{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-28_1_StR_550_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"1 StR 550/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nen 7: URTEIL\n\nAn\n>\n2 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Waläfacharbeiter Manfreä\n\ndort ‚geboren, am ud 1959,\n\nent. Yen aan\n. +\n\nee für Recht erkannt: E\n\nBundestichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n\nni) atastsonmelt ed bei der Verktng\n\n‚Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n_ Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\n Senatepräsident Dr: Hübner\n| | als Foisitsshder;.\n\nBundesrichter Ioesdau TE\n Bundesrichter Pikart | ERESETR,\nBE als beisitzende ee\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEEp in der Verhand ang,\n\nern,\n\nals Yertrotän.\n\nen Sustizangestellter _5 Be\n\nals Urkundsbeamter der : Geschäftsstelle,\n\n“int\net\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n| des Landgerichts. NWürnberg-Fürth vom | 8. ‚Juni 1067\nu ird verworfen. a RIES Be j . ET ne nn .\n\n& ru na e\n\nag Günther Bier ! beroits ochtskräftig abge- u\n\n. Z@ in das Geschäft, bedrohte Frau Fgpnit der Gaspisto\nund schlug ihr mit dem Griff der Pistole zweimal heftig\n\nauf: den Kopf. . Frau 3] schlug. jedoch zurück und rief um\nu Kite. u: lier davon. Als der Angeklagte dies 5 bemerkte\n\nurteilt ist), sich durch eine Gewalttat Geld zu verscharfen. Nach entsprechender Erkundung besorgte der Angeklag\n Cheine Gaspistole und kam mit Zotz überein, durch\n\n- Überfall auf die Ladenkasse der ihnen beiden bekannten\nGeschäftsfrau Berta FgWauf irgend eine Weise, notfalls\nmit Gewalt zu Geld zu \"kommen. Etwaiger Widerstand der zu\n\\ Überfallenden sollte mittels der, Gaspistole gebrochen wer\n\nden. Am 12. Augu\n\nst kam en. dann zur Ausführung des Vorhabens: Während der Be schwerdeführer draußen aufpaßte, ı ging\n\n\"trat. er die Flucht nach. vorn anı, Hat 80, ‚als wenn er.\n\n\"ebenfalls ein unbeteiligter Helfer sei, bemühte. sich m\ndie aufgeregte Frau WE uni rief die Polizei. Bis diese\neintrat, trank er im Iaden hastig ‚rei Flaschen Bier.\n\nBe wer: Grund dieses Sachverhalts hat. das. Iandgerioht\n. den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schw\n“ ren Raubs zu einem Jahr und sechs Monaten 'Gefängn\n\nis ver-\n\n. Peer: mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. a Bosnia\n\nPER\nune.\n\nE mittel ‚kann keinen Erfolg haben. Br\n\ngeht fehl. Richtig ist, daß der Angeklagte ei äure!\n\n Ersatgzustellung unter seiner Wohnanschrift geladen worden\n\n| u ist, obwohl er sich damals nicht auf freiem \"ußı: befand.\nEs hat sich jedoch hier nicht um den ersten, sondern um\neinen weiteren Termin gehandelt. In solchem Fall gilt\n-§ 217 und daher auch § 216 Abs. 2 StPO nicht (RG IW 1930,\n| 91 Ne. 42; Schwarz/Kleinkmmecht, 27. Aufl., Anm, 1 zu\nI 000 §§ 216 und zu § 217 StP0). Dies ergibt sich jetzt. auch.\n| aus s 217 Abe. 2 StPO | n.F. u RE\n\nBE . In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu 1 bemerken:\nLe | Die Gaspistole war allerdings eine nicht-technische Waffe.\nI 000000 2 una CHE waren sich aber darüber einig, daß das\nW 0.2... .8elda auf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt beschafft a\nI 02. werden sollte. Daraus durfte die Strafkammeı\nu |... daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit. gevech- Be\nI net hat, daß ZB die Pistole zum Zuschlagen auf das Opfer\n| benutzen werde (vgl. noch kürzlich: BGH Urt. v. 4. ui\n1967, 1 StR 221/67 unter Hinweis u.a. auf BGHSt 13, 259,\n2260). Hinzu kommt, was der Patrichter auch erwogen hat,\nda ja der Angeklagte die Gaspistole besorgt hatte und ET.\n2 der Urheber des Überfalls gewesen wer. Saas\n\n“\n\nreen\n\nu _ Ferner hat die Strafkamner unter Hinweis auf 'äde in. | ER\n| der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des gericht- ts ei\n\nKERE Aushen! 3 Bere igen ohne Rechtsfehler die vo le straf- n.\n\n. Ta\nFe PD\n\n2 ae igen mitteilt, nicht das Protoko 11 tm KM: 4 1960 6, ; >\nRE a Inh 22). Daß weder das Binsichts- noch das Hommage: Es |\n\nne im Urteil näher gewürdigten voreichtigen, Bielbemußten\n0 und : raffinierten Verhalten des ‚Angeklagten ( “u .\n\nu..r\n\nHr\n. .\n.\n.\nv\n.\nDEP TEE TEE TEEN ’\n. \" Fun -\n+\n. -\n. ..\n” .\n.\n. . .\n..'% -\n.\n- . -\n. „ ..\nf “ . - \"e\n. \" » ‚m\n.. \" ”\n. -. . .\n..\nf . .. x\n4 \" . . .\n.. ? \" i ... , ..\"\n. v A - >» vw\n.\n5 .\n\" . .\nFR . . na\n. ' on ’\n. . . Pin .\n.. . ” .\n. “. ‚ . \". ”».\nDa a 1...\n. . . «\nPr LE .\n- eh\n. . . '\n‚ .. >. , .\n. \" r .\n“ - “ .\n. \" 5\n*\n. .\n“ .\n. \" . “\n. .\n. . .\nDer \" . .\n. - + .\n- D “ on.\n5 ' .\n. .\n..\n\" - ..\n.\n.\n.\n. \" .. . ” ’\n. .\n. ... - \" .. .\n.r \" . ....\n. . . - .\n. ‚ . . -\n. .. .. . ‚ ; .’\n. ‚ . ..\n. .\n. .. . a .\" er\n.. . . .\n- . .. . . .\n. . . -\n. . .\n.-.\n. .\n. .\n. . \"\n.. 0\n. . \"\n.\n. . .\n..\n.\n0\n\n. u ee\n“r \"\n-\nWr: “ RER:\n.\nw . . - - . . .\n\nmöglicherweise etwas enthemmt war,\n\nworde ).\n\nberücksichtigt worden (S. 9U\n\nwere\n\n822 t6GB beschwert den Angekl cht.\n0. Die Revision ist somit als unbeg\n\nD . - r .\n- .. . . . > \" *\n- . \" .\n. \" .\n\n“ . . . Fa . ..-. . .\n. n . . oo. . [7 n .\n. ’ \"u.\n“ r .\n” , r . .\n. . = - .\n. . . \" ° .\n. . .. . . . « “\n. . . .\n.\n. -\n’ -\n. .r \" , . . ,\n. . .. - . . : F .. . r .. ’ .\n- . , .. i . . . . . ‚\n. “\n. . .. .\n. . - . . 5 “ .\n. + ' .\n. .. . .\n.\n- . - - . Yun . .. , . . -_\n. F . . .\n- R . , .\n. . .\n0\n- . . .\n_. . .\n. nt Ds . , . , .. ... 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D\n\nou\n\nr .\n” “. ...\n“ “\n.n\n. .\n.\n' .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/1-str-550-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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