{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-12_1_StR_561_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-12","aktenzeichen":"1 StR 561/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2063 034 Eh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n 1L81R 561/67\nar. URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stadt- und Amtsamtmann Ernst 5 EB aus\nSCHEEEEED (HEENEEEE) , geboren am EEE 3925 im\nMED.\n\nwegen. Unzucht mit einer Abhängigen.\n\nE4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanvalt iD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n11. August 1967 wird verworfen. Yrdiaiirl\nJedoch wird er in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6\n\nund 7-auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.\n\nEr hat im übrigen die Kosten des Rechtsmittols\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—— | nn\n\nRosvitha Om (zch. am EEE 1948) war von\n1. April 1965 bis zum 31. März 1967 Angestellte der Stadt-\n\nund Amtsverwaltung SW und dort vis Spätherbst 1966\nbeim Standesamt tätig. Der Angeklagte leitete die Abteilung \"Allgemeine Verwaltung\", zu der auch das Sachgebiet\n\"Standesamt\" gehörte,\n\nEtwa ein halbes Jahr nach der Einstellung von Roswitha begann der Angeklagte, ihr gegenüber zudringlich\nzu werden (Fälle Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe, S. 3 - 6\nUA). Bei dem Geschehen Nr. 4 (März 1966) klißte der Angeklagte das Mädchen im (leeren) Sitzungssaal des Standesamts und betastete ihre Brust über der Kleidung. Im Fall\nNr. 5, als der andere Angestellte abwesend war, kitzcltc\n\nder Angeklagte Roswithe, preßte sie an sich, küßte sie\n\n‚und führte die Hand der Widerstrebenden an sein Glied\nbis zum Samenerguß (S. 4, 5 UA).\n\nIn diesen beiden Vorfällen hat das Landgericht je\neinen Mißbrauch zur Unzucht nach $. 174 Nr. 2 StGB gefunden und den Angeklagten dieserhalb zu einer Gesamtstrafe\nvon elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nbleibt im wesentlichen ohne. Erfolg. Mit der Rüge der\nVerletzung \"formellen Rechte\" (8. 4 der Rev.-Begründung)\nwendet sich das Rechtsmittel in Wirklichkeit in ungzu-\n\n. lässiger Weise gegen die möglichen tatrichterlichen Feststellungen (§§ 261, 337 StPO). Auch die Sachrüge kann -\nvon einer Ergänzung abgesehen - nicht durchgreifen.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsfehler angenomncn,\nder Angeklagte habe in den Fällen 4 und 5 unter Ausnutzung seiner Amtsstellung seine Untergebene zur Unzucht\n\ndin er ar a an mm\n\nu. nn ||| en ne er ren fe\n\nStände (BGHSt 8, 24, A aind hier dargetan (S. 7, 11,\n12 UA). Rosvitha Op war noch nicht lange im Amt\n\ntätig und minderjährig. Bei dem Vorfall mit dem Speicherschlüssel (Nr. 2, S. 3 VA) hat der Angeklagte Roswitha\ngesagt, sie bekomme Krach mit ihm, wenn sie in Zukunft\nseine dienstlichen Anordnungen nicht befolge. Er hat hicrmit nach der Überzeugung der Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Angestellte seinen Anordnungen\nals Untergebene Folge zu leisten habe, auch dann,wenn\ndiese Aufträge nur den offensichtlichen Zweck hatten, ihm\n- Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen zu geben (S. 11, 12\nVA; vgl. auch BGHSt 19, 355, 356 oben). Im Fall Nr. 4\nsagte er Roswitha, es sei ein Fehler von ihr gewesen, anderen von der Sache mit dem Speicherschlüssel zu erzählen\n(5. 4 UA).\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß-er:im 'Fall\nNr. 5 nicht auch wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1\nStGB) verurteilt worden ist.\n\nDie Strafzumessung weist keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Tatrichter durfte\nsehr wohl straferschwerend berücksichtigen, daß sich der\nAngeklagte in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 sowie gegenüber zwei anderen weiblichen Angestellten zudringlich\nverhalten. bat. Es ist allenfalls ein Pehler zugunsten des\nAngeklagten, wenn ihm 5. 13 UA mildernd zugute gehalten\nwird, er habe niemals zu Klagen Anlaß gegeben, obwohl das\nGegenteil festgestellt ist.\n\nDie Revision gegen die Verurteilung ist nach alleden\nals unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist der Angeklagte\nin den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 von hier aus freizusprechen (vgl. BGH .NIW 1951, 411, 412 Nr. 25 und Schwarz/\nKleinknecht, 27. Aufl., Anm. 3 Bd, S. 546 zu § 260 StPO).\n\nmn 5.\n\nnr er re en\nne rn nn nn en - nn m\n|||\n\nm m ar are nr\n\nweiteren Fälle unzüchtige Handlungen verneint (S. 12 unten UA). Das Verhalten des Angeklagten in den Fällen\n\nNr. 1 bis 3, 6 und 7 könnte allenfalls Beleidigung (§ 185\n'StGB) sein. Der Strafantrag vom 3. Februar 1967 (Bl. 1-3\nd.A.) war jedoch verspätet (§ 61 StGB; vgl. auch BGHSt 1,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 467\nAbs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG\n\nHübner Seibert lLoesdau\n\nMi | Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-561-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-561-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.099472+00:00"}}