{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-01-23_1_StR_577_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-23","aktenzeichen":"1 StR 577/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 577/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Dieter RER ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE :937 in zei,\n\nz.4t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikert\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n17. August 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte das an einem Schriftenstand in\neiner Kirche angebrachte, zur Aufnahme des jeweiligen\nKaufpreises bestimmte Kästchen in diebischer Absicht\nerbrochen und war gerade dabei, das mit dem Kästchen\nauf den Boden gefallene Geld aufzusammeln, als er von\nder Mesnerin entdeckt wurde. Diese ging hinaus, um Hilfe\nherbeizuholen. Der Angeklagte nahm daraufhin das von ihm\nzusammengelesene Kleingeld an sich und verließ die Kirche\ndurch den hinteren Ausgang, wurde aber noch auf Kirchengrund gestellt und gab das Geld sofort wieder heraus.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der wegen\nvollendeten schweren Diebstahls im Rückfall angeklagt\nwar, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde,\n\nhat Eriöle.\n\nDie Strafkammer meint, bei der gegebenen Sachlage\n\nsei der Gewahrsam der Kirchenverwaltung oder der zuständigen Person an dem Geld noch nicht gebrochen gewesen und\nder Angeklagte habe noch keinen Gewahrsam daran begründet\ngehabt, als er unmittelbar nach Verlassen der Kirche gsstellt worden sei und das Geld wieder herausgegeben hate.\nDiese Ansicht steht mit der herrschenden, auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht im Einklang.\n\nui\n\n- 4 -\n\nBei leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen\noder Geidstücken, verlangt die Verkehrsauffsssung, auf\ndie es dabei wesentlich ankommt, für die vollendete\nVegnahme regelmäßig nur ein Ergreifen und Festhalten\nder Sache. Daß der Täter dabei beobachtet wird, schließt\naie Vollendung der Wegnahme nicht aus; denn Heimlichkeit\nist kein Merkmal des Diebstahls. Die alsbaldige äntdeckung gibt nur die Möglichkeit, die Sache dem Diet,\nder sie an sich genommen hat, wieder abzunehmen. An\nder Vollendung des Diebstahis ändert sie nichts (BGHSt 16,\n271, 274 f; BGH Urteil vom 12. September 1967 - 1 StR\n356/67 -).\n\nHier hatte der Angeklagte die Geldstücke aus der\nSchriftenkasse an sich genommen und mit ihnen den Tatort - die Kirche - verlassen. Jedenfalls damit hatte er\nden fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam\nan dem Gelä begründet, die Wegnahme war also vollendet.\nDaß der Angeklagte - weil die Mesnerin ihn beobachtet\nund Hilfe herbeigeholt hatte - noch auf Kirchengrund\ngestellt wurde und er deshalt das Geld wieder herausgeben mußte, ändert hieran nichts (vgl. BGHSt 16, 271).\n\nEs liegt hiernach vollendeter schwerer Diebstahl\n- mittels Erbrechens von Behältnissen - vor (§§ 242,\n243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch\ndahin ab. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/1-str-577-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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