{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-12_1_StR_544_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-12","aktenzeichen":"1 StR 544/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"At\n\n2063 035 | '\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_S4R_344/67 BESCHLUSS\n\nMay.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Norbert REP aus Aw, Kreis vu-\n@ED. geboren ar EEE 1935 in Eu, Kreis mE\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\n-2- ‚14\n\nLer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschweräeführers in der Sitzung vom 12. Dezember 1967 gem. § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Raß wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n30. Mai 1967, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Fall IIa 1 der Urteilsgründe aufgehoben;\ninsoweit wird das Verfahren auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt; u\n\nd) im Schuldspruch dahin geändert, daß er statt\nwegen Steuerhinterzienung im Rückfall nur\nwegen Steuerhinterziehung verurteilt ist;\n\nc) im Strafausspruch zum Fall Ila der Urteilsgründe und zur Gesamtstrefe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diescon Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafikamner dcs\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nnur\n2. Die weitergehende Revision wärd verworfen\n\nFE Gen ii aim Gi an Wit Dtsch GER dei an. cn\n\nDie Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs. Der einheitliche, auf Wiederholung gerichtete Willensentschluß (UA S. 6) genügt hier-\n\n. für nicht; auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt\nsich nicht die Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte die wesentlichen Grundzüge seiner Straftat nach\nOrt, Zeit und Ausführungsart von vornherein in seinen\nVorsatz aufgenommen hatte. Dieser Rechtsfehler beschwert\nden Angeklagten insofern, als auch die im Abschnitt Ila 1\nder Urteilsgründe geschilderte Straftat in den Fortzsetzungszusammenhang einbezogen worden ist. Dieser möglicherweise schon im Jahre 1961 begangene Diebstahl ist nämlich\nverjährt, weil die erste zur Unterbrechnung der Verjährung\ngeeignete richterliche Handlung erst am 11. Mai 1966 stattfand {Bl. 21 SA). Das Verfahren muß daher insoveit eingestellt werden.\n\n‚Im übrigen ist der Angeklagte äurch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht teschwert. Der Schuldspruch muß jedoch dahin geändert werden,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinter-\n\n. zichung in Rückfall wegfällt. § 404 AbgO ist durch Art. 1\nZifi. 5des Gesotzes vom 10. August 1967 {EGBl. I 877) aufgehoben worden. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nblcibt bestehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der\nVerurteilung im Fell IIa 1 zwingen zur Aufhebung der\nEinzelstrafe wegen der Fortsetzungstat. Die Gesamtstrafe\nkann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nim übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die\nStaatskasse die Kosten (§ 467 Abs. 1 StPO); sine Erstattung der notwendigen Auslagen kam insoweit nicht. in Be-\n\n-4- A0A\n\ntracht {§ 467 Abs. 2 StPO i.Verb. mit § 2 Abs. 2 des\nGesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft):\n\nHübner Seibert hoesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-544-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-544-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.081955+00:00"}}