{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-13_1_StR_613_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-13","aktenzeichen":"1 StR 613/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 20 Abs: 2\nGVva@ 88 35 Nr. 1, 84\n\nDer Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet nicht, daß\nein Bundestagsabgeordneter als Geschworener tätig wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nGG Art. 20 Abs: 2\nGVva@ 88 35 Nr. 1, 84\n\nDer Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet nicht, daß\nein Bundestagsabgeordneter als Geschworener tätig wird.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 1968 - 1 StR 613/67 - SchwG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nTe EEE 4 APERMEER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Werner B us =.: vw,\ndort geboren am EB ı 334,\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Mainz vom 5. Juli 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\n\"yersuchter vorsätzlicher Tötung\", d.h. wegen versuchten Totschlags /vgl. § 80 GVG) zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Die Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg:\n\n1. Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages\nFranz SB virkte als Geschworener in der Hauptver--\nhandlung mit. Das rügt die Revision. Sie räumt ein,\ndaß nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ein Bundestagsmitglied Geschworener sein darf, wie sich aus §§ 35\nNr. 1, 84 GVG ergibt. Der Beschwerdeführer hält das\nGesetz aber insoweit für verfassungswidrig, weil es\ngegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstoße; er\nregt deshalb an, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen.\nDie Auffassung der Revision ist unzutreffend, wie auch\nder Generalbundesanwalt vor dem 3enat ausgeführt hat.\n\nEine Bestätigung für das Bestehen eines Verfassungsgrundsatzes, daß ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft von der Beteiligung an der Rechtsprechung als Laienrichter ausgeschlossen sei, sieht die\nRevision in dem Gesetz über die Rechtsstellung der in\nden Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom & August 1953 „BGBl. I 777),\nnach dessen \\ 1 Beamte und Richter mit Dienstbezügen\nmit Annahme der Wahl in den Ruhestand treten. Der dadurch bevirkss Ausschluß eines Bundestagsmitglieds vom\n\nRichteramt müsse entsprechend auch für Laienrichter gelten. Es mag Zahinstehen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes der Unabhängigkeit der Rechtsprechung dienen oder\nob sie nicht vielmehr die dienstrechtlichen Verhältnisse beamteter und richterlicher Abgeordneter klarstellen\nund sichern sollen. Für die Auffassung der Revision,\n\ndaß die Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt nicht von derselben Person wahrgenommen werden dürfen, läßt sich freilich § 4 des Deutschen Richtergesetzes anführen, der indessen auch nur Berufsrichter betrifft ’8 2); die für ehrenamtliche Richter gel-\n\ntenden §§ 44, 45 DRiG enthalten keine entsprechende\nBestimmung:\n\nEntscheidend für die von der Revision aufgeworfene Frage ist deshalb, ob aus der Verfassung unnittelbar zu entnehmen ist, daß die Stellung eines ehrenamtlichen Richters mit der eines Bundestagsmitglieds\nunvereinbar sei. Das ist nicht der Fall. Der in Art. 20\nAbs. 2 Satz 2 GG niedergelegte Grundsatz einer Teilung\nder Gewalten ist zwar ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes; es ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung BVerfGE 3,\n225, 247 im Einzelnen ausgeführt hat, nirgends rein verwirklicht. Die Verfassung gebietet nicht, daß die Funktionen der Staatsgewalt scharf getrennt werden; der\nSinn der Gewaltenteilung liegt darin, daß Gesetzgebung,\nvollziehende Gewalt und Rechtsprechung sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen :BVerfGE 7, 18%, 188;\n9, 268, 279):\n\nAllerdings ist die rechtsprechende Gewalt durch\nArt. 92 GG stärker gegen Einflußnahmen der anderen Gewalten abgeschirmt (BVerfGE 7, 183, 188'. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Verwaltung mehrfach ausgesprochen, daß\n- abgesehen von der 'organisatorischen Trennung der Gerichte von den Verwaltungsbehörden - die richterliche\nNeutralität auch persönlich gesichert sein müsse; eine\n\"zu enge personelle Verzahnung\" verstoße gegen den Grundsatz, \"daß die richterliche Tätigkeit von einem nicht\nbeteiligten Dritten ausgeübt wird\" !BVerfGE 18, 241, 254,\n255 im Anschluß an BVerfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 10,\n200, 216; 14, 56, 69); so etwa dann, wenn der weisungsgebundene Beamte, obwohl selbst Partei, Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt {BVerfGE 4, 331, 347:°\n\nDer vorliegende Fall ist hiermit nicht zu vergleichen. Der Abgeordnete steht in seiner Eigenschaft als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft\ndem Gegenstand eines strafrichterlichen Urteils wesentlich ferner als der Verwaltungsbeante in jenen\nFällen. Außerdem ist der Bundestagsabgeoränete auch\nin seiner gesetzgebenden Tätigkeit von jeder Weisung\nfrei und nur seinem Gewissen unterworfen Art. 38\nAbs. 1 GG‘. Hinzu kommt, daß ein Geschworener nur für\nzwei Geschäftsjahre gewählt wird und jährlich nur zu\n‘88 42, 84, 85 GVG). Eine derart beschränkte persönliche Verbindung von Ämtern in der Rechtspflege und\nin der gesetzgebenden Gewalt verletzt den Grundsatz\nder Gewaltenteilung nicht. Auch Einzelvorschriften des\nGrunägesetzes sprechen dagegen. Die Unvereinbarkeit\nzwischen der Stellung als Richter und der Zugehörigkeit\nzu einer gesetzgebenden Körverschaft ist ausdrücklich\nnur für Bundesverfassungsrichter bestimmt (Art. 94 Abs.1\nSatz 3 GG), ersichtlich mit Rücksicht auf die Eigenschaft des\nBundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan. Eine entsprechende Vorschrift für andere Richter fehlt bezeichnenderweise. Die Wählbarkeit eines Richters ist nach Art. 137\nnicht bedurft, wenn nach Auffassung des Verfassungsgebers das passive Wahlrecht vegen der Unvereinbarkeit\nvon Richteramt und Mandat ausgeschlossen wäre vgl.\nBVerwGE 4, 1, 2}. Das muß in erhöhtem Maße für die von\nArt. 137 Abs. 1 GG nicht erfaßten Laienrichter gelten.\n\n2. Die gerichtlich zugelassene Anklage war entsprechend dem schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. Janzarik davon\n\nausgegangen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. In der Hauptverhandlung vertrat der Sachverständige die Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien\nnicht gegeben |Bl. 138 SA}; dem folgte das Schwurgericht {UA S. 11). Die Revision beanstandet, daß der\nAngeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB) nicht\nhingewiesen wurde. Der behauptete Verstoß gegen § 265\nAbs. 1 StPO liegt indessen nicht vor. Der Angeklagte\nwurde nicht aus einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Strafgesetz verurteilt; die\nbei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung schafft keinen anderen Tatbestand ‘ebenso BGH\n\nIM StPO § 265 Nr. 17 = NIW 1959, 996 Nr. 18 zu § 266\nAbs. 2 StGB; BGH NJW 1955, 31 Nr. 20 zu § 157 StGB;\nUrteil vom 10. Juli 1962 - 5 StR 207/62 - zu § 213 StGB).\nOb das mündlich in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten eine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 265\nAbs. 4 StPO herbeiführte, kann offen bleiben, weil die\nRevision eine Verletzung dieser Vorschrift nicht rüst.\n\n3. Die Abweichung zwischen dem mündlichen und dem\nschriftlichen Gutachten macht die Revision zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge. Sie kann schon deshalb\nnicht durchdringen, weil der Beschwerdeführer nicht\nangibt, mit welchen Mitteln das Schwurgericht den\n\"Widerspruch\" hätte aufklären sollen. Im übrigen ist\ndie Grundlage des Urteils nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Was die Revision\nsonst in diesem Zusammenhang vorträgt, richtet sich\nin unzulässiger Weise gegen die rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n4. Die Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere\nist gegen die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/1-str-613-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/1-str-613-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.164586+00:00"}}