{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-28_1_StR_531_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"1 StR 531/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 060\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.1_StR_531/67 URTEIL\n\nAh\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBE\n\n| den Schneider Werner R EEE aus A\n| GE. geboren ar ED 1935 in mund zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\" Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:\n. Senatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter loesdau\n\nBundesrichter Pikart BEER\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesamvalt Dr. EEE in der Verhend\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung .\nals ; Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\n. GEEEEEED\n. ,\n\nlung, E\n\nRechtsanwalt .\n\nals MEER\n\n Justizangestellter Se 0\n= als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\newiewere\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 31. Mai 1967\nmit den Feststellung gen aufgehoben. Die Sache wird\nzu never Verhandlung und Entsche idung; 5 auch über\ndie Kosten des. Rechtsmittels, an gas. , Tanägericht\n\nSchweinfurt zurüickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nFe ME\n\nren\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen geuerbsmüßigen Sachwuchers in Tateinheit mit Betrug, Vergehen\ngegen § 4 Abs. 1 UWG, unerlaubter Rechtsberatung und verwe=botener Kreditgewährung unter Einbeziehung einer amx November 1965 wegen anderer Straftaten verhängten Strafe\nvon 9 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 22. 500,- DM\nverurteilt. Daneben hat e8 dem Angeklagten auf dic Dauer\nvon fünf Jahren den Betrieb eines Makler- oder Finanzierungsunternehmens jeder Art verboten, ihm für denselben\nZeitraum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die\nöffentliche Bekanntmachung des Urteilstenors angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil dic\nSachrüge durchgreitt,\n\nT. Dem Schuläspruch wegen gewerbsmä Bigen Sachwuchers\nlegt die Strafkamner die Feststellung zugrunde, daß der\nAngeklagte sich in den von ihm abgeschlossenen \"Schuldzusammenfassungsverträgen\" gegen Zahlung einer Gebühr von\n7,5 % def jeweiligen Gesamtschuld lediglich zur Weiterleitung der Gelder verpflichtet hatte, welche die Schuldner nach Gebührenzahlung an ihn senden würden, und in\nVerbindung damit nur noch zur Versendung eines sog. Gläubigerbenachrichtigungsschreibens, in dem Ratenzahlungsangebote enthalten waren (UA S. 74, 75)» Das Urteil entnimmt hieraus ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der\nLeistung des Angeklagten und der von ihm beanspruchten\nVermögensvorteile, indem es im einzelnen darlegt, daß\n‚sich als durchschnittliche Gegenleistung der Schuldner\n\n' nach Abzug einer -— anscheinend nur grob geschätzten\n(RGSt 145 345) -Vergütung für allgemeine Bürokosten für\neine Stunde allercinfachster Büroarbeit ein Entgelt von\n 100,- DM errechne (UA S. 75). Auch in anderem Zusamnenhang geht die Urteilsbegründung an verschiedenen Stellen\ndavon aus, daß die Kunden des Angeklagten für die vereinbarte 755 %-Gebühr nichts eingehandelt hätten als |\neine - mit primitivsten Schreibarbeiten geringen Umfangs\nÄ beverkstelligte - Vereinfachung der. Überweisung geschul-\n| detor Geldbeträge (UA S. 48, 53; 54; vel. auch UA 8. 45).\nAlle diese Ausführungen stehen jedoch, wie die Revision\nmit Recht bemerkt, in unvereinbarem Gegensatz zu den Fest-\n| stellungen, die das Landgericht zum Schuldvorwurf der unerlaubten Rechtsberatung getroffen hat. Hierzu legt das\nUrteil dar, daß der Angeklagte es auf Grund der Schuldzusammenfassungsverträge praktisch übernommen hatte, sich\n\nmit einem Ratenaufteilungsplan an die betreffenden Gläubiger zu wenden, um von diesen Stundung und Herabsetzung ZU\nerreichen (UA S. 12, 73); und daß er gerade diese Besor-\n\nDeil seiner Berufstätigkeit und. seines Broterwerbs ge\nmacht hatte (UA S. 73). War das aber der Fall, dann hatte\n\n| seine Leistung, für die er die Gebühr von 7,5 % (ur-\n‚sprünglich 5 6? - UA Ss. 17) forderte, einen größeren |\nwirtschaftlichen Wert, als das Landgericht angenommen hat.\nDaran vermag nichts zu ändern, daß die Kunden möglicherweise - schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 134 BGB\n(BGHZ 37, 258) - auf die Bemühungen des Angeklagten um\n\nHerabsetzung. oder Stundung keinen rechtlich gesicherten\n\nAnspruch hatten. Denn bei dem für die Prüfung des Mißverhältnisses erforderlichen Vergleich zwischen der leistung des Gläubigers und der ihm hierfür gegebenen oder\nversprochenen Gegenleistung ist allein der Vertragswille\n\nea\n\nder Beteiligten entscheidend (vgl. RGSt 29, 78, 84); die\nzivilrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts\nkommt — auch abgesehen von dem Einfluß eines wucherischen\nTatbestandes darauf (§ 138 Abs. 2 BGB) - überhaupt nicht\n\nin Betracht (RG Recht 1915 Nr. 2413). Deshalb ist auch\n\ndas Bewußtsein des Bewucherten von der Ungültigkeit des\nGeschäfts ohne Bedeutung (RG 12 1918 Sp. 1085 Nr. 35).\nIm übrigen hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen — jedenfalls nach der ursprünglichen Fassung der\nvon ihm verwandten Vertragsformulare - auch zur Ablösung\nkleinerer Posten verpflichtet, also zur Gewährung von\nZuischenkredit (UA S. 52). Dieser Verpflichtung ist er\nauch im Zusammenhang mit den Schuldzusammenfassungsverträgen wenigstens teilweise nachgekommen (UA S. 29 £ 1fd.\n\nNr. 3, 21, 37, 41, 43, 49). Das 1881 sich ebenfalls mit\nder Feststellung, die vertragliche Tätigkeit des Ange-\n\nklagten habe sich auf die Weiterleitung von Zahlungen be-\n\n‚schränkt, nicht in Übereinstimmung bringen. Außerdem fehlt\n\nes bereits hier an der erforderlichen Prüfung der näheren\nUmstände eines jeden kinzelfalles. Aus allen diesen Grün-\n\nin ar m Lu En Te ee\n\nden ist die Annahme des Landgerichts, zwischen der Lei-\n\nstung des Angeklagten und den Gegenleistungen seiner Kun-\n\n- den:habe ein auffälliges Mißverhältnis bestanden, nicht\n| ausreichend gerechtfertigt. Be\n\nDie Anwendung des § 302 e StGB unterliegt aber auch\ndeswegen durchgreifenden Bedenken, weil die Strafkamner\nihre Überzeugung, der Angeklagte habe zugleich die Uner-\n\nfahrenheit seiner Kunden ausgebeutet, unzulänglich be-\n\ngründet hat, Für den Begriff der Unerfahrenheit komnt es\nnicht auf die bloße Unkenntnis der Bedeutung und Trag- |\nweite des abgeschlossenen Geschäfts, sondern auf allgemeine Merkmale an, die den Ausgebeuteten hinsichtlich\n\nseiner Geschäftskenntnisse und Lebenserfahrung gegenüber\ndem Durchschnittsmenschen als benachteiligt erscheinen\nlassen {BGHSt 13, 233). Die Strafkammer hat jedoch dicesen Personenkreis der Geschädigten und: damit: insoweit\nauch den Schuldumfang der als fortgesetzte Handlung bewerteten Tat nicht ausreichend abgegrenzt. ‚Das: Urteil\nstellt fest, daß der Angeklagte sich in 54. Einzelfällen\nvon seinen Kunden übermäßige Vermögensvorteile versprochen\n_74eß. Bei Prüfung der Frage, ob alle diese Geschädigten\n\n_ unerfahren im Sinne des § 302 e StGB waren, räumt der Tat-Cine aber ein, daß einige Kunden, 2. B. TOREB: BB:\n\n. KO und Pe intelligente Menschen waren, bei dehen zwoi fol an ihrer Uncrfahrenheit bestehen. könnten;\ndiese Frage bedürfe indessen, SO wird. weiter. ausgeführt,\nwegen des angenommenen Fortsetzungszusammenhangs keiner\nnäheren Untersuchung (UA S. 76). Damit verkennt das Landgericht das Wesen der fortgesetzten Handlung. Auch bei\neiner fortgesetzten Tat ist für jede Einzelhandlung, auf\n\n. die der Schuld- und Strafausspruch sich stützt, gie Feststellung erforderlich, daß sie unter den angewandten Straftatbestand fällt (BGH IM Vorb. zu § 73 StGB — Fortsetzungszusammenhang — Nr. 11). Neben Anfang und finde der\nMatzeit ist daher grundsätzlich auch die Mindestzahl der\nnachgewiesenen Einzelhandlungen anzugeben (BGH GA 19609,\n182). Daran fehlt es hier. Auch aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe 1äßt sich nicht - auch nicht annähernd -\n\n. entnehmen; in wievielen Fällen der Angeklagte die Uner-Zahrenheit seiner Kunden ausgenutzt hat. Vielmehr 18ßt\n\n5 die Strafkammer in einer unbestimmten Zahl von Fällen\n\noffen, ob der Angeklagte überhaupt den Tatbestand des\nSachwuchers erfüllt hat. .Das ist nicht zulässig.\n\n- Die Verurteilung wegen — fortgesetzten - gevierbsmäßigen Sachwuchers (§ 302 e StGB) kann nach alledem keinen\n\nDE Ba\na\n\n‚Bestand haben. Da das Landgericht das gesamte Verhalten\n\ndes Angeklagten als eine und dieselbe Handlung im Sinne\ndes § 73 StGB angesehen hat, ohne daß hiergegen von den\nbisherigen Feststellungen aus noohtliche Einwendungen\n\nnn LI\nbe DE WE\n\naufzuheben und die Sache gen 8 354 Abs. 2 StPO zurückzuverveisen.\n\nIl, Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen.\n\n1. Auch die Begründung der Verurteilung wegen Betruges\n\nleidet vor allem daran, daß der Inhalt der Abmachungen, zu\n\nderen Abschluß der Angeklagte seine Kunden durch Täuschung\nbewogen haben soll, nicht widerspruchsfrei festgestellt\nworden ist (vgl. einerseits zum Betrug UA S. 45, 48, 53,\n54, andererseits zur unerlaubten Rechtsberatung UA S. 72,\n73). Außerdem 1äßt der bisher festgestellte Sachverhalt\nsowohl eine lückenlose Feststellung der Tauschungshandlungen als auch eine ausreichende Begrenzung des Schadensunfangs vermissen. Das Landgericht wird daher besonders in\n\ndenjenigen Einzelfällen, in denen der Angeklagte in Verbindung mit den abgeschlossenen Schuldzusan\n\nmenfassungsverträgen tatsächlich einen Kredit gewährt (Fälle 5, 21,\n37, 41,.43, 49) oder mit den Gläubigern verhandelt hat,\nnäher darlegen müssen, inwiefern diese Kunden getäuscht\nworden sind und worin ihr Schaden liegt. Dabei wird auch\nzu beachten sein, daß es bei den vom Landgericht offenbar\nin die Schadenssumme einbezogenen Zinsen, Mahngebühren,\nProzeßkosten und Zwangsvollstreckungskosten (UA 5. 65)\n\nam Erfordernis der Stoffgleichheit (BGHSt 6, 115) fehlt,\nso daß sich der Schuldumfang insoweit mindern muß, während\n\ndieser mittelbare Schaden anderseits bei der Strafzumessung\n\nmit berücksichtigt werden darf (BGH VRS 15, 112, 114).\nInsgesamt wird sich, wenn das Landgericht erneut zu einer\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betruges kommen sollte,\nempfehlen, für jeden Einzelfall, sci es auch nur in kurzer:Porn, die gegen den einzelnen Kunden gerichtete Täu-\n. schungshandlung, dessen daraufhin erfolgte Zahlung und\ndie vom Angeklagten dafür in Gestalt eines bestimmten,\nVertragsschlusses oder sonstwie erbrachte bzw. versprochene, |\naber nicht erbrachte Gegenleistung festzustellen. M\n\n2: Der Ausgangspunkt der Verurteilung des Angeklagten wegen: fortgesetzter Verletzung des Art. 1 1, 8\n\n| schriftliche oder mündliche Verhandeln für Schuldner mit\nderen Gläubigern über Stundungen und- Ratenzählungen zun\nZwecke der Entschuldung ist verbotene Rechtsberatung,\n\n- falls die Genehmigung hierzu fehlt (BGHZ 36, 321). Jedoch\nbestehen gegen die dem Urteil :insoweit- zugrundeliegenden\nFeststellungen infolge der bereits behandelten Widersprüche dieselben tatsächlichen Bedenken’ wie gegen dic\nGrundlagen der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Sachwuchers und Betruges. Abgesehen davon läßt auch hier der\nbisher festgestellte Sachverhalt nicht erkennen, in wicviel Fällen er Angeklagte sich Behmldig gemacht hat. Auf\n\nurn\n\nER\n\nverden, als der Angeklagte bereits an 9. Mai 1963 wegen\neines Verstoßes gegen das RBerG verurteilt worden ist;\nohne daß die vorliegende Entscheidung über die abgeur-\n\nteilte Tat Einzelheiten mitteilt (UA S. 13).\n\n7 Gegen die Anwendung des 4 UWG bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, soweit er in seinen Anzeigen\n\nwertet\n\nYN\n\nund Postwurfsendungen Verhandlungen mit den Gläubigern\nüber Ratenherabsetzung angeboten hatte, in Wettbewerb\nmit den Rechtsanwälten und zugelassenen Rechtsbeiständen,\n\nund soweit er Kredite anbot, in Wettbewerb mit Sparkassen\n\nund Banken getreten. Dabei hat er jedenfalls insofern unrichtige oder irreführende Angaben mit dem Anschein cincs\nbesonders günstigen Angebots gemacht, als er scinen Kun-\n\nden sofortige finanzielle Hilfe auch in den schwierigsten\n\nFällen zusicherte; denn ihm war bekannt, daß er in der\nMehrzahl der Fälle schon mangels verfügbarer Geldmittel\n\nnicht werde Helfen können. Bedenken bestehen jedoch gegen\n\ndie Ansicht der Strafkammer, daß alle Angaben der Werbung\nirreführend gewesen seien (UA S. 47). Das Urteil stellt\nimmerhin in anderem Zusammenhang fest, daß der Angeklagte\nmit den Gläubigern verhandelt (UA 5, 72), sich bei Banken\num Kredite bemüht (UA S. 46) und selbst Darlehen gegeben\nhat (UA S. 77). Abgesehen hiervon wird zu beachten scin,\ndaß auch der Schuldvorwurf der fortgesetzten strafbaren\nWerbung nähere Angaben zur Tatzeit und die Festlegung der\nMindestzanhl der Binzelhandlungen erfordert. \\\n\n4. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte unerlaubte\n\nKreditgeschäfte betrieben hat (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs.\n\n1 Nr. 2 KWG), ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Kreditgewährung in einem\nUmfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer Weise\neingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte Wei. Oonsbruch/Möller KWG 5 1 Anm. 6). .\n\n5. Auch gegen das ausgesprochene Berufsverbot, die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung\nder Veröffentlichung des Urteils ist vom Ausgangspunkt der\nbisherigen Verurteilung her grundsätzlich nichts einzu-\n\net Tee\n\n- 10 -\n\nDe\nEU DE CN A RE\n\nee Wh\nN\n\nwenden. Die Veröffentlichung -— nach § 23 UWG - wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß die Strafe nicht aus § 4 UWG,\n\nsondern aus § 302:e StGB als dem härteren Gesetz zu entnehmen war. (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und\n\nWarenzeichenrecht, Bd. I 9. Aufl., § 23 UWG Rz, 35\n\nsie müßte allerdings auf den Teil des Urteilstenors be-\n\nschränkt werden;... der den Verstoß gegen das UNG betrifft\n(BGHSt 10, 306). . u\n\n6. Zum Strafausspruch wird noch bemerkt, ad früher\n\nerkannte Strafen, die gemäß § 79 StGB in eine neue Gesamt-\n\nstrafe einbezogen verden, als Einzelstrafen in dieser\nfortbestehen. Daher kann nicht ausgesprochen werden, daß\n\nsie \"in Wegfall kommen! (BEHSt 12, 99). Im übrigen ist es\n\nnicht Aufgabe des erkennenden Richters, bei Bildung einer\n\n Gesamtstrafe nach § 79 StGB den bereits verbüßten Teil\n\n. ‚der einbezogenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe an-\n\nzurechnen (BEHSt 21, 186).\n\nner 8Seibett Fischer\n\n Loesdau nn Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/1-str-531-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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