{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-19_1_StR_590_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"1 StR 590/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". ‚et\n2063 031\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nne en nr bu ser\n\nMAR, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ferzende ID zus CE. zeboren om u 1942 in Kap (Türkei), türkischer\nStaatsangehöriger,\n\nwegen Straßenraubes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 22. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\nur\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nVa\n\n- 3.\n\nGründe:z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wogen Straßenraubcs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\nSeine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolge.\n\n1. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe\nbei der Wegnahme der Handtasche die Absicht gehabt, diesc\nncbst Inhalt zu behalten (UA S. 4); außerdem habe er aus\nEnttäuschung und Verärgerung wegen des entgangenen Liebesabentouers gehandelt (UA S. 5, 10, 11). Die Behauptung\ndcs Angeklagten, er habe nur seine Geldforderung an Frau\nGEB Äurchsetzen wollen, hält das Landgericht für widerlegt. Es mißt hierbei der Tatsache, daß er alsbald nach\nder Tat zur Polizei ging, keine Bedeutung bei; denn er\nhabe wahrscheinlich schon bemerkt, daß nach ihm gesucht\nwurde.\n\nDer Tatrichter verwertet also unzulässigerweise eine\nbloße Vermutung in seiner Beweiswürdigung, die dadurch\nzu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt worden sein\nkann. Wäre das Landgericht davon ausgegangen, daß Sich.\nder Angeklagte aus eigenem Antrieb zur Polizci begab, so\nwäre es möglicherweise seiner Einlassung gefolgt (zur\nrechtlichen Beurteilung einer solchen Sachlage vgl.\nBGHSt 17, 87, 90). Ein spontanes Aufsuchen der Polizeidienstatolle könnte auch Zweifel an der Zueignungsabsicht\ndes Angeklagten begründen, weil der Angeklagte dort nicht\nnur von sich aus die Tasche herausgab, sondern auch durch\ndie Art seiner Einlassung den Besitz des daraus entnommenen Geldes offenbarte (UA S. 5, 9). Das Landgericht\nhält es schon nach den bisherigen Feststellungen für\nmöglich, daß es dem Beschwerdeführer weniger auf Tasche\nund Geld als vielmehr darauf ankam, Frau ee] \"eines\n\nauszuwischen\" (UA S. 10); überdies stellt die Strafkamner\nfest, daß die Tat (als Straßenraub) persönlichkeitsfremd\nsei und daß der Angeklagte es wegen seiner georäneten\nwirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 2) nicht nötig hatte,\neinen Raub zu begehen (UA S. 11).\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes bingewiesen:\n\n| Die rechtliche Beurteilung als Raub ist weiterhin\ndavon abhängig, ob der Angeklagte die Tasche \"mit Gewalt\ngegen cine Person\" weggenommen hat. Das Landgericht sicht\ndieses Tatbestandsmerkmal darin, daß er die Tasche mit\nbeiden Händen packte und der Besitzerin wegriß; er mußte\nnach den bisherigen Feststellungen hierbei keine besondere Kraft aufwenden, weil er ihrem erwarteten Widerstand\n\"durch sein listiges und Überrumpelndes Verhalten zuvorkam\" (UA S. 10). Diese Auffassung stützt die Strafkammer\nauf die Entacheidung des 4, Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 329, 330 = NW 1963, 1210 Nr. 19).\n\nDer jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist\njedoch verschieden von dem vorliegenden Fall. Frau CB\nrechnete nicht mit einem Angriff (UA 8. 4); ihr fehlte\nmöglicherteise die allgemeine Widerstandsbereitschaft,\ndie in dem Urteil BGHSt 18, 330 vorausgesetzt ist. Abgesehen davon ‚stehen dem Urteil des 4, Strafsenats neucre\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs gegenüber, die zu\nanderen Ergebnissen kommen. Der 5. Strafsenat (Urteil\nvom 15. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -) sieht in der Wegnahme durch blitzschnellen Zugriff keinen Raub und läßt\n\nausdrücklich dahingestellt, ob der Entscheidung BGHSt 18,\n329 in vollem Umfang zu folgen sci. Auch der erkennende\nSenat hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1967 - 1 StR\n454/67 - Bedenken geäußert. Er nimmt - entsprechend seiner schon früher geäußerten Auffassung (NJW 1955, 1404\nNr. 18 = IM StGB § 249 Nr. 14) - im Fall überraschender\nWegnahme nur dann Gewalt im Sinne des § 249 StGB an,\n\nwenn der Täter einen Widerstand des Opfers in Rechnung\nstellt und deshalb mehr Kraft entfaltet, als zur bloßen\nWegnahme nötig gewesen wäre (Urteil vom 8. November 1966 -\n1 StR 476/66 -). Bei der gegenwärtigen Verfahrenslage\nsieht der Senat indessen keinen Anlaß, die Frage der Gewaltaänwendung abschließend zu beurteilen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-590-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-590-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.487031+00:00"}}