{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-05_1_StR_557_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-05","aktenzeichen":"1 StR 557/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"df\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_557/67_ BESCHLUSS\n\nIn.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus Be 3 )\nCSR, zur a.\n\n1. den Hilfsarbeiter Dieter\n‚geboren am ISBN 1941 in T\na\n\nin anderer che in Strafhaft,\n\n2. den Bäcker, Jochen U aus WWB; geboren\n1944 in D\n\n‚ wegen schweren Diebstahls im Rückfall ı us.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. Dezember 1967 gem. § 349\n\nAbs. 2,\n\n1.\n\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten Dieter W>\ngegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom\n29. März 1967 wird verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jochen VD\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte wegen Beihilfe zu einem schweren\nDiebstahl und zu einem versuchten schweren\nDiebstahl verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nun\n\nIm übrigen wird auch die Revision des Angeklagten\nJochen WB verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Dieter I ist offensichtlich unbegründet {§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n- 3-\n\nwegen Beihilfe zu vollendetem und versuchtem schweren\nDiebstahl im Rückfall verurteilt, obwohl bei ihn die Rückfallvoraussetzungen nicht gegeben sind, § 244 StGB daher\nauf seine Taten nicht anwendbar ist /§ 50 Abs. 2 StGB).\nDer Schuldspruch ist daher richtigzustellen.' Im Strafausspruch muß das Urteil aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafksmmer bei der Strafzumessung\nvon dem Strafrahmen des § 244 Abs. 2 (statt des § 243\n\nAbs. 2) StGB ausgegangen ist und daher die Strafhöhe zu\nUngunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen ist auch die Revision des Angeklagten\nJochen Wittwer unbegründet.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/1-str-557-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/1-str-557-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.741205+00:00"}}