{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-12_1_StR_520_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-12","aktenzeichen":"1 StR 520/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2063 027\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 520/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Inntallateur Alois NEE au: DEE geboren\nam EEE 1951 in u ayern, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft 9\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.\n\niR\n\n- du\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat\nin der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt UWE der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1967 wird\nverworfen; jedoch entfällt die Anerdnung, ihn\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.\n\nEr trägt die Kouten des Rechtsmittels. Die Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren werden um ein\nDrittel ermäßigt:\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1967,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, wird dem An-\n\ngeklagten auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat -— unter Einstellung des Verfahrens im übrigen - den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen zu drei\nJahren Gefängnis - Gesamtstrafe -— verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann ein Teilerfolg nicht versagt werden.\n\n1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, 80-\nweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche\nwendet. Es lagen keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu gedrängt hätten, zur Ermittlung des Trunkenheitsgrades, den der Angeklagte in der Nacht vom 17:\nzum 18. Januar 1967 erreicht hatte, den zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Polizeimeister TW kerbeirufen zu lassen und zu vernehmen; denn die sowohl\nvon dem medizinischen Sachverständigen als auch von\ndem Tatrichter verwerteten Angaben des Drehers AB\nstimmten mit den Beobachtungen überein, die der Arzt\nbei der kurz-nach den Diebstahlstaten vorgenommenen\nBlutentnahme gemächt hatte (Bl. 62 R d.A.)e.\n\nSachlich-rechtlich sind die Schuldsprüche, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n2. Dagegen kann die Unterbringungsaneränung nicht\nbestehen bleiben.\n\n4A -\n\nEinen Grund für diese Maßregel bieten, wie das\nLandgericht richtig gesehen hat, nur die beiden\nDiebstahlstaten. Dice zwei Zechbetrügereien scheiden\naus; bei der cinen ist verminderte Zurechnungsfähigskeit des Angeklagten nur angenommen werden, weil sie\nsich nicht ausschließen läßt (RGSt 70, 127, 128; 73,\n44, 45/46; BGH GA 1965, 250; vgl. auch BGHSt 14, 68, 71;\n18, 167, 168 unten); bei der anderen war die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten zur maßgeblichen Zeit\nnicht im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beeinträchtigt.\n\nDie beiden Diebstahlstaten hat der Angeklagte, wie\nfestgestellt ist, im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die Strafkammer meint, diese Taten\n' seien darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte \"ein\ngemütskranker Psychopath mit kriminellen Neigungen und\ndazu noch Gewohnheitstrinker\" sei (UA 17}; gleichartige\noder ähnliche erhebliche Straftaten seien von ihm immer\nwieder zu erwarten; die Unterbringung in’ einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entgiehungsanetali verspreche\nkeinen Erfolg (UA 18); deshalb sei eine Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unerläßlich. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter\ndiese Auffassung begründet hat, sind jedoch nicht rechtefehlerfrei. Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. Denzler, dem das Landgericht uneingeschränkt gefolgt ist, hat die Psychopathie\ndes Angeklagten für die abgeurteilten Taten keine Bedewtung und für sich allein keinen Krankheitswert (UA 13).\nDie Neigung des Beschwerdeführers zum Alkoholmißbrauch\nhat nach den Feststellungen ihre Ursache nicht in einer\ngeistigen Erkrankung, die die Anwendung des § 42 b StGB\nrechtfertigen könnte (RGSt 73, 44, 46; 73, 177, 179;\n\nN\n-5.\n\nBGH J2 1951, 695; BGHSt 7, 35, 36), sondern in Haltlosigkeit, also in einer Charakterschwäche. Unter\ndiesen Umständen rechtfertigen auch die Psychopanthie\nund das gewohnheitsmäßige Trinken des Angeklagten\nzusammen nicht die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt, deren Aufgabe die Pflege und notfalls\nVerwahrung - jedenfalls nicht nur vorübergehend -\nkranker oder krankhaft veranlagter Menschen ist.\n\nDer Senat sieht von einer Zurückverweisung an den\nTatrichter ab und entscheidet selbst in der Sache.\nNach dem Sachverhalt wäre zwar zu erwägen gewesen, ob\ndie Sicherungsverwahrung des Angeklagten entweder\nallein oder zusammen mit seiner Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt\n(vgl: RGSt 73, 44, 475 BGH GA 1965, 542) anzuordnen\ngewesen wäre. Die bisher nicht in Betracht gezogene\nSicherungsverwahrung kann jedoch nach § 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO in dies em Verfahren nicht mehr angeordnet vrerden. Der Entscheidung BGHSt 5, 312 lag\nein anderer Sachverhalt zugrunde; dort hatte der Tatrichter die Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen.\nDie Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in\neiner Entziehungsanstalt allein verspricht nach den\nrechtlich nieht zu beanstandenden Erwägungen des Tatrichters.keine Aussicht auf Erfolg (UA 18}. Die Anoränung dieser Maßregel allein ist also nicht geeignet,\nGen Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben zu gewöhnen, und hat daher nach § 42 c StGB als\nnicht erforderlich zu unterbleiben.\n\nDemnach muß die Anordnung, den Beschwerdeführer in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, aufge-\n\nPr\n\nhoben werden. Im übrigen wird die Revision verworfen;\ndenn die aufgehobene Maßregel der Sicherung und Besserung hat auf die Bemessung der Einzelstrafen und die\nBildung der Gesamtstrafe ersichtlich keinen Einfluß\ngehabt.\n\nHübner Seibert. Loesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-520-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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