{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-01-30_1_StR_211_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-30","aktenzeichen":"1 StR 211/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on\n\n2064 004\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_211/67 URTEIL\n\n——\n\n“\n& ut;\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unteroffizier Wolfhard KB zu: m:\nSp? ED. zetoren an EEE 1945 in re\n?\n\n. den Oberfeldwebel Heinz CE zus TB\n\nSD. zevoren on u 1925 in GEB.\n\n. den Major Hans-Georg > EEE aus Fü\n\nStKp/PzBrig. 20, geboren am ÜÜMEEEEEEEEp 1922 ir Sum:\nKrs. Ko.\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\na\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB vei der Verkündung\n\nJustizangestellter az»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 4. November 1966\nwerden verworfen.\n\n‘Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 14.9.1965 veranstaltete die Stabskompanie der F-\n\nWBrrisaic@Bunter Leitung des Angeklagten Major Di\nauf dem Truppenübungsplatz Se ein Übungsschießen\n\nmit der leichten Panzerfaust 44 mm. Bei diesem Schießen, an\n\n- 3 -\n\ndem der Angeklagte Oberfeldwebel Cm: s Sicherheitsoffizier und der Angeklagte Unteroffizier KB .ls Sicherheitsgehilfe (Aufsicht beim Schützen) teilnahmen, trat ein\n\"Rohrzerleger\" auf, durch den der Gefreite St :--\ntötet wurde. Unmittelbare Ursache des Unglücks war nach\n\nden Feststellungen der Strafkammer ein Bedienungsfehler\nbeim Abfeuern einer Übungsgranate. Man hatte nämlich unterlassen, eine Treibladungshälfte zu entfernen, die bei den\nvoraufgegangenen Übungsschuß - einem Teilversager - nicht\nzur Entzündung gelangt und im Rohrkörper steckengeblichen\nwar. Wie das Urteil näher darlegt, hatte sich hierdurch\nbeim erneuten Laden und Schießen ein erheblicher Druckanstieg ergeben, dem die Waffe nicht standhalten konnte\n\n(UA S. 12). Das Landgericht hat den drei Angeklagten zur\nLast gelegt, diesen Unfallablauf nicht verhindert zu haben,\nwie es ihre Pflicht gewesen wäre, und sie allesamt wegen\nfahrlässiger Tötung, begangen im Ausbildungsdienst (§ 222\nStGB, § 47 WStG), zu Strafarrest verurteilt. Die Strafe\n\nist bei allen drei Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Alle\nRechtsmittel erweisen sich als unbegründet.\n\n1. Die Angeklagten machen zunächst übereinstimmend\ngeltend, daß die hinzugezogenen Schöffen nicht in der gehörigen Reihenfolge der Hauptschöffenliste entnommen seicn.\nSie legen jedoch nicht dar, welche Schöffen ihrer Meinung\nnach bei \"richtiger\" Handhabung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären, Das Revisionsvorbringen\nerfüllt daher insoweit nicht die formellen Anforderungen\n\n>}\n\nan die Rechtfertigung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die zusätzliche Behauptung der Beschwerdcführer Kup und TB. für'\"äie außerordentliche\nSitzung\" sei die Auslosung der Schöffen nicht erfolgt,\nist sachlich unzutreffend. Der 17. Oktober 1966, an den\ndie Hauptverhandlung begann, war nach dienstlicher Auskunft des Strafkammervorsitzenden vom 17. März 1967 ein\nordentlicher Sitzungstag, zu dem die einzuberufenden\nSchöffen bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 1966 ausgelost worden waren.\n\n2. Weiterhin rügen die Angeklagten eine Verletzung\ndes Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 169 GVG). Die Beschwerdcführer KW ung Di führen hierzu näher\naus, die am 19. Oktober 1966 auf dem Truppenübungsplatz\nSCHEN ir. zwei Teilen durchgeführte Verhandlung sei\ndeshalb nicht öffentlich gewesen, weil sie auf cinem Gelände stattgefunden habe, das unter britischem Kommando\nstand, militärisch bewacht und für \"Unbefugte\" gesperrt\nwar, sodaß außer den Verfahrensbeteiligten \"niemand,\nder es gewollt hätte\", Zutritt zu den Orten der Verhandlung (Schießbahn \"Salamanca\" und Modellraum der\"Normendie Barracks\") gehabt habe. Auch dieses Revisionsvorbringen vermag nicht durchzugreifen.\n\nDer Weg in die \"Normandie-Barracks\" hätte, wie die\neingeholten Auskünfte ergeben, am Verhandlungstag von\njedermann zurückgelegt werden können. Das Lagergelände,\nin dem diese Baracken sich befinden und an das sich das\nSchießplatzgelände anschließt, war nämlich weder abgesperrt noch bewacht. Am Eingang befand sich lediglich\nein Verkehrsschild, das die Einfahrt für Kraftwagen -\nMilitärfahrzeuge und Inhaber von Sonderausweisen ausgenormen -— untersagte. Der Zugang zu der Modellraum-Baracke\n\nselbst war frei; die Lagerverwaltung war über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterrichtet. Diese Zutrittsmöglichkeiten waren unter den gegebenen Umständen auch insgesamt ausreichend, weil sie jedenfalls von interessierten\nPersonen ohne Mühe wahrgenommen werden konnten. Ob besondere\nMaßnahmen zur weiteren Erleichterung des Zutritts - etwa\nAnbringung von Hinweisen an der äußeren Begrenzung des 1agergeländes - zweckmäßig gewesen wären, Kann dahinstehen;\nnotwendig waren sie jedenfalls nicht.\n\nInwieweit die Schießbahn \"Salamanca\", auf der das\nLandgericht zunächst einen Augenschein eingenommen hatte,\nvon beliebigen Zuhörern: betreten werden konnte, bedurfte\nkeiner Prüfung. Selbst wenn an diesem Teil der Hauptverhendlung Zuhörer wegen der Art dieser militärischen Anlage nicht hätten teilnehmen können, läge keine Verletzung\ndes Öffentlichkeitsgrundsatzes vor. Denn dieser Grundsatz\nfindet seine natürliche Schranke in der tatsächlichen oder\nrechtlichen Unmöglichkeit der Befolgung (R6St 47, 322; 52,\n:1375 RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 73).\n\nDie Revision legt im übrigen auch nicht dar, daß einer\nbestimmten Person der Zutritt zu einem der beiden Verhandlungsabschnitte versagt oder unmöglich gemacht worden sei\n(vgl. RG JW 1930, 3404 Nr. 135 BGH, Urteil vom 7. Februar\n196% - 5 StR 468/60). Das ist auch sonst nicht ersichtlich.\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach alledem nicht\nverletzt worden.\n\n3. Die Angeklagten KB una EB veanstanien\n\nferner, daß das Landgericht entgegen der Vorschrift des\n\n§ 73 Abs. 2 StPO zur Frage der Material- und Munitionsprüfung und zu weiteren schießtechnischen Fragen keine\nöffentlich bestellten Sachverständigen gehört habe. Darauf\n\nkann die Revision jedoch nicht gestützt werden, da § 73\nAbs. 2 StPO, wie seine Fassung deutlich ergibt, nur cinc\nSollvorschrift enthält.\n\n‚4. Von den Beschwerdeführern Ki una PP i ri\nweiter gerügt, daß das Landgericht ihre Ablehnungsgesuchc\nvom 17. und 19. (richtig: 20.) Oktober 1966 gegen mehrere\nvon Gericht bestellte Sachverständige zu Unrecht zurückgewiesen habe. Auch diese Rügen müssen erfolglos bleiben,\n\nBei seiner Entscheidung über die Ablehnungsgesuche hat das\nLendgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die vorgebrachten Gründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet\nwaren, bei verständiger Würdigung in den Angeklagten den\nVerdacht zu erwecken, die Sachverständigen seien ihnen gegenüber nicht unparteilich (vgl. BGHSt 8, 226, 232). Daß\n\ndic Sachverständigen im Dienst der durch den Unglücksfall\nmitbetroffenen Bundeswehr standen und möglicherweise nicht\nallesamt eine wissenschaftliche Ausbildung besaßen, rechtfertigte die Besorgnis der Befangenheit auch vom Standpunkt\nder Angeklagten her nicht. Hieran vermag auch nichts zu\nändern, daß die Sachverständigen Kg une TEE an\nder Entwicklung und Erprobung der Panzerfaust 44 mm mitgewirkt haben; denn sie trugen jedenfalls für Konstruktion,\nHerstellung und Material der Unglückswaffe keine Verantwortung. Auch für sie bestand daher keinerlei Anlaß, etwaigen Fehlern des Geräts mit geringerer Gründlichkeit nachzugehen, als sie sonst bei ihren Prüfungen anzuwenden pflcogten, zumal beide auf Grund ihrer dienstlichen Stellung sachlich unabhängig waren und gerade die objektive Aufklärung\nvon Unfällen beim Umgang mit Waffen - im Interesse der\nkünftigen Verhütung ähnlicher Vorkommnisse - zu ihren Hauptaufgaben gchörte (vgl. RG JW 1930, 2790; BGH Urteil vom\n7.10. 1964 - 2 StR 194/64). Die Sachverständigen haben auch,\nsoweit sie bereits zu Beginn der Ermittlungen wegen ihrer\n\nbesonderen Fachkenntnisse bei der Aufklärung des Unfalls\nzugezogen waren, durchweg keine sicherheitspolizeilichen\nAufgaben wahrgenommen. Ebensowenig sind sie dabei als\nHilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag\ntätig geworden (vgl. BGHSt 18, 214, 215). Sie unterlagen\ninsofern auch nicht den Weisungen vorgesetzter Bundeswehräienststellen, sondern sie haben den Unfall und seine\nUrsachen damals, wie ihre Berichte erkennen lassen, zwar\nim Auftrag der Bundeswehr, aber sachlich in voller Unabhängigkeit gründlich und unvoreingenommen untersucht. Für\nden Verdacht einer \"administrativen Sabotage\" bestehen\nnicht die geringsten Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen\nwar die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerechtfertigt.\n\n5. Auch die Rüge, das Landgericht habe verschiedene\nin der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge zu Unrecht\nabgelehnt, kann nicht durchdringen. Dieser Vortrag scheitert\n- mit einer Ausnahme - schon daran, daß die Beschwerdeführer\nnicht mitteilen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht\nüber die Anträge entschieden hat (vgl. BGHSt 3, 213).\n\nLediglich der Angeklagte KB rücgst insoweit gerade\nnoch formgerecht, dic Strafkammer habe die von ihm hilfsweise beantragte Einholung des Obergutachtens ciner wissenschaftlichen Forschungsstelle darüber, daß als Unfailursachen Ermüdung oder Veränderung des Materials der Panzerfaust nicht auszuschließen seien, zu Unrecht mit formelhaften Hinweisen auf das bereits vorliegende Beweisergchnis abgelehnt. Aber auch dieses Vorbringen ist im Ergcebnis unzulässig, da die Revisionsbegründung sich im wcsentlichen auf die Wiedergabe der Rechtfertigung eines\nfrüher gestellten Antrages beschränkt und in ihren eigenen\nDarlegungen (S. 11 der Begründungsschrift) die in § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO geforderten konkreten Angaben vermissen\n\n1äßt. Insbesondere legt die Revision die Überlegenheit der\n\nihrer Ansicht nach zu Unrecht unterbliebenen wissenschaft-\n\nlichen Untersuchungen über die bisher insgesamt angewandten\nForschungsmittel nicht dar.\n\n6. Der Angeklagte KW rügt außerdem eine Verletzung\ndes § 261 StPO. Er ist der Ansicht, daß die Strafkamnmer\nseine Aussagen vor Oberstleutnent Ki und Major P-WB richt ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe.\nAuch diese Beanstandung bleibt erfolglos. Oberstleutnant\nKO ist zwar als Sachverständiger vernommen worden;\nim Urteil durften daher grundsätzlich nur die von ihm bekundeten Befundtatsachen verwertet werden (BGHSt 13, 1, 35\n18, 107, 108). Ein Verstoß hiergegen ist jedoch nicht bcewiesen. Denn das von dem Sachverständigen zusätzlich mitgeteilte Ergebnis der Befragung des Angeklagten (Beobachtung einer Rauchentwicklung beim Herausnehmen der Versagergranatce) konnte auch durch Vorhalt an diesen in das Verfahren eingeführt sein. Kg ist hierzu nämlich mehrfach\nim Ermittlungsverfahren vernommen worden und er hat bei\nseiner Einlassung in der Hauptverhandlung die Richtigkeit\nder Protokollierung seiner früheren Aussagen nicht in Zweifel gezogen (vgl. HA Bd. II S. 8, 50). Major Tip ist\nals Zeuge vernommen worden und hat dabei Angaben über frühere\nAussagen des Angeklagten KW senacht (HA Ba. II S. 99).\nGegen eine Verwertung dieser Angaben bestehen daher keine\nBedenken. Abgesehen davon sind dem Angeklagten auch hierüber in zulässiger Form Vorhalte gemacht worden (HA Ba. II\nS. 8). Die Feststellungen des Urteils über die Äußerungen\nKs: Pe können daher ebenfalls auf seiner Einlassung zu einem solchen Vorhalt beruhen.\n\n7. Ebenso versagt das Vorbringen des Angeklagten >\ndie Aussage des Zeugen Rg@sei in der Sitzungsniederschrift\n\nunrichtig wiedergegeben. Mit einer Protokollrüge kann die\nRevision nicht gerechtfertigt werden (BGHSt 7, 162; BGH\nNJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n8. Der Angeklagte Kfpp beanstandet schließlich noch,\ndaß für ihn weder im Ermittlungsverfahren noch in der\nHauptverhandlung dic Jugendgerichtshilfe beteiligt gewesen\nsei. In der Tat ist nach den Vorschriften der 8§ 38 Abs. 3\nSatz 1, 50 Abs. 5, 107, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG Heranziehung\nacr Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren auch dann\nzwingend vorgeschrieben, wenn es sich um einen Heranwachsenden handelt. Das war bei KW der Fall; daß er zur Zeit\nder Hauptverhandlung bereits die Volljährigkeit erlangt\nhatte, stand der Notwendigkeit der Beiziehung nicht entgegen (BGHSt 6, 354). Auf einer Verkennung dieser Vorschriften kann das Urteil aber nicht:beruhen. Das Landgericht hat\nsich sehr eingehend mit der persönlichen Entwicklung und\ndem beruflichen Werdegang des zur Tatzeit bereits 20 1/2\nJahre alten Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 2, 3,47,\n59): Demnach war MB bereits mehrere Jahre als Postschaffner tätig gewesen, als er sich im Jahre 1964 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtete. Dort hatte\ner bercits 15 Monate Dienst getan und war nach Beförderung\nzum Gefreiten und nach erfolgreicher Teilnahme an einem\nUnteroffizierslchrgang zum Unteroffiziersanwärter ernannt\nworden. Dabei hatte er u.a. auch eine Spezialausbildung als\nFunker erhalten. Seine Verwendung als Funktruppführer -\nschon vor Beginn des Lehrgangs - 1äßt zudem erkennen, daß\n‘ er frühzeitig als geeignet angesehen wurde, verantwortliche\nAufgaben zu übernehmen. Bei dieser Sachlage kann - zumal angegichtofdor maßvollen Strafe - völlig’ ausgeschlosaen werden,caß\nin Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der lage gewesen\nwäre, bisher unbekannte Umstände vorzubringen, welche die\nBeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere\n\n- 10 -\n\nauch hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts,\nirgendwie zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können.\n\n9. Soweit die Verfahrensrügen des Angeklagten cu\nlediglich durch Bezugnahme auf die Ausführungen der andcren Beschwerdeführer gerechtfertigt werden, sind sie\nschon deswegen samt und sonders unzulässig.\n\n31. _Sachrügen\n\n1. Revision des Angeklagten Kg.\n\nas der arm. zn men rar Bien mn ann gu br un md ma man ma\n\n_ Die Feststellungen der Strafkammer zu den physikalischen Unfallursachen - Zurückbleiben einer nicht entzündeten Treiblaäungsnhälfte im Rohr der Panzerfaust als\nFolge unsachgemäßen Laderk und anschließenden Teilversagers - sind auch aus sachttchrechtlidhen- Grürfden:nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen\ndas Urteil Material - oder Konstruktionsfehler der Waffe,\nungewöhnliche Zusammensetzung des Treibladungspulvers und\nSabotageakte als Ursache des Rohrzerlegers ausschließt,\nfrei von Rechtsfehlern. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß KW, der als Aufsicht bein\nSchützen eingeteilt war, seine Pflichten als Sicherheitsgehilfe verletzte, als er die vor dem Unglücksschuß verwendete Versagergranate nicht bis zum Anschlag in das Rohr\nder Panzerfaust einführte, den Versagerschuß nicht meldete\nund nach dem Herauszichen der Versagergranate und vor den\nbefehlsgemäß ihm obliegenden neuen Teilladen nicht oder nur\nunzulänglich prüfte, ob das Rohr frei war (UA S. 43). Das\nBestehen dieser Verpflichtungen durfte das Landgericht ohne\nweiteres aus den klaren Bestimmungen der Nr. 74 und 72 der\nfür die Ausbildung an der leichten Panzerfaust erlassenen\nWIDv 215/32 in Verbindung mit Anlage 1 d der ZDv 44/10 ent-\n\n- 11 -\n\nnehmen (vgl. auch Nr, 121 und 140 der HDv 216/3 betr.\nSchießausbildung mit Panzerabwehr-Handwaffen von September\n1965). Dem Angeklagten war auch bekannt, daß er für richtiges Laden zu sorgen und Versager zu melden hatte. Lediglich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Rohrfreiheit kannte er nach den Feststellungen nicht. Er habe\naber, so legt das Urteil näher dar, durch Nichtvornehne\ndieser Prüfung dic unter den gegebenen Umständen gebotene\nuni von ihm zu erwartende allgemeine Sorgfalt außer acht\ngelassen, Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtun\nnicht erkennen; sie stehen insbesondere im Einklang mit der\nFeststellung, daß der Angeklagte sich mit der Handhabung\nder Panzerfaust vertraut gemacht (UA S. 47) und daher bereits am Vormittag des Unglückstages \"instinktiv\" die\nGefahren erkannt hatte, die bei besonderen Vorfällen durch\nRückstände im Rohr hervorgerufen werden können (UA 5: 48).\nBenn hieraus durfte die Strafkammer ohne weiteres entnehmen,\ndaß es für den Angeklagten, als gerade ein solcher Vorfall\nsich wiederholte, ganz besonders nahelag, das Rohr aus\nSicherheitsgründen genau auf Rückstände zu überprüfen (UA\n5. 48). Abgesehen davon geht das Urteil zutreffend davon\naus, daß jeder, der ausdrücklich mit einer Sicherungsaufgabe betraut wird, nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, sich genau in seine Aufgabe einweisen zu lassen\n\n. und sich eine lückenlose Kenntnis der wesentlichen Sicherheitsbestimmungen zu verschaffen (vel. BGHSt 20, 315, 326).\n\nIm Ergebnis unbedenklich ist ferner die Annahme des\nLandgerichts, daß die Verletzung der bezeichneten Pflichten\nfür den Tod des Gefrciten St ursächlich war und daß\nder Angeklagte diese Unglücksfolge auch vorauszusehen vermochte. Es ist anerkannten Rechts, daß ein Verstoß gegen\nUnfallverhütungsvorschriften den Gedanken an diejenigen Ercignissc, deren Vermeidung offensichtlicher Zweck der bc-\n\n- 12 -\n\ntreffenden Sicherheitsbestimmung ist, im Sinne der Voraussehbarkeit besonders nahelegt (RG DR 1943, 1134; BGH, Urteil\nvom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -). Danach war für den Angeklagten jedenfalls erkennbar, daß die Nichtbeachtung der\nRohrfreiheit für das Bedienungspersonal verhängnisvolle\nFolgen haben konnte. Ob die Voraussehbarkeit des Unfallablaufs sich auch aus den übrigen Verstößen des Angeklagten\nergab, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Auf: den-Strafausspruch:\n\\kenn ‚das'keinen. Einflyuß'gchabt haben.\n\nDem Angcklagten ist daher mit Recht fahriässige Tötung (§ 222 StGB) zur Last gelegt worden. Da er im Ausbildungsdienst tätig war und seine Verantwortung für das\nUnglück sich aus dem fahrlässigen Umgang mit Waffen ergab\n- hierunter fällt auch die Nichtbeachtung der einschlägigen\nSicherheitsvorschriften (BGHSt 20, 315, 323) -, ist zugleich die Anwendung des § 47 WStG gerechtfertigt.\n\nDer Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken. Insbesondere ist die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20 1/2-jährigen Angeklagten\nausreichend begründet.\n\nnn nn nn un em mar: 0um aim inte sm wer an re\n\nDer Angeklagte Chat nach Ansicht des Landgerichts\nscine Pflichten als Sicherheitsoffizier dadurch schuldhaft\nverletzt, daß er sich keine zuveriässige Kenntnis der cinschlägigen Bestimmungen (ZDv 44/10 und Ausbildungshinweis\nNr. 25) verschafft und den Angeklagten Kg überhaupt\nnicht in seine Aufgabe als Aufsicht beim Schützen eingewiesen habe, Auch diese Unterlassung, so führt das Urteil aus,\nsci für den Tod des Gefreiten SCHW ursächlich gewesen.\n\nMu nn\nre\n|\n\n- 13 -\n\nHätte nämlich der Angeklagte den Sicherheitsgehilfen Kg\nrichtig belchrt, so wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Zwar lasse sich\nkeine sichere Feststellung dahin treffen, daß bereits der\nbesondere Hinweis, \"die Granate bis zum Anschlag einzuführen\" und \"Versager zu melden\", den Unfall verhindert\nhätte, weil diese Pflichten KB onncadies bekannt gewesen\nscien. Entscheidend für den Eintritt des Unfalls sei aber\ngewesen, daß KW nicht ausdrücklich darauf hingewiesen\nworden sei, nach jedem Schuß und vor, jeden Teilladen der\nWaffe sorgfältig die Rohrfreiheit zu prüfen; diesem Hinweis\nwäre er mit Sicherheit nachgekommen und er hätte dann den\n\n‚ Rückstand im Rohr bemerkt und seine Beseitigung veranlaßt,\n\n. Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Revision insbesondere ein, es gehöre zum Erfahrungsgut jedes Soldaten,\nnach einer Unregelmäßigkcit beim Schießen die Waffe zu\nüberprüfen. Daher sci es widersprüchlich, wenn die Strafkammer gerade die mangelnde Überprüfung der Rohrfreiheit -\nim Gegensatz zu den übrigen Pflichtverletzungen Ks -\nauf das Fehlen einer Belehrung zurückführe, In Wirklichkeit\nlicgt ein Widerspruch nicht vor. Das Landgericht war nicht\ngehindert. anzunehmen, daß KB, wenn er über die Notwendigkeit einer Rohrprüfung unterrichtet worden wäre, gerade\ndieses ihm vorher unbekannte Erfordernis mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit sorgfältig beachtet hätte,\nzumal ein besonderer Anlaß für diese Prüfung vorlag und\ndie Erkenntnis ihrer Wichtigkeit sich somit förmlich aufdrängte.\n\nFerner meint der Beschwerdeführer, er sei nicht verpflichtet gewesen, KB zu belehren, weil dieser im Tagesbefehl noch nicht als Aufsicht beim Schützen eingeteilt,\nsondern erst nachträglich zugezogen worden sei. Auch damit\n\n- 14 -\n\nkann die Revision keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer\ndie Nr, 20 der ZDv 44/10, wonach der Sicherheitsoffizier\ndie ihm unterstellten Sicherheitsgehilfen in ihre Aufgaben\neinzuweisen hat, dahin auslegt, daß es zu den Aufgaben des\nSicherheitsoffiziers gehört, jeden zur Aufsicht beim\nSchützen bestellten Soldaten auch über die Notwendigkeit\nder Rohrüberwachung zu belehren, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 52, 42; RG DR 1943,\n1134; BGHSt 20, 315, 318). Vielmehr hätte die Tatsache der\nnachträglichen Bestellung für den Angeklagten erst recht\nein Anlaß zu sorgfältiger Einweisung sein müssen,\n\nAuch die weiteren Einwände der Revision greifen nicht\naurch., Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das\nLandgericht die Voraussehbarkeit des Unfalls auch für den\nAngeklagten Ggp bejaht hat. Der Umstanä, daß Gew bis-\n\nher hauptsächlich im Funkbetrieb tätig gewesen war, schlic#t\n\nnicht aus, daß er - als Oberfeldwebel - erkennen Konnte,\ndie Nichtbeachtung wichtiger Sicherheitsvorschriften könne\nunter Umständen auch zu einem tödlichen Unfall führen (BGH,\nUrteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -; BGHSt 20, 315,\n326). Alle Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchten für\ngen Angeklagten nicht vorhersehbar zu sein.\n\nAuch sonst 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten GP nicht erkennen. Scine Verurteilung ist\n\nsomit zu Recht erfolgt.\n3. Revision des Angeklagten Du.\n\nDie Verpflichtung dieses Angeklagten, den Sicherheitsoffizier CWMW und den Sicherheitsgehilfen Kg in ihre\nAufgaben cinzuweisen oder wenigstens für die Einweisung\nKW: durch GW Sorge zu tragen, hat die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei seiner Stellung als Leitender der Schied-\n\n- 15 -\n\nübung entnommen. Denn nach Nr. 18 ZDv 44/10 werden die\nSicherheitsoffiziere vom Leitenden, der selbst insgesamt\nfür die \"innere Sicherheit\" verantwortlich ist (Nr. i7\n\nZ2Dv 44/10), cingewiesen und erhalten von ihm die erforderlichen Sicherungsaufgaben. Diesc Vorschriften durfte das\nLandgericht dahin auslegen, daß jedenfalls dann, wenn der\nSicherheitsoffizicr seiner Persönlichkeit und Ausbildung\nnach nicht die unbedingte Gewähr für die vorschriftsmäßige Erfüllung seiner Aufgaben bietet, eine besonders\nsorgfältige Einweisung zu erfolgen hat. Hiernach stellt es\nkcinen Rechtsfehler dar, wenn das Urteil die Schulä des\nAngcklagten ED darin sicht, daß er den bisher\nhauptsächlich im Funk- und Fernmeldewesen tätig gewesenen\nOberfeldwebel GB nicht näher mit seinen Aufgaben als\nSicherheitsoffizier vertraut machte, obwohl ihm dieser -\nbei erstmaligem Einsatz zur Sicherung eines Panzerfaustschießens (UA S. 4) - versichert hatte, er kenne die Vor-\n‚schriften, und daß er es außerdem unterließ, für die Einweisung des nachträglich herangezogenen Sicherheitsgchil-\n\nfen KB zu sorgen.\n\nDaß der Angeklagte DB sie einschlägigen Sicherheitsbestimmungen selbst nicht vollständig kannte, vermag\nihn nicht zu entlasten. Als leitender Offizier hatte er\nsich die erforderlichen Kenntnisse, falls er sie nicht besaß, zu beschaffen. Er kann sich auch nicht auf das Verschulden seiner - ihm untergegebenen - Mitangeklagten berufen, Ein solches Verschulden ist nach anerkannten Rechtserundsätzen nicht geeignet, den.die Aufsicht führenden\nOffizier von seiner durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung zu befreien (vgl. RMG 1, 129, 131; 4,\n289; BGHSt 20, 315, 321).\n\n- 16 -\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit\ndes dem Angeklagten zur Last fallenden Verschuldens für\nden Eintritt des Unglücksfalls= und zur Voraussehbarkeit\ndieses Ercignisscs halten aus denselben Gründen wie bei\nden Angeklagten KB una CB der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAuch der Angeklagte DEE ist somit zu Recht\nwegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) unter den besonderen Voraussetzungen des § 47 WSTG verurteilt worden.\n\nIII. Hiernach sind die Revisionen aller Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Hübner ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht\nunterschrciben.\n\nLoesdau Loesdau Mai\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-30/1-str-211-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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