{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-19_1_StR_587_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"1 StR 587/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2063 030 ‚Üik\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_587/67\n\n-— un un un\n\nAylAR\n\n3.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Karl FEED . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1925 in EEE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nden med. techn. Laboranten Erich 5 EEE »\n\nohne festen Wohnsitz, geboren aD 1933 in\n\nden Kaufmann Hons EEE ; oc festen\nWohnsitz, geboren am EEE 922 in EEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nden Bergmann Dieter TUE zu: VEREB: 5cboren am EEE :939 in VE estpreusen;,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nTI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs, 2 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Schäffer\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 3. April 1967\n\n1. im Schuldspruch dabin geändert, daß die\nVerurteilung dieses Beschwerdeführers und\ndes Angeklagten RB vegen gemein-\n‚schaftlichen Diebstahls im Fall II 4 (Bku-Diebstahl) entfällt,\n\n2. hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über\n- die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere\n“ Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHE und die Revisionen der Angeklagten\nCE, > un: SEE een das gcnannte Urteil werden als unbegründet verworfen.\nJedoch beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe des\nAngeklagten HB 5 Tage Gefängnis.\n\nVon den Beschwerdeführern TW, TaEB-\n\nGEB una EB Hat jeder die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird\n\ndie Untersuchungshaft in dieser Sache scit\n\ndem 4. April 1967, soweit sie drei Monate\n... übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n7. Die Strafkammer hat u.a. festgestellt, daß die\nAngeklsgten SEE und RB zusammen mit dem anderweitig Verfolgten TiiiRien Pkw der Franziska MB in\nZueignungsabsicht weggenommen haben, um den Geldschrank\nder Firma Di, üessen Inhalt sie sich ebenfalls gereinsam zueignen wollten, abtransportieren zu können (UA S.\n16, 17, 31, 47). Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme\ndes Urteils, den Angeklagten falle insoweit die Begehung\nvon je zwei selbständigen gemeinschaftlichen Diebstahlstaten zur Last, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ta\nder - unter den erschwerten Voraussetzungen des § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB begangene - Diebstahl des Geläschrankes\nweder vollendet noch beendet war, als die Angeklagten sich\ngur Wegnabme des Pkw entschlossen, handelte es sich. bei\ndiesem besonderen Unternehmen nicht um die Inangriffnahne\neiner neuen, rechtlich selbständigen Straftat, sondern\nlediglich um die Erweiterung eines bestehenden Vorsatzes\nim Rahmen einer durch persönlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorgezeichneten natürlichen Handlungs-\n-einheit. Daß in einem solchen Fall nur von einer Tat in\nRechtssinn ausgegangen werden kann, entspricht anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 197 323). Der Diebstahl des\nKraftfahrzeugs geht daher in dem Verbrechen des Einbruch-\n\nAU\n-4- /\n\ndiebstahls, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und\nermöglicht hat, völlig auf; jedenfalls ist er im letzten\nStück der Wegnahmehandlung einbeitlich begangen. Nach\nalledem ist auf die Revision des Angeklagten Si\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch entsprechend zu ändern und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese Folge tritt nach. § 357 StPO auch\nbei dem Mitverurteilten FEED ein. Im Unfang der\nAufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\n2. Im übrigen sind alle Rechtsmittel zu verwerfen,\nweil die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) außer bci\nder gegen den Angeklagten Hi im Untreuefall\nausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, dic Gefängnis ist,\nweil die Einzelstrafe Gefängnis ist (BGH MDR 1953, 657).\n\nHübner Fischer Ioesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-587-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-587-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.463876+00:00"}}