{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-19_1_StR_581_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"1 StR 581/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n2063 028 7°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 581/87 URTEIL\n\ng/l 12\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kf2.- iker und Vertreter Otto. 5\n\naus Sen Krs. sc, a\nGE 1955 in SEE, zur Zeit in Untersuchungsha iz\n\n2, den kaufmännischen Lehrling Klaus nd\naus 1 Kre. nr =\n\ngebol -. u.\nin K Oberschlesien, gur Zeit in anderer Sache\nin Strafhalt,\n\nden Mechaniker und Baggerführer Kari D aus\nKrs. W ‚geboren am 1938\nzur Zeit in anderer Sache in Streafhaft,\n\nin &\n\n“\nBuero\nhr\n\nwegen schwerer Gefangenenmeuterel u.a.\n\nA0R\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ..:\nin der Sitzung vom 19. Dezember 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltp: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nie N\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tu, SEHEN\nund DEEP gegen das Urteil den Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Stuttgart vom 29. Mai 1967 werden\nverworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Dip wird\n\nder Urteilssatz jedoch dahin berichtigt, daß der Ausspruch über die Anrechnung der bereits verbüßten\nStrafhaft entfällt. Zn\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsemittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten EB wira die Untersuchungshaft\nin dieser Sache seit dem 30. Mai 1967, soweit sie\narei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nya\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nwid ann win mn ap Hart U Ten nn mn Tas eat Wi\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 bis 3 StGB)\nIn Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten En\n2a sechs Jahren, den Angeklagten DD zu fünf Jahren\nsechs Monaten und den Angeklagten il unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer\nnauen Gesamtstrafe von sechs Jahren, auf welche die bereits\n\nVerbüßte Strafhaft \"angerechnet\" wurde.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Urteil allesamt\nmit der Sachrüge angreifen, bleiben erfolglos.\n\n1. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagten\nzur Verwirklichung ihres Ausbruchsvorhabens den Entschluß\nfaßten, den Gefängnisbeamten Ip aus einem vorbereiteten Hinterhalt gemeinsam zu überfallen, ihn dabei zu überwältigen und ihm die Schlüssel abzunehmen (UA 5. 5). An der\nDarchführung dieses Unternehmens, das im Ergebnis nur am\nEingreifen der ingwischen herbeigerufenen Polizei scheiterte,\nwaren die Angeklagten u. a. in der Weise beteiligt, daß\nTu 3 DEEEEBp : er Beamten mit der aufgestoßenen\n\n'enraumtür gegen die innere Zellentür preßten, wobei Da\nED ihr noch mit einem Stuhlbein schlug, und daB EEE\neine Schlinge, die dem so Bedrängten von einem der Mittäter\num den Hals gelegt worden war (UA S. 10), kräftig zuzog\n(va 8. 8, 13). Angesichts dieser Sachlage begegnet die Anhahme schwerer Gefangenenmeuterei bei keinem der Angeklagten\nYachtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, inwie-Weit ein meuternder Gefangener, der keine eigene Gewalttat\nbögeht, sondern nur mit anderen Meuterern bei deren Angriffen\n\nauf die körperliche Unversehrtheit eines Anstaltsbeamten mitwirkt, sich die von den anderen verübten Gewalttätigkeiten\nanrechnen lassen muß und deshalb wie diese nach § 122 Abs.3 StGB\nstrafbar. sein kann (vgl. einerseits BGHSt 12, 129, 131, anderseits RGSt 69, 289, 294; BGHSt 5, 344). Denn hier haben alle\nAngeklagten, nachdem sie sich mit dem Ziel eines gewaltsamen\n\n. Ausbruchs zusammengerottet hatten, eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt und damit Jeder für sich die erschwerenden\nVoraussetzungen des § 122 Abs. 3 StGB einwandfrei nach Wortlaut und Sinn des Gesetges erfüllt; insbesondere kann nicht\nzweifelhaft sein, daß auch die dem Angeklagten Tl nit zur\nLast gelegte persönliche Mitwirkung an dem kräftigen Anpressen der aufgestoßenen Tür zu dem Zweck, den Anstaltsbeamten seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (VA S. 8), ala\n gewalttätiges Vorgehen angesehen werden durfte. Was die Be-\n‘visionen hiergegen im einzelnen vorbringen, erschöpft sich\n\nin ungulässigen Versuchen, die festgestellten Tatsachen zu\nbestreiten und an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswurdigung eigene Wertungen zu setzen.\n\n2. Das Urteil legt weiter dar, daß der Anstaltsbeante\nICE 21: Ergebnis eines von allen Angeklagten gemeinsam\ngeplanten und durchgeführten hinterlistigen Überfalls und im\nbesonderen als Folge des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge\n(Stuhlbein und Halsschlinge) sowie einer teilweise hierdurch\nbewirkten lebensgefährlichen Behandlung zahlreiche körperliche Verletzungen davongetragen hat (UA 5. 8, 13). Mit alledem hatten die Angeklagten auch von vornherein gerechnet\n(UA S. 7). Unter diesen Umständen läßt die tateinheitliche\nAnwendung des § 223 a StGB auf sämtliche Angeklagte ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Da sie auch imsoweit alle — schon\nwegen ihres gleichartigen Interesses an dem durch die Überwälti-\n\nvn\n\n-5.-\n\ngung des Beamten bedingten Erfolg des gemeinsamen Ausbruchunternehmens - ohne ausführlichere Begründung als Mittäter\nangesehen werden durften, kam es auf die Verschiedenheiten\nihrer tatsächlichen Beteiligung im einzelnen für den Schuldspruch nicht an (BGHSt 8, 393; 16, 12).\n\n3. Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die\nverschiedenen Grade der persönlichen Mitwirkung eines jeden\nAngeklagten berücksichtigt. Verstöße gegen das sachliche\nRecht treten auch hierbei nicht zutsge. Die Revisionen sind\ndaher zu verwerfen.\n\n4. Das Urteil bedarf nur insofern einer Berichtigung,\nals es bei dem Angeklagten DW die Anrechnung einer verbüßten Strafhaftiauf die neue Gesamtstrafe ausspricht. Das\nwar nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts (BGHSt 21, 186).\n\nHübner Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-581-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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