\nGericht wollte aber auch das als wahr unterstellen und\nhat es ausweislich des Urteils auch getan (UA S, 13).\n\n-— — nn.\n\nDas Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand, insbesondere auch bezüglich der Darlegungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schwurgericht hat nach\nAnhörung eines Sachverständigen dem Angeklagten wegen\n\nnn rn nn nn\n\nseiner Übermüdung und wegen des Alkoholgenusses verminzugebilligt. Es hat aber wegen des zielgerechten Verhaltens des Angeklagten und seiner genauen Erinnerung eine\n\nim Sinne des § 51 StGB erhebliche alkoholische Beeinflussung, einen pathologischen oder \"komplizierten!\" Rausch.\nmit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 14). Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Tatrichter zu dieser\n‚Überzeugung auf Grund der Aussagen der Zeugen gelangt ist,\ndie den Angeklagten wenige Stunden nach der Tat gesehen\nhaben und vor allem aus der Aussage des Taxifahrers FT»\nDieser hat den Angeklagten von der EEEEB-Bar in se\nrec DEE, dem Tatort, gefahren. Der Zeuge ließ\nsich erst nach Zureden durch den Angeklagten bewegen, die\nFahrt für nur 17,-- DM auszuführen. In FB erklärte\nder Angeklagte dem Taxifahrer den Weg zur Wohnung (UA S.\n5). Aus dem gesamten Verhalten hatte der Zeuge - die Fahrt\ndauerte etwa 1/2 Stunde - den Eindruck gewonnen, der Angeklagte sei angetrunken oder leicht trunken (UA S. 13). Zur\ngleichen Auffassung war der Zeuge lb (Geschäftsführer\nder Bar) gelangt, mit dem der Angeklagte kurz vorher wegen einer teilweisen Stundung der Zechschuld unter Verpfändung der Armbanduhr und des Ausweises verhandeln\n\nmußte (UA S. 5, 13). Hinzu kommt ferner die Aussage der\n\nZeugin He (Bardame), die sich mit dem Angeklagten in\nder EP Bar unterhalten hat; sie war zu einem ähnlichen Eindruck gekommen (UA S. 15). Bereits auf Grund\n\ndieser Umstände konnte der Tatrichter das Vorliegen der\n\n-— u\n\nausschließen. Die Ablehnung einer Strafmilderung (UA\nS. 16) ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar,\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/1-str-659-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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