{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-19_1_StR_537_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"1 StR 537/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn er re be\n\nAlız, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Hedwig SC , zer. SCHE:\n\naus WB, Kreis Tim. geboren sn 1912\nin HG zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauunternehmer Werner EB aus vW. Kreis\n\nTOD zeboren an EEE 1932 in\n\n@: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. die Hausfrau Trude EEEB , zer. SCHE, sus DEm-GENE, Xrois EEE geboren an BD 1955 3m\neis EEE.\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes.\n\n, (ty\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE =: GERD\n\nals Verteidiger der Angeklagten\nHeavig SCENE,\n\nRechtsanwalt Dr. WB au: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nWerner EB\n\nRechtsanvelt EEE =: AEHEEEEEEED\n\nals Verteidiger der Angeklagten\n\nTrude EB\n\nJustiädnge stellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts. bei dem Landgericht Stuttgart vom 30. Juni 1966 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten Werner Egggwiräd die Untersuchungshaft seit dem 1. Juli 1966, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnun nn ae nn a m u\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt und gegen Hedwig Sg\neine lebenslange Zuchthausstrafe, gegen Werner, Epeine\n\n- mir in\n\nen nem\n\neine Jugendstrafe von vier Jahren verhängt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die“ Angeklagten ohne Erfolg\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nun... ürerur\n\nwurde in der Bauptverhandlung am 10. Juni 1967 abgetrennt;\nam 13. Juni 1967 wurden die getrennten Verfahren wieder\nverbunden. =\n\na) In diesem Zusammenhang rügt Hedwig Sp erfolsios, die Hauptverhandlung habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 MRK). Denn infolge der\nTrennung ihrer Strafsache wer ibre Anwesenheit in der\nHauptverhendlung für diese Zeit nicht erforderlich.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht sein pflichtgemäßes Ermessen nicht überschritten\n(BGHSt 18, 238, 239); denn diese Maßnahmen waren zulässig\nund zweckmäßig. Die Trennung ist wegen der vorübergehenden Verbandlungsunfähigkeit (sie wurde auf 3 - 4 Tage geschätzt) der Angeklagten Hedwir Sp erfolgt (Sachakten Bl. 1500 f.). Die Verbindung der Verfahren am\n13. Juni 1967 von Amts wegen nach wiedererlangter Ver-\n\nhandlungsfähigkeit ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDurch diese zeitweise Trennung der Verfahren hat der\nTatrichter auch nicht seine Aufklär ungspflicht verletzt,\nDie in Abwesenheit der Angeklagten Hedwig Sp durchgeführte Beweisaufnahme wurde auf die Lebensführung des\nzustand zur Tatzeit beschränkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugenvernebmung nicht abgeschlossen, soweit Aussagen zur Sache in Frage kamen, welche die\nAngeklagte Hedwig Sp betrafen. Die Revision gibt\nauch nicht die Fragen an, die von der Angeklagten oder.\nihrem Verteidiger gestellt worden wären.\n\nb) Auch der Angeklagte Werner Egggbeanstandet erfolgdie \"Abwesenheit\" der Hedwig SW. Da die Beweisaufnahme beschränkt durchgeführt wurde, konnten die dabei\ngewonnenen Erkenntnisse — entgegen der Behauptung der\nRevision - keinen Einfluß auf die Einlassung der Angewar auch die Gelegenheit vorhanden, die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen. nn\n\nFehl geht auch seine Rüge, die Prüfung, ob die Mitangeklagte Hedwig iWPricicr verhanalungsfänig sei,\n\nhabe unter Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit\nstattgefunden. Maßgebend ist allein, daß diese bei der\nVerbindung der Strafsachen wieder verhandlungsfähig war,\n‚Der Tatrichter durfte sich durch Freibeweis Gewißheit\nüber diesen ‚Zustand verschaffen. u\n\n2. Die Angeklagten Hedwig Siiipund Werner, Fuge\nbeanstanden weiter, daß das Schwurgericht zur Klärung\nder Todesursache des verstorbenen Friedrich SP kein\nObergutachten eingeholt habe. Auch diese Rüge kann nicht\ndurchdringen. Der Tatrichter hat zur Klärung dieser Frage\nacht Sachverständige gehört. Sie haben teilweise abweichende Meinungen vertreten. Eine weitere Aufklärung durch\nVernehmung anderer Sachverständiger brauchte er nicht zu\nerwarten. Das Schwurgericht war nunmehr verpflichtet,\nunter Auswertung der Hilfeleistungen dieser Sachveratännn\n\nkommen (BGHSt 8, 113, 118).\n\n3. Dies gilt auch für die Rüge des: Angeklagten\nWerner Egg daß das Schwurgericht zur Feststellung seines\n\nReifegrades zur Tatzeit einen vierten Gutachter hätte\nhören müssen.\n\n4. Zu Unrecht behaupten die Angeklagten Hedwig\nSCREEN vnü Werner Ep das Gericht habe vor. Vernehmung\nder Angeklagten zur Sache eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Tatrichter het, nachdem er die Erkrankung\ndes. Zeugen Steuer festgestellt hatte, dessen Vernehmung\ngemäß § 225 Abs. 1 StPO angeoränet (SA Bl. 1483 £.).\n\nDer Zeuge ist aber erst zwei Tage später, nachdem sich.\ndie Angeklagten zusammenhängend zur Sache geäußert hatten\n(SA Bl. 1484 £f., 1490 £., 1495 f2,), vernommen worden\n(SA Bl. 1499).\n\nZr\n\na a En am\n\nSEE unü Werner Eggpist § 258 StPO nicht verletzt.\nNach erneutem Eintritt in die Verhandlung wurden die Angeklagten \"nochmals befragt, ob sie noch etwas zu erklären hätten. Sie erklärten nichts. Die Verteidiger gaben keine Erklärungen ab\" (Sitzungsniederschrift v.\n\n30. Juni 1966, SA Bl. 1584). Demnach war allen Verfabrensbeteiligten, insbesondere auch den Verteidigern die\nMöglichkeit zur Wiederholung oder Ergänzung ihrer Schlußvorträge gegeben. Eines besonderen Hinweises ‚durch das\nGericht bedurfte es hierzu nicht (BGHSt 20, 273, 274).\nMithin ist auch bewiesen, daß den Angeklagten erneut\n\"das letzte Wort\" erteilt worden ist; denn dies brauchte\nnicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen (BGH bei\nDallinger MDR 1966, 893). Damit scheidet auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.\n\nu ar nem Äh Dar Dar en\n\nund Werner Egggeltend, das Schwurgericht habe das Urteil\nohne hinreichende Beratung verkündet {§ 260 Abs. 1 StPO).\nAusweislich der Sitzungsniederschrift (SA Bl. 1583) zog\nsich das Gericht am 27. Juni 1966 zur Beratung zurück.\nNach Wiedereintritt in die Verhandlung am 30. Juni 1966\nhat das Schwurgsricht erneut beraten. Nach Verkündung\neines Beschlusses am gleichen Tag, der lediglich die Nebenklage und die Entschädigung der Sachverständigen betraf, und der Gewährung des \"letzten Wortee\", das nicht\nausgenutzt wurde, ist das Urteil \"nach geheimer Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern\" (SA Bl. 1584) ver“\nkündet worden. In diesem Fall war es nicht erforderlich,\ndaß sich das Schwurgericht zur Beratung zurückzog; denn\nes war lediglich darüber zu beschließen, ob es bei dem\nErgebnis der bisherigen Beratung, das durch die Behandlung\n\nder verfahrens- und kostenrechtlichen Nebenpunkte nicht\nberührt worden war, bleibe ([BGHSt 19, 156, 157).\n\n7. Der Angeklagte Werner Egg beanstandet ferner ver-\n\ngeblich, der Tatrichter habe die Fürsorge- und Wahrheitsermittlungspflicht dadurch verletzt, daß er bei der Ver-\n\na bin Bir hun Bar ann,\n\nGegensatz hierzu sei während der \" Vernehmung der Mitange-\n'klagten Hedwig SEE zu diesem Punkt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden. Da das Gesetz gerade in\nder Öffentlichkeit eine Gewähr für die unparteiische und\ngerechte Entscheidung findet, ist die Nichtausschließung\nder Öffentlichkeit grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im\nSinne des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401, 402; RG HRR\n1939 Nr. 278; BGH GA 1953, 83, 84). Ausnahmsweise kann\ndarin jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Angeklagten bei\nwahrheitsgemäßer Einlassung schwere Nachteile drohen\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 149). Solche Umstände\nwerden aber von der Revision selbst nicht dargetan. Die\nBehauptung der Revision, der Angeklagte habe, obschon\n\nvon einem Anwalt verteidigt, die Nichtausschließung der\nÖffentlichkeit dahin verstanden, bereits verurteilt zu\nsein, bedarf keiner Erörterung.\n\n8. Die Revision des Angeklagten Werner. Eggyhat auch\nkeinen Erfolg, soweit sie im Zusammenhang mit der Frage\ndes vom Angeklagten angeblich seiner Schwiegermutter gebrachten Kunststoffes geltend macht, das Schwurgericht\nhabe \"seine Aufklärungspflicht unter gleichzeitiger Verletzung der Mündlichkeitspflicht verletzt\". Entgegen der\nBehauptung war es zulässig — und sogar erforderlich -,\n\nden Sachverständigen Dr, Haag als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Grundstoffe im Jahre 1952 in der Kunststoffverarbeitung der Firma BEP verwendet wurden; denn\ninsoweit handelte es sich um Belastungstatsachen, die\n\nder Sachverständige durch eigene Befragung, insbesondere\nder Zulieferungsfirma ermittelt hatte (BGHSt 13, 1; 13,\n250). Weitere Zeugenvernehmungen drängten sich unterdiesen Umständen dem Schwurgericht nicht auf, zumal bereits\nder Zeuge I - Obermeister bei der Firma Bw - hierzu\nvernommen worden war. Der Tatrichter brauchte daher der\n\nnr er tn me\n\n9. Die Angeklagte Trude Mggpbeanstandet vergeblich,\ndaß das Schwurgericht bei der Urteilsfindung medizinische\nFachliteratur herangezogen habe, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, denn für das Lehrbuch\nvon Ponsold ist das nicht bewiesen und die im Urteil erwähnten Ausführungen von Müller, Gerichtliche Medizin\n\n1955 S. 703, sind in der Hauptverbandlung ausdrücklich\n\nerörtert worden (SA Bl. 1577).\n\n10. Fehl gehen auch die sonstigen Rügen, insbesondere brauchte das Schwurgericht nicht alle Tatsachen\nund Beweismittel in den Urteilsgründen abzuhandeln.\n\nIT. Sachrüge\n\ner\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft; jedoch keine die Angeklagten letztlich benach- _\nteiligenden Rechtsfehler feststellen können. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme\n\neiner Mittäterschaft bei der Angeklagten Trude Egg Ob\nihr Tatbeitrag sich als Förderung fremden Tuns oder als\nTeil der Tätigkeit aller darstellte, war nach den gesamten Umständen zu beurteilen {BGHSt 8, 393; 14, 123).\nDie Würdigung des Schwurgerichts läßt insoweit keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nHübner Fischer Ioesdau.\n\nPikert Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-537-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/1-str-537-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.414268+00:00"}}