{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-01-16_1_StR_604_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-16","aktenzeichen":"1 StR 604/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BERSE: Ja\n\nStGB § 51 Abs, 2; JGG § 105\n\nIst die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden auf der Stufc cines Jugendlichen wegen Schwachsinns abgeschlossen, so ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden, auch wenn der Schwachsinn nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) geführt hat und eine \"Nachreife\" zwischen dem 30.\nund 40. Lebensjahr nicht auszuschließen ist (im Anschluß\nan BGH IM JGG § 105 Nr. 10),","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBERSE: Ja\n\nStGB § 51 Abs, 2; JGG § 105\n\nIst die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden auf der Stufc cines Jugendlichen wegen Schwachsinns abgeschlossen, so ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden, auch wenn der Schwachsinn nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) geführt hat und eine \"Nachreife\" zwischen dem 30.\nund 40. Lebensjahr nicht auszuschließen ist (im Anschluß\nan BGH IM JGG § 105 Nr. 10),\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67 - IG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_604/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz SB „zus EEE, üort scboren am ED 947, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenätspräsident Dr, Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED 2: u\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 1967\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Kechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. März\n\n1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nzcitigce Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten\nunter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes\n\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und gegen ihn außer-\n\ndem wegen zwei Verbrechen des schweren Raubes, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, in einem\n\nFall auch mit versuchter räuberischer Erpressung, eine Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verhängt. Seine Revi-\n\nsion rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\ni. Die Schuläsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelbeanstandungen. Daß das\nLandgericht bei der versuchten räuberischen Erpressung\nnicht den § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet hat, beschwert\nden Angeklagten nicht, |\n\nII. Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafsausspruch gehen fenl.\n\n1. Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann\naus Kechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDas Landgericht geht mit dem Sachverständigen zugunsten des -— zur Tatzcit kurz vor Vollendung des 19. Lebens-Jahres stehenden — Angeklagten davon aus, daß sich wegen\nseiner negativen jugendtümlichen Züge \"eine derartige\ngeistige und sittliche Retardierung ergebe, daß er noch\nauf der Stufe eines Jugendlichen stehe\" (UA S. 43). Der\nTatrichter folgt dem Gutachten auch darin, daß die Entwicklung des Angeklagten abgeschlossen ist: er wird in\nnächster Zeit, insbesondere his zur Vollendung seines 2%,\nLebensjahres, wegen seines leichten Schwachsinns und seiner Willensschwäche die jetzt erreichte Entwicklungsstufe\nnicht überschreiten (UA S. 44), Aus diesem Grunde wendet\ndie Jugendkammer § 105 Abs. I Nr. 1 JGG nicht an.\n\na) Nach dioser Vorschrift g21t Jugendstrafrecht, wenn\nder heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen\nund geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem\nUmfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118), Ist jedoch nicht\nzu erwarten, daß der Heranwachsende über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt, so ist die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt. Das folgt schon aus\ndem Wortlaut des Gesetztes (\" „.... nach seiner sittlichen\nstand s22:.\"). Die Auffassung entspricht auch dem Zweck der\nVorschrift: Die für 3traftaten Jugendlicher vorgesehenen\nRechtsfolgen sind auf den unfertigen, noch fTormbaren Menbedürfnis abgestellten, nach § 5 JGG auszuwählenden Maßnahmen cine Besserung und Abschreckung erwarten. Nur der\nHeranwachsendc, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird vom Gesetz also\ndem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der\nendgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehen geblieben\nist (ebenso Dallinger/lackner, JGG § 105 Rn. 31).\n\nb) Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits\nim Urteil vom 16. Juni 1959 (IM JGG § 105 Nr. 10 = MDR 1959,\n772 Nr. 109) vertreten, mit dem er eine tatrichterliche\nEntscheidung bestätigte. In jenem Fall wer die geistige Entwicklung der Täterin wegen Schwachsinns abgeschlossen; das\nLandgericht hatte ihrc Zurechnungsfähigkeit als erheblich\nvermindert angeschen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG jedoch nicht\nangewandt. Für den hier gegebenen Pali eines lcicht Schwachsinnigen, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nnicht vorliegen (UA S. 46, 47), kann nichts anderes gelten;\nauch hier ist es der Schwachsinn, der eine weitere geistige\nund sittliche Entwicklung zum Erwachsenen hin verhindert,\n\nIm übrigen ist die Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden\nist, unabhängig devon zu beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist; der § 51 StGB und seine\nGrenzbereiche betreffen nicht die Unreife, die auf die\nJugend dos Täters zurückzuführen ist.\n\nnn —\n\nce) Wie schon die angeführte Entscheidung des bundesgerichtshofs hervorhebt, ist allerdings zu beachten, daß\ngerade bei Schwachsinnigen eine spätere Nachreife erfolgen\nkann (ebenso Jagusch in IK, 8. Aufl. JGG 8 105 Anm. 6 a.R.);\nEntwicklungsfortschritte werden noch bis zum 25. Lebensjahr\nhin als möglich angeschen (vgl. die Zusammenstellung bei\nWegener MschrKrim 1960, 147, 160 in seiner Besprechung des\no.a.Urteils des Bundesgcrichtshofs vom 16. Juni 1959).\nWegen dieser rein gedanklichen Möglichkeit einer Nachreife\nwill cine in der Lehre verbreitete Meinung (vei. Wegener\naa0; Potrykus, JGG A. Aufl. § 105 Anm. 2 a.E.; ähnlich wohl\nGrethlein, JGG 2, Aufl. § 105 Anm. 2 ce 2) in derartigen\nFällen immer Jugendstrafrecht anwenden. Diese Auffassung\nmag für die künftige Gesetzgebung bedeutsam sein; im geltenden Recht findet sie keine Stütze.\n\nOb cine Nachreife eintreten wird, ist vielmehr Tatfrage, die das Gericht im Einzelfall - regelmäßig mit Hilfe\neines Sachverständigen - klären muß, Das hat die Jugendkammer getan. Nach dem Urteil ist die entfernte Möglichkeit\neiner gewissen Nachreife zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen; das Landgericht folgt auch hierin dem Gutachten des Sachverständigen. Bei üer rechtlichen\nWürdigung geht es in tatsächlicher Hinsicht von dieser Möglichkeit aus. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifol für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt deshalb\nentgegen der Meinung der Revision nicht vor.\n\nDie Jugendkammer war nicht gehindert, in der rechtlichen Beurteilung vom Vorschlag des Sachverständigen\nabzuweichen. Sic entnimmt die Nichtanwendbarkeit des § 105\nAbs. 1 Nr. 1 JGG dem Umstand, daß der Angeklagte \"sicher\nin absehbarer Zeit\" keinen höheren Reifegrad erreichen\nwerde; in der - allenfalls in einem Zeitabstand von 10 bis\n20 Jahren einsetzenden - \"Nachreife\" sicht sie keinen echten Reifungsprozeß, sondern nur eine gewisse Anpassung an\ndie Umwelt auf Grund gewonnener Erfahrung (UA S. 44). Das\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entwicklung, wie\nsie das Jugendgerichtsgesctz im Auge hat und wie sie nach\nder angeführten Lehrmeinung noch bis etwa zum 25. Lebensjahr nachgcholt werden kann, ist nach den Feststellungen\nim gegebenen Fall nicht zu erwarten. Bei der später mögslichen Umweltanpassung handelt es sich nicht um die Entwicklung cines Jugendlich-Unreifen zum Erwachsenen, sondern darum, daß der Schwachsinn weniger deutlich in Erscheinung tritt.\n\n2, Die Nichtanwendung des § 106 JGG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung steht im\npflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die Jugendkammer hat die hierbei maßgebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen; sie wägt die Möglichkeit einer Wiedereingliederung und die anderen Strafzwecke gegeneinander ab,\nräumt jedoch namentlich angesichts der Tatausführung dem\nSühnebedürfnis den Vorrang ein (UA S. 47, 48). Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355; Urteil von 19. November 1963 - 1 StR 448/63 - ). Was die\nRevision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich im\nBereich des Tatsächlichen; Rechtsfcehler vermag sie nicht\n\naufzudecken.\n\nDa auch im übrigen der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, war dic Revision zu verwerfen,\n\nHübner Scibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-16/1-str-604-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-16/1-str-604-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.052369+00:00"}}