{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-02-06_1_StR_595_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-02-06","aktenzeichen":"1 StR 595/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 007 }\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_595/67 URTEIL\n\n m— —— nn Zu.\n\n£ f N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Josct St guED\naus MB sort achoren an E 1950, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. Februar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Votrsitzender,\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au: EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 23. August 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 24.August 1967,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen Verabredung einer solchen\nStraftat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurtcilt. Scinc Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sic hat keinen Eriolg.\n\n1. Der Senat hattc von Amts wegen zu prüfen, ob der\nals Verbrechen nach §§ 49 a Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5,\n244 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen\nAnklage erfaßt ist. Die insoweit vom Generalbundesanwalt\ngeltend gemachten Bedenken greifen jedoch nicht durch.\n\na) Die Anklage (Bd. I Bl. 171 £f SA) führt folgenden\nSachverhalt an: Der Angeklagte und der frühere Nitangeklagte\nPB hätten in der Gaststätte des Vercinsheims mittels Einbruchs Lcebens- und Genußmittel sowic ceinen Geldbetrag entwendet; hicrbei habe Pp nit Wissen SC: cin schunfertiges Kleinkalibergewchr bei sich geführt. Die Anklage\nstützt sich, wic ihr Ermittlungsergebnis dartut, in tatsächlicher Hinsicht auf die Einlassungen beider Angeklagten\n(Bd. I Bl. 180 SA). Diese gaben übereinstimmend an, daß Fg\ndic Waffe bereits bei dem Einbruchsdiebstahl mit sich geführt habe; sic hätten sich zum Zweck eines weiteren Dicbstahls erneut zum Vercinslokal aufgemacht, seien hierbei\naber von der Polizei gestört worden; bei der Flucht habe sich\naus dem Gewehr beim Wegwerfen der Waffe unabsichtlich cin\nSchuß gelöst (Bd. I Bl. TR, 13, 13 R SA). Die Einlassung\nPB, Cr habe nicht auf den Polizeibeamten schießen wollen,\n\nbezeichnet die Anklage als nicht widerlegbar (Bd. I Bl. 180 SA).\n\n- 4A -\n\nDie Anklage sieht den ersten Tatabschnitt als Ver\nbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB an.\nEine rechtliche Würdigung der weiteren Vorgänge nimmt sie\n\nnicht ausdrücklich vor.\n\nb) Mit Recht geht das Landgericht davon aus\n(UA S. 11), daß die Anklage das gesamte Geschehen als\neinen einzigen Verbrechenstatbestand dargestellt hat, der\n\n—\n\nden Sachverhalt vom Beginn der Wegnahme bis zur Ergreifung\n\nder Dicbe erfaßte, Denn dic Anklage bezog ausdrücklich\ndas Führen der Waffe und den Schuß ein, der sich bei der\nFlucht der Täter - am Ende des zweiten Tatabschnitts -\nlöste. Auch der Angeklagte verstand den Anklagevorwurf\nin dicsem Sinne; in seiner Revisionsbegründung will er\nsein Verhalten sogar sachlich-rechtlich als cine Tat gewürdigt wissen.\n\nDer Tatidentität steht nicht entgegen, daß das\nLandgericht zwei Straftaten im sachlichrechtlichen Sinne\nangenommen hat (BGHSt 16, 200, 202; Urteil vom 22.August\n- 1 StR 346/67 -). Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Betrachtung. Die Tat in diesem Sinne umfaßt den\nganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang sogar dann, wenn Teile dav\nin Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt werden.\nEin enger sachlicher Zusammenhang verbindet mehrere Handlungen, verfahrensrechtlich geschen, zu einer Tat, wenn\ndiese unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind\ndaß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen\nLebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25, 26;\nSchwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 264, Anm. 1).\n\n1967\n\non\n\n9\n\nUm einen solchen cinhceitlichen Vorgang handelt cs\nsich hier. Die Verabredung cinces erneuten Einbruchs schloß\nsich zeitlich unmittelbar an dic Beendigung des ersten\nDicbstahls an; Täter und Tatort sollten dieselben sein.\nNur der ncuc Tatentschluß trennte sachlichrechtlich die\nbeiden Straftaten. Der Bundesgerichtshof hat eine Tat in\nverfahrensrechtlichen Sinne sogar dann für gegeben erachtet, wenn die Straftat sich auf Grund cines neuen Entschlusses gegen ein anderes Opfer richtete, als im Eröffnungsbeschluß angenommen (Urteil vom 4, April 1957\n\n- 4 StR 103/57 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 395), ?\n\nDas Landgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend\neine Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen; es durfte\nalso im vorliegenden Verfahren den Anscklagten auch wegen\nder Verabredung des zweiten Diebstahls zur Verantwortung\nzichen. Auch der hier aufgetretenc Verteidiger hat insoweit keine Bedenken geäußert,\n\n2. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch, Dic\nStrafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Zurechungsfähigkeit verneint; sic hat die Feststellungen\n\nüber den - in dieser Hinsicht allein in Betracht kommenden -\n\nAlkoholgenuß des Angeklagten auf Grund seiner Einlassung\nund der Angaben des Mitangeklagten pzrctroffen (UA S. 8,\n11). Anderc Beweismittel, die das Landgericht hätte bcnutzen sollen, führt die Revision nicht an.\n\n3. Die mit Hilfe eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar getroffenen Feststellungen rechtfertigen\ndie Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen dcs\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Wie das Urteil mitteilt\n(UA S. 11), hat der Angeklagte übrigens selbst erklärt,\ner sei zur Tatzeit nicht betrunken gewesen.\n\nWas dic Revision sonst zur Sachrüge vorträgt, ist\nunbegründet. Insbesondere läßt sich gegen die Annahme\nzweier Straftaten (§ 74 StGB) aus Rechtsgründen nichts\neinwenden.\n\nDas Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mai\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/1-str-595-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/1-str-595-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.883458+00:00"}}