{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-01-16_1_StR_569_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-16","aktenzeichen":"1 StR 569/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 002\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Stk 369/67 URTEIL\nAbla.\n\nin der Straisache\n\n\"gegen\n\nden vtadtoberinspektor a.D. Hans SW _:us\nSC, zchoren arı u 1503 ir Va\na, Kreis SEEN / 7\n\nwegen Unterbringung.\n\n-D_\n\nDer 1. Straicenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. Januar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwa)t ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1967 wird als\nunzulässig, die Revision der Staatsanwaltschaft\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie der Revision der Staatsanwaltschaft hat die\nBtaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee\n\nI. Dem 1903 zcborenen Angeklagten wurde fortgesetzter\nBetrug zum Nachtci] des Landes Baden-Württenmberg, begangen\n\nin der Zeit von 1952 bis 1960 zur Last gelegt, Er erreichte es, daß etwa 100 seiner Bekannten, Nachbarn oder\nMicter -— als seine ütrohmänner - Bausparverträge abschlossen und durch die Finanzämter Bausparprämien erlangten, dic intern im wesentlichen ihm zuflossen., Als\ndie Vache aufkam, wurden die ausbezahlten Yohnungsbauprämien von den formellen Bausparern durch die Finanzinter zurückgefordert. Der Angeklagte wurde von einen\nTeil der \"Bausparer\" auf Ersatz der von diesen zurückerstatteten Prämienbeträüge verklagt und in mehreren\nFällen zur Rückzcehlung verurteilt.\n\n. Das Landgericht kam jedoch zu der Auffassung, daß\nder Angeklagte (schon 1948 nach psychiatrischer Untersuchung aus dem Gcmeindedienst entlassen) für das ihm\nvorgeworfene Tun strafrechtlich nicht verantwortlich ist\n(§ 51 Abs. 1 ütGB). Vie die Strafkammer in Übereinstimmung\nmit dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im\neinzelnen ausführt, ist bei dem Angeklagten als Folge\neiner in jungen Jahren durchgemachten Kopfgripve cine\npathologische, hirnorganische Veränderung eingetreten.\nDieser bereits 1952 vorhandene Zustand machte ihn unfähig, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen.\nDas Landgericht hat ihn daher wegen erwiesener Unschuld\nfreigesprochen (©. 14 - 16 UA). Eine Anordnung der Unterbringung nach § 42 b ItGB hat der Tatrichter nicht für\nerforderlich gehalten.\n\nIl. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte\nals auch die Staatsanvaltschaft Revision eingelegt,\n\n1. Das Rechtsmittel des freigesprochenen Angeklagten\nist mangels Beschwer unzuliissig (BGH&St 16, 374; BGH Beschluß vom 16. Yovenmnber 1965, 5 ©tR 466/65, wo ausgeführt\n\nwird, daß sich durch die Neufassung des § 467 StPO an\nden Grundsätzen der EGH-Rechtsprechung nichts geändert\nhabe).\n\n2, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder ütaatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Die Rüge\nder Verletzung \"formellen\" Rechts ist nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich. Im übrigen ist zu sagen: Dic Staatsanwaltschaft hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts\n\"in vollen Umfang\" aufzuhcben. Die Begründung befaßt sich\n\no\n\njedoch ausschließlich mit § 42 b StGB. Ts ist daher davon\nauszugehen, daß dieso Revision auf die Frage der Unterbringung beschränkt sein soll, was zulässig ist (BGHSt 15,\n279, 285, ebenfalls cine Ablehnung der Unterbringung bcetreffend; vezl. Terner BSH NIW 1963, 1414 Nr. 19):\n\nDas Lanägericht hat von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen, weil die öffentliche\nSicherheit dies nicht erfordere, Die - außerordentlich\nknappe -— Begründung führt dazu lediglich an, daß die nier\nin Frage stehenden Handlungen des Angcklagten nur eincr\neinmaligen, nicht mehr bestehenden Situation entstanmen.\n\nDie Strafkammer will damit sagen, daß von dem Angeklagten in Zukunft erhebliche, mit Strafe bedrohte (auf\nseiner geistigen Trkrankung beruhende) Handlungen nicht\nzu erwarten scien. Dicse Beurteilung licgt im wesentlichen\nauf tatsächlicher Gebiet. Die Auffassung des Landgerichts\nwäre allerdings rechtlich bedenklich, wenn es angenonmen\nnätte, derartige Machenschaften mit Wohnungsbauprämien\nseien jetzt -— etwa infolge gesctzlicher Neuregelung - nicht\nmehr möglich. Vielmehr ist die Erlangung solcher Prämien\naurch Strohmänner auch durch die jetzige Fassung des Gesetzes\nüber die Gewährung von Prämien für Wwohnbausparer (i.d.F:\n\n- 5 -\n\nvom 25. August 1960, zuletzt geändert durch Art. 3 des\nSteuerändG. vom 23. Dezember 1966, BGBl. I, 702, 205/6) nicht\nausgeschlossen.\n\nEs ist jedoch nicht anzunchmen, daß das Landgericht dies\nübersehen hätte. Der Tatrichter hat vielmehr gemeint: Nach\n„ufdeckung des Vorgehens des Angeklagten und mit Rücksicht\nauf die damit für ihn verbundenen Rückwirkungen (kingreifen\nder Finanzämter, Regressansprüche der \"üparer\" gegen ihn) sei\ndavon auszugehen, daß dieser immer mehr alternde, außerordentlich denkbehinderte und leicht ermüdbare Mann trotz seines kräf-\n\ntigen Erwerbssinnes und seiner Bauernschläue (8. 13 - 15 UA)\nin Zukunft nicht mehr solche komplizierten Manipulationen vornehmen, jedenfalls dazu körperlich und geistig gar nicht mehr\nin der Lage sein werde. Hiergegen läßt sich rechtlich nichts\n\neinwenden.\n\nDie vom Landgericht selbst (zweimal) erwähnte Yorverurteilung des Angeklagten wegen Preis- oder Mietüberhöhung\n(5. 3, 13 UA) steht auf einem anderen Biatt. Einmal lag dieser\nFall einige Jahre zurück (das Verfahren erster Instanz hatte\n1963 geschwebt, 5. 3 UA). Zum anderen ist nicht festgestellt,\ndaß auch jene Verfehlung ein Ausfluß der geistigen Erkrankung\ndes Angeklagten war.\n\nFür die Strafkamner bestand ersichtlich auch kein Anhalt\nfür die sichere \\ahrscheinlichkeit künftiger Begehung anderer,\ngewichtiger strafbedrohter Handlungen des Angeklagten. In\ndioser Hinsicht ist gegen ihn, trotz des sieben Jahre schwebenden vorliegenden \\trafverfahrens, außer dem schon erwähnten\nWirtschaftsvergehen, nichts bekannt geworden.\n\nSchließlich befand sich der Tatrichter bei seiner Annahme,\neine Unterbringungsarordnung sei mangels Gefährlichkeit des\nAngeklagten nicht erforderlich, offenbar in Übereinstimmung\n\nnit der gerichtlichen Sachverständigen. Wäre es anders gewesen,\nso hätte sich die \\taatsanvaltschaft sicherlich darauf berufen.\n\nvo mag es sich auch erklären, daß die Ütrafkammer zum Problem\ndes § 42 b StGB nur wenige Worte der Begründung für nötig ge-\n\nhalten hat. - Der schon erwähnte Fall BGHSt 15, 279 ff lag in\ntatsächlicher Hinsicht wesentlich anders.\n\nNach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als\nunbegründet zu verwerfen. Zu einer Anordnung aus § 47% Abs. 1\nsatz 2 StPO bestand kein Anlaß.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-16/1-str-569-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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