{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-01-30_1_StR_319_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-30","aktenzeichen":"1 StR 319/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung\ngegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer\nauch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von\neinem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen\nBGHSt 13, 157).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nJG 8 41\n\nFür die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung\ngegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer\nauch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von\neinem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen\nBGHSt 13, 157).\n\nBGH, Beschl. v. 30. Januar 1968 - 1 StR 319/67 -\n\nAG Ulm\nLG Ulm\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nI_StR_319/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Lieselotte MW. zevorene mg\naus U. schoren an EB 920 ::. vn\nak a)\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 1968\nbeschlossen;\n\nFür die Verhandlung und Entscheidung über die\nBerufung gegen ein Urteil des Jugendrichters\nist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn\ndas Rechtsmittel allcin von einem erwachsenen\nMitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13,\n157)»\n\nGründe;\n\nDer Jugendrichter hat die erwachsene Angeklagte wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und einem zur Tatzeit\njugendlichen Mitangeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung als besondere Pflicht eine Geldzahlung an eine\ngemeinnützige Einrichtung auferlegt. Dieses Urteil hat\nallcin die erwachsene Angeklagte mit der Berufung angefochten. Die Jugendkammer hat das Rechtsmittel verworfen.\nGegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sic beanstandet - außer der Verletzung des sachlichen Rechts - das Verfahren: Über die Berufung habe statt\nder Jugendkammer die klcine Strafkammer entscheiden müssen,\n\nI. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision\nverwerfen. Die Verfahrensrüge hält es für unbegründet.\nNach seiner Meinung ist für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters nach § 41 Abs. 2\nJGG die Jugendkamner auch dann zuständig, wenn sich das Be-\n\nrufungsverfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich\ndas Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 157) gehindert,\nDort hat der 4. Strafsenat nämlich ausgesprochen, daß für\ndie Verhandlung und Entscheidung über die allein von einem\nerwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das\nUrteil eines Jugendschöffengerichts die ordentliche Berufungsstrafkamner (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig sei. Das\nOberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof daher nach § 121\nAbs, 2 GVG die Rechtsfrage vorgelegt, ob als Rechtsmittelgericht die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkamner\nzuständig ist, wenn allein cin erwachsener Angeklagter das\nUrteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht.,\n\nII, Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der\n\nBeschluß des 4, Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch\ndie Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18,\n79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht\nvon Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der\nJugenärichter oder der Amtsrichter und über die Berufung\ndie Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden\nhatte. Die jetzt gestellte, von dem 1. Strafsenat schon\ndamals allgemein aufgeworfene Frage, welche Strafkammer als\nRechtsmittelgericht zuständig ist, wenn allein der erwachsene Angeklagte das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht, hat der Große Senat für Strafsachen jedoch\nbewußt unbeschieden gelassen (BGHSt 18, 79, 84, 81).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat, seiner bisherigen\nRechtsansicht folgend (vgl. BGHSt 18, 79, 80), dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.\n\nDer Rechtsmittelzug im Strafverfahren bestimmt sich\nnicht nach den auf die Eingangsgserichte zugeschnittenen\nZuständigkeitsvorschriften der Strafprozeßordnung (RGSt\n48, 297). Er richtet sich nicht danach, welches Gericht\nin erster Instanz als zuständig hätte entscheiden müssen.\nErst recht ist für ihn nicht die - von dem 4. Strafsenat\nin BGHSt 13, 157, 160 herangezogene - Erwägung bestimmend,\nwelches Gericht unter Zugrundelegung einer erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen, veränderten\nVerfahrenslage als Eingangsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Maßgebend für den Rechtsmittelzug ist\nvielmehr die Gerichtsverfassung. Sie knüpft für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts allein daran an,\nwelches Gericht - zuständig oder unzuständig - in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat. Der\nRechtsmittelzug führt von diesem Gericht zu dem ihm durch\ndie Gerichtsorganisation übergeordneten Gericht. Diese\ngerichtsverfassungsrechtliche Regelung ist unabänderlich.\nDie Rechtsprechung darf nicht in sie eingreifen. Der 2.\nStrafsenat hat das bereits für den Fall der örtlichen\nUnzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgesprochen (BGHSt 10, 177; 11, 56, 62; 18, 261; vgl. auch\nBGHSt 14, 179, 184 £; 19, 177, 179). Für den Fall der\nsachlichen Unzuständigkeit hat die Rechtsprechung nach\ndiesem Grundsatz vornehmlich die Fälle der Verbindung\nsolcher Strafsachen behandelt, die in die Zuständigkeit\nvon Gerichten verschiedener Ordnung fallen, z.B: einer\nerstinstanzlichen Strafkammersache mit einem in der Berufung schwebenden schöffengerichtlichen Verfahren. Dabei\nhat sie stets angenommen, daß der Rechtsmittelzug vom entscheidenden Gericht zu dem ihm übergeoräneten führt, gleichgültig, ob das Verfahren ursprünglich verschiedene Straf-\n\ntaten gegen einen oder gegen mehrere Angeklagte verband,\nun? gleichviel, in welcher der verbundenen Sachen das\n\n- einheitliche - Urteil angefochten wird. Selbst dann hat\ndie Rechtsprechung dieses übergeoränete Gericht als das\nzuständige Rechtsmittelgericht angesehen, wenn die Anfechtung allein eine Sache betraf, die sonst - ohne die Verbindung - einen anderen Rechtsmittelweg genommen hätte\noder für die - allein - ein Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen wäre (RGSt 22, 113; 31, 125; 48, 93; 59, 363,\n364; 62, 63; 63, 421, 423; 68, 414; R& DJ 1941, 349; RG\nG:1 45, 295 RGZ 166, 360, 363; BGHSt 4, 207; BGH MDR 1955,\n155 Nr. 722; 1956, 146 zu § 24 GVG; 1957, 370 Nr. 42; BGH\nIM GVG § 135 Nr. 3).\n\nDiese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren.\nAllerdings beziehen sie sich unmittelbar auf die Frage,\nwelches von mehreren - örtlich, im Rang oder im Aufbau -\nverschiedenen Gerichten als Rechtsmittelgericht berufen\nist. Darum geht es hier nicht. Denn von der nach der EIntscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, daß\ndie Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in\ndem erwähnten Beschluß BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren\nRechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind. Wie in dem Beschluß weiter ausgeführt ist, hat das Jugendgerichtsgesetz\nden Rechtsmittelzug des Gerichtsverfassungsgesetzes übernommen, der vom Amtsgericht an das übergeordnete Landgericht\ngeht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 33 Abs. 2 und 3 JGG). Somit handelt es sich hier darum, ob die dargelegten Grundsätze\nüber die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts Auf das\nVerhältnis der Jugendkammer zu den allgemeinen Strafkammern\ndesselben Landgerichts übertragen werden können, Das bejaht\n\nder Senat. Der § 41 Abs. 2 JGG weist nämlich aie Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile des\nJugendrichters und des Jugendschöffengerichts ausdrücklich der Jugendkammer zu. Dabei nimmt die Vorschrift keine\nRücksicht darauf, ob das Jugendgericht nach der Verfahrenslage, wie sie vor ihm -— von Anfang an oder doch beim Urteil - bestand, über den ihm unterbreiteten Sachverhalt\nhätte entscheiden dürfen. Ebensowenig faßt sie für den\nRechtsnmittelzug ins Auge, ob eine vor dem allgemeinen\nAmtsrichter verhandelte Strafsache vor das Jugendgericht\ngehört hätte oder ob eine Strafsache gar erst infolge\n\neiner nach Urteilserlaß eintretenden Verfahrensänderung,\netwa infolge Trennung ursprünglich verbundener Verfahren;\n- jetzt -— vor den Jugendrichter oder einen anderen Strafrichter gehören würde. Sie befaßt sich überhaupt nicht mit\nder sachlichen Zuständigkeit des ersten Richters und der\nArt der von ihm verhandelten Sache. Vielmehr bezeichnet\n\nsie den Rechtsmittelweg allein nach dem Gericht, das entschieden hat, und eröffnet ihn, falls dies ein (amtsgerichtliches) Jugendgericht war, zur Jugendkammer. Indem das\nJugendgerichtsgesetz ferner, abweichend von § 76 Abs. 2 GVG\nalle Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte amtsgerichtlicher Ordnung bei der Jugendkammer zusammenfaßt,\nschließt es die allgemeinen Strafkammern von der Entscheidung über Rechtsmittel gegen jene Jugendgerichte aus und\nbestimmt allein die Jugendkammer zum gesetzlichen Rechtsmittelrichter. Demzufolge ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das\nRechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten\neingelegt ist.\n\nDiese Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Verfahrensklarheit. Sie ermöglicht es den Beteiligten, das zuständige Rechtsmittelgericht festzustellen, ohne weiter\nnachforschen zu müssen, 2.B. ob ein Mitangeklagter an dem\nVerfahren weiterhin teilnimmt oder nicht. Die Entscheidungen des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 und des 5. Strafsenats IM JGG § 103 Nr. 3 hindern den Senat nicht, diese\n' Rechtsauffassung auszusprechen. Der 4. Strafsenat hat auf\nAnfrage mitgeteilt, daß er an seiner in dem Beschluß BGHSt\n13, 157 Leitsatz 1 wiedergegebenen Meinung nicht festhält,\nDer 5. Strafsenat hat auf die Anfrage geantwortet, er habe\nkeine gegentceilige Entscheidung erlassen, Der 2, und der\n3. Strafsenat haben sich mit der behandelten Zuständigkeitsfrage bisher nicht befaßt.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahne des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Fischer Loesdau\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-30/1-str-319-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-30/1-str-319-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.640514+00:00"}}