{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-09_1_StR_328_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-09","aktenzeichen":"1 StR 328/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"sl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 328/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCharlotte ı HB. <cborcn: cp: aus KEN:\ngeboren am ED 1937 in vB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführerin in der Sitzung vom 10. Scptember 1968\ngemüß § 349 Abs. '2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nKarlsruhe vom 9. Februar 1968 insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet worden ist. In\ndiesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittcis, an das Schwurgericht beim Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen. Ihr wird die Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 10.Februar 1968,\nsoweit sic drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nGründe;\n\nSoweit das Schurgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 » StGB\nangcorünct hat, rügt dic Revision mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO. Hiernach hätte die Angeklagte auf die Möglichkeit einer solchen Maßnahme, die\nveder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß\nbezcichnet worden war, in der Hauptverhandlung besonders\nhingewiesen werden müssen, um ihr Gelegenheit zur Verteidigung in dieser Richtung zu geben. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Auf der\n\nUnterlassung des gebotenen Hinweises kann das Urteil\n\nauch beruhen. Es muß daher im angegebenen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 354 Abs.2 StPO),\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung dcs Urteils an\nHand der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler.\nDie weitergehende Revision der Angeklagten ist daher zu\nverwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nFPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/1-str-328-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/1-str-328-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.057267+00:00"}}