{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-12-05_1_StR_447_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-05","aktenzeichen":"1 StR 447/67","doktyp":null,"leitsatz":"j&\n\nWStG 8 16 Abs. 1\n\n Zin Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete\n Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen\nder Truppe begehen. u |\n\nLG. Detmold\nOLG. Hazım\n\n[2 U U 0009 U 2\n\n»\n\nDr Seipale ZUR","text_plain":"Nachschlagewerk: 3a\nBGHSt:\n\nj&\n\nWStG 8 16 Abs. 1\n\n Zin Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete\n Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen\nder Truppe begehen. u |\n\nLG. Detmold\nOLG. Hazım\n\n[2 U U 0009 U 2\n\n»\n\nDr Seipale ZUR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n_BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Gefreiten Wolfgang IB aus\n\nI) Bir\n\neboren am WW :945 in Pi\n\nwegen Fahnenflucht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5. Dezember 1967 beschlossen;\n\nSin Soldat kann auch während seines Urlaubs u\nvollendete Fahnenflucht jedenfalls durch\neigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.\n\nGründe:\n\nL\n\nI.\n\nDer Angeklagte hatte als Soldat Urlaub bis zum\n21. Juli 1966. Wegen eines Verkehrsunfalls entschloß er\nsich spätestens am 21. Juni 1966 in Po: nicht mehr\nzur Bundeswehr zurückzukehren. är begab sich daraufhin i\nüber Hamburg nach Fo u. Dort legte er Zivilkleidung _\nan und gab seine Uniform in einer Üinkaufstüte zur Gepäckaufbewahrung ab. Anschließend fuhr er nach Dänemark weiter u\nund zerriß unterwegs den Aufbewahrungsschein. Vor Ablauf\n_ des Urlaubs wurde er wegen Diebstahlsin Schweden verhaftet.\nur bereute nunmehr sein Verhalten und wollte rechtzeitig\nzum Urlaubgende zur Truppe zurückkehren, Er konnte seine |\nAbsicht ‚jedoch nicht verwirklichen, da er bis. zum 4. August\nin schwedischer Untersuchungshaft ware Fu | |\n\n| Das Amtsgericht hat den | Angeklagten wogen (vollendeter).\nFahhonstunnt. und das Landgericht - - als Berufä$ericht 200\nwegen nur versuchter Fahnenflucht 8 16 WStG; § 43 SteB)\n\nverurteilt, Auf dien Revision des Angeklagten will sich\n\ndas Oberlandesgericht Hamm der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließen und die Frage des Rücktritts vom\n\nVersuch prüfen. Hieran sieht es sich aber dadurch gehindert,\n\n nichriges Verlassen der Truppe oder durch eig\n\ndaß das Oberlandengericht Praunsehrese (1 1963, 105\n\n\"0\n\nPahnenflucht auch dann angenommen hat, wenn der Soldat\nwährend des Urlaubs die Grenze der Bundesrepublik überschreitet. Das Öberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Soldat\n\n. vor Ablauf seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach\n§ 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges \"Rernbleiben\"\nbegehen kann. üs hält für rechtlich ausgeschlossen, daß\ndies durch eigenmächtiges \"Verlassen! geschehen könne.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig-(§ 121 Abs. 2 GV6). Der\nSenat fat die Vorlegungsfrage entsprechend ihrem Sinn\nallgemein dahins Kann ein Soldat während seines Urlaubs |\n\nvollendete Fahnenflucht begehen ? Zur “ .\n\n\\ III.\n\n1%; Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG wird aurch eigenenmächtiges. ne\n_ Pernbleiben verwirklicht. Die zweite Alternative dieser\nVorschrift tritt gedanklich hinter. die erste zurück,\nbleibt hier auch nach dem Sachverhalt außer Betracht.\nDer Senat geht daher nicht näher auf sie en\n\nPLN\n\nJedenfalls kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm der Soldat während der Dauer seiner Beur-\n- laubung vollendete Fahnenflucht durch eigenmächtiges.\n\n\"Verlassen der Truppe begehen.\n\nVerlassen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch\n\"zurücklassend entfernen, aufgeben\" (Grimm, Deutsches\nWörterbuch 12. Bd. I. Abt. 1956 Sp. 725) oder \"fortgehen,\nsich wegwenden\" (Perkun, Das Deutsche Wort 1953 Ss. 816).\nDieser Begriff wird nicht nur für ein Ausscheiden aus\neinem räumlichen Bereich, sondern auch im übertragenen\nSinne verwendet (Wer sein \"ülternhaus verläßt\", muß\nnicht tatsächlich oder direkt aus dem Gebäude fortgehen;\nvgl. auch BEHSt 21, 44, 47 zu § 221 StGB). Das Verlassen.\nim Sinne des 8 16 Abs. 1 WStG verlangt ebenfalls nicht, _\ndaß sich der Soldat unmittelbar von seinem Truppenteil,\n\ndem er zugeteilt ist (vgl. RMG 21, 161, 162), als solchen\nentfernt. Dönn:er:gehört. seiner militärischen Dienststelle\nauch dann an, venn er sich vorübergehend nicht bei ihr befindet, sei es wegen Krankheit, sei es aus anderen Gründen\n(vgl. RMG 1, 184; BGH 1 StR 56/56 vom 7. Dezember 1956 u\n8. 17, 22). Die Bingliederung des Soldaten in seine Truppe\nerschöpft sich nämlich nicht in einer räumlichen Bindung.\nST steht vielmehr zu seiner Truppe auf Grund des Wehr- |\ndienstverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen | |\nGewaltverhältnis mit einer besonderen Gehorsamspflicht .\n(vgl. hierzu Insbesondere 88 1, 2, 6, 7, iO, 11, 417, a\nSoldatengesetz). üine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals.\n\"Verlassen\" in § 16 Abs. 1 WwstG - entgegen dem allgemeinen\nSprachgebrauch - auf ein Ausscheiden des Soldaten aus dem\nräumlichen Bereich der Truppe oder der Dienststelle, ne .,\nnicht dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverkältr |\n\n’ -\n\nformalen Auslegung würde 2.B. das Verhalten. eines Soldaten\n\nschwerlich erfaßt, der sich durch längeres Verstecken im\nKasernengelände von seiner Sinheit \"entfernt\". Das Merkmal.\n\n\"Verlassen\"ist nach dem Sinn des § 16 Abs. 1 WStG\ndemnach erfüllt, wenn sich der Soldat dem durch das\nWehrdienstverhältnis mit seiner Truppe begründeten.\nöffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und der damit\nsich ergebenden Gehorsanspflicht entzieht. .\n\nDas ist auch im Urlaub möglich. Dieser gibt dem\nSoldaten lediglich die £rlaubnis, dem Dienst fernzubleiben und sich an einem anderen Ort aufzuhalten\n(Ausführungsbestimmungen 2.901dVUrlaubVO vom 3. Februar\n1964. - VMBl. S. 83 -, geändert durch rl. vom\nHo August 1965 - - VMBl. 8. 337 -; Allg.Teil Nr. 1).\nDas Verbleiben an einem Urlaubsort ist nicht vorge-\n\nschrieben. Der Soldat muß aber in seinen Urlaubsgesuch\n\ndie Urlaubsanschrift. angeben (Ausführungsbestimmungen |\n\nRo SoldUrlaubVO Allg. Teil Nr. 7 b), damit ihm während\ndes Urlaubs dienstliche Mitteilungen jederzeit zuge-\n\n\"leitet werden können (Ausführungsbestimmungen Nr. 3\nzu § 1 SoldUrlaubVO). Er ist auch - von bestimmten\nGebieten abgesehen - nicht gehindert, in das Ausland\nzu reisen (vgl. Ausführungsbestimmungen 2. 8 10\nSoldUrlaubVO 7 und Allg. Teil Nr. 16). Der Soldat hat\nsomit in seinem Urlaub 2war eine weitgehende Bewegungs-.\n| freiheit; er unterliegt. aber im: übrigen weiter dem .\nbesonderen Gewaltverhältniss denn der Urlaub beendet .\noder unterbricht nicht das Wehrdienstverhältnis u i\n08 2; 28 Soläatengesetz).\n\n| \"Fahnenflucht ist also auch während des Urlaubs =\nE durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe möglich.\n\nSie besteht darin, daß sich der Soldgt mit der entsprechenden Willensrichtung aus dem öffentlich-recht-\n» lichen Gewaltverhältnis, in dem er steht, einseitig\nlöst und alle Bindungen ZUT Truppe und zu seiner\n\nDienststelle von sich abwirft in der Absicht, sich ihrer\nendgültig (oder doch für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes) zu entledigen. Die Fahnenflucht ist vollendet,\nwenn sich dieser Wille durch das äußere Verhalten des\nSoldaten in die Tat umsetzt (so schon RNG 21, 124).\n\n35 kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Soldat\n... die Grenze der Bundesrepublik überschreitet.\n\n2. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Verlassen\" macht auch nicht eine Unterscheidung zur Fahnenflucht durch eigenmächtiges Fernbleiben hinfällig.\nDenn seiner Truppe bleibt fern im Sinne des § 16 Abs. 1\nWStG, wer nicht spätestens zu gebotener Zeit zur Truppe\n(oder Dienststelle) kommt oder wieder zurückkehrt\n(so zusreffend Schlesw.-Holst. OLG N2WehPR 1963, 1715\nOLG Braunschweig GA 1963, 310; Arndt, Grundriß des Wehr\nstrafrechts 2. Aufl. S. 153; ebenso Begründung zu dem 0\nEntwurf eines Wehrstrafgesetzes BR.-Drucks. Nr. 133/56\nAnlage 2 8. 26). Im Gegensatz zur Begehungsweise des\neigenmächtigen Verlassens ist diese Tatform in der u\nRegel ein sog. Unterlassungsdelikt (ebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG %. 15 Anm. 9). Der Täter unterläßt zu\n\n@S entgegen seiner Verpflichtung, sich bei seiner Sruppe,\nd.h. bei seiner für ihn zuständigen militärischen Dienst-\n\nund der damit verbundenen Gehorsanspflicht zu stellen.\nSrfaßt wird damit insbesondere die Nichtbefolgung des.\n\n‚Gestellungsbefehls. Das Fernbleiben nach einem Urlaub u\n\nist lediglich eine der weiteren Möglichkeiten des Fern-. j\n\n bleibens (vgl. Berichterstatter Hanser, Deutscher 2\nBundestag 2. Wahlperiode zu Drucks. 3295 5. 3.\n\n- 17T -\n\n3, Nach alledem ist die Vorlegungsfrage dahin zu\n‚beantworten, daß ein Soldat auch während seines Urlaubs\nvollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG jedenfalls\n\ndurch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen kann,\n\n_ Die äntscheidung entspricht der Stellungnahne des\nGeneralbundesanwalts. | en\n\n‚Hübner 0. Seibert 0... Fischer |\n\n Pikart nn Pfeiffer\n\nrien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/1-str-447-67","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/1-str-447-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.706909+00:00"}}