{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-28_1_StR_497_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"1 StR 497/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"En 2.2049 061\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI\n-J\n\nJ\n\nIct\n\npr\n\ndhrmiie 1\n\nDan je\n>]\nION\n\nUNE EHEN\n\nAn. URTEIL\n\neh\n\nin der Strafsache\n\nBEN NEE 75\n\nden Angestellten Ingo Gunther aus I\n\n‚, geboren am — 1925 in vom\n\nKreis >\n\nwegen Untreue.\n\nKSRMD DT 2:\n\nAnt ei\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanvalt Dr. WW in aer Verhandlung,\nStaatsanwalt 8 >ei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter we\n\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ueteil\ndes Lanägerichts Traunstein vom 13. Juli 1967\nwird verworfen. |\n\n£r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZr Von Rechts wegen\n\ne&ründ e 2\n\nDie 1. Strafkammer des Landgerichts Traunstein hatte\ngefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zu Geldstraien verurteilt. Durch Beschluß vom 2. Mai 1967 hat der\nSonat dieses Urteil in einen Untreuefall aufgehoben und die\nSache insoweit sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe\nan cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nm\n\nin übrigen aber die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Nunmehr hat die 2. Strafkammner des Landgerichts das Verfahren hinsichtlich des noch anhängigen\nBinzelfalles nach § 154 StPO eingestellt und aus den\nrechtskräftigen drei Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe\nvon einem Jahr fünf Monaten zwei Wochen Gefängnis gebildet. Mit sciner neuerlichen Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung des fürmlichen und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. . .\n\nDer Beschwerdeführer macht den unbedingten Revisionsgrund des § 3338 Nr. 3 StPO geltend, indem er vorbringt,\ndaß an dem Urteil zwei Richter mitgewirkt hätten, die er\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe; das Ab- u\nlehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Seine Ab-Lchnung hat der Angeklagte darauf gestützt, daß die beiden\nRichter bereits bei dem Erlaß des ersten Urteils mitgewirkt\nhatten. Das Landgericht, das die Ablehnung für unbegründet\nerklärt hat, ist der Meinung, daß die Mitwirkung der boiden\nRichter in der ersten Hauptverhandlung die Besorgnis der\nBeiangenheit nicht rechtfertige. zn\n\nDie Strafkamner befindet sich. hierbei im Einklang mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der insbesondere\nin BGHSt 21, 142 ausgesprochen hat, daß die Mitwirkung bei\nder früheren Entscheidung für sich allein die Besorgnis der\nBefangenheit nicht begründen könne. Der Senat sieht auch\nunter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen hinreichenden Grund, von dieser Entscheidung abzugehen. Die\nAnsicht des Beschwerdeführers, daß mit dieser Rechtsprechung\n\ngegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen werde, ver-\n\nmag der Senat nicht zu teilen. Eine willkürliche ungleiche\nBehandlung liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie auch\nDahs in seinem von der Revision angeführten Aufsatz in\nNV 1966, 1691 darlegt, mit der Neufassung des § 354 Abs. 2\nStPO — ohne entsprechende Änderung des § 23 StPO - bewußt\n\nELLE EPE RENTE TUTTE re?\n\nin Kauf genommen, daß bei Zurückverweisung der Sache\n\nan. ein anderes Gericht oder an eine andere Strafkemner\n\nune\n\nverteilung an der neven Entscheidung ein Richter mitwirken könne, der schon an der ersten Entscheidung beteil1i1gt war. Dieser Umstand kann auch dadurch eintreten,\n\ndaß cin früher beteiligter Richter aus irgenäwelchen\nsachlichen Gründen nach der Geschäftsverteilung als Vertreter an der neuen Entscheidung mitzuwirken hat. Dio\nNeufassung des § 354 Abs. 2 StPO, die sich durchaus nicht\nstets günstig für den Angeklagten auszuwirken braucht\n(vgl. die der Entscheiäung BVerfGE 11, 336 zugrundelie- u.\ngenden Fälle), hat nur dic Ermessensbefugnis des Revisionsgerichts, die Sache an eine andere Kammer oder ein anderes\nGericht zurückzuverweisen, in eine Pflicht umgewandelt.\nAuch gegenüber der Neufassung behält die bisherige ständige Rechtsprechung ihre Bedeutung, wonach allein aus der _\nMitwirkung eines Richters an einer vom Revisionsgericht .\nauigcehobenen Entscheidung kein Ablehnungsgrund hergeleitet un\nwerden kann. | .\n\nAnücre Ablehnungsgründe sind nicht geltenä gemacht\nund aus dem Revisionsvorbringen auch sonst nicht ersicht- a\nlich. Tas Landgericht hatte nur noch über die Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe aus drei rechtskräftig ausgesprochenen\nBinzelsträfen zu befinden. Insofern kann darauf hingewieson _\nwerden, daß bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe\ndurch Beschluß {§ 460 StPO) stets das erstinstanzliche Gericht oder eines der Gerichte entscheidet, welche die Einzelstrafen ausgesprochen haben {§ 462 StPO). Daß hier aus\nder früheren Mitwirkung eines Richters beim Ausspruch einer\nBinzelstrafe kein Ablehnungsgrund hergeleitet verden kann,\nliegt auf der Hand. |\n\nDas Ablehnungsgesuch ist nicht schon deshalb \"zu Unrecht verworien\" worden, weil, wie die Revision geltend |\nmacht, an der Entscheidung über das Gesuch ein Richter mit.\ngevirkt hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht\nzur Mitwirkung berufen war. Denn für den Revisionsgrund des\n2 338 Nr. 3 StPO Kommt e}=' allein darauf an, ob das Ableh-\n\n| Dice Rüge, das Landgericht habe seine untarungepflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist schon deshalb unzulässig, wcil die Beveismittel. nicht angeführt werden, die\ndas Landgericht noch hätte benutzen sollen (§ 244 Abs. 2\n‚Satz 2 StPO, BGHSt 2, 168). . u.\n\nDie nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. =\n\nDic Revision ist hiernach zu verwerfen.\n\nHübner Seibertt 0. Fischer\nLoesdau nn “ Piksrt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/1-str-497-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/1-str-497-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.275469+00:00"}}