{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-21_1_StR_515_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-21","aktenzeichen":"1 StR 515/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wur\n\nwei.\n\nnö\n\ng ” . r < . »\nu,\n\n.\n.\n. .\n.\n\" .\n.\n, .\n.\n.\n. ..\n, .\n.\n*\n. oo.\n.\n- .. er\n’ .\n\n.\n. .\n„r\n.\n. “\n- .\nr . . .\ns\n.. r\n. ...\n\nn Kau\n\n.\n5 .\ns .\n.. x\n. 0\n. “\n.” - \" - »\nF . .\n’ \" . ...\n. ..\n. e 0.\n. . .\nD\n. ..\n.\n\nur.\n\n4 . . ... . .. . .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nM u Senatspräsident Dr. Hübner.\nu ei, als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\n\"Bundesrichter Loesdau\n Bundesrichter Mai .\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| 5 als beisitzende Richter, 2\nune Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof PR\nnn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, nn\n. Justizangestellter . ie ern einer ae\n. als Urkundsbeamter der. : Gemehäftsstelle, |\n\nenre\n“tn\n\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. ii .ufen.\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Pr\nber 1966 im Fall Volksbank und im genzen © Straf-\n\n ausspruch mit den Feststellungen\n\nDe Eee EEE |\n\nm diesen Umfang wird die ‚Sache ; zu neuer, Ver\neen | 6:\n\ntt\n\nGE\n\nVon Rechts wegen\n\n2 SR\n\nBA\n\nen\n\ndie Verurteilung\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der Revision. ge\nwegen Betrugs in vier Fällen und weg\nBankrott. Tas\n\nfortgesetzten vorsätzlichen einfachen\n\nRechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\ndie Strafkamner nicht gegen das Vereidigungsverbot des a\n| ; 60 Nr. 3 StPo verstoßen. Die wirtschaftlich werfen —\n\\...... Prau var, so wie sich das Tatgeschehen nach dem Ergebnis . |\nder Hauptverhandlung darstellte, das Opfer des von B=\n\n schwerdeführer durch die Erschleichung der Wechselannahme\n\nbegangenen Betı\nRichtung wie der Angeklagte mit und durfte daher vereidigt ;\nwerden (vgl. BENSt 4 368, 71; 6, 582, 383; ferner Bayodle\n\nFa 14, 164).\n\naaa\nist unbegründet. Das 'Lar\nee\nee ge\n\nugs; sie wirkte daran nicht in. derselben\n\n» Die Beanstandung, \"das Verfahren öe der\nung\" der Eheleute Tai \"sc: fehlerhaft : 80\n\nzen zu vereidigen. Diese Antec} idung ententeeh\n\nta@lächen Regel (§ 59 StPO\n\na. 0%\n\n2; ) una brauchte en\ngründet « zu werden. - (mouse 155 2535 I eh\n\nbitten, ihre Bedenken gegen die beschlossene a\n\n Vereidigung |\n‚schrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen oder das ihm nach\n§ 61 Nr. 2 StPO eingeräumte Ermessen rechtlich fehlerhaft\n\nZe teetund ormitte\n\n‚gründen nicht, Fentgeg\n\nzutragen und eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung\nzu beantragen. Daß der Tatrichter bei der Anordnung der\n\ndieser Zeugen etwa gegen die zwingende Vor-\n\nausgeübt habe, hat die Revision nicht gerügt-\n\nec) Auch der Beschluß, die Angestellte vr\n\nunvereidigt zu lassen, 1äßt entgegen der Meinung der Ber.\n> sion keinen Rechtsfehler. ‚erkennen. Der beanstandete Be-. u\n‚schluß ı macht. die Ansicht des Tatrichters ausreichend deut-\n\n\"Vorbereitung der von der Volksbank in A © 15 Kreditunterlage geforderten Vermögensübersicht den Schallplattenenswort wer in a\n\neilt ZU ‚haben. Dieser eV erwöße\n\nengetzeten a werden. Tui a ı | E\ndes s 60 Nr. 3 StPO genügt auch schon ein Nentternter es\ngsverdacht (BERSt dr 2555 256). ee ER\n\n.. oo. . “\n. . \" .. . 4\n* ne .. . . 2\n\" E . .\n\" . a: r\n.. - .. .\n” .\nu neen . . \"\nr tz .\nDE EP “. . fi ”\nD LIRAEHE) ‘ -\n. D ' v\n.\n' w\n.\n\nVERNENITEIEETT FT ER\n\nDEE FPUNEN EEE FE PS IIEEN ZIP\n\nEADERTUF ERST SPIRIT PEN ET] ;\n\n| schließend. „Niedergebende Darstellung. Im: den. Untorlane\nı der Buchführung und. der Bi de Ä\n| daher mit Recht ein fortgenetztes (zen 22 21954, 5 56 Be\n1955, 394; Urteil vom .28. Januar 1955 - 1 StR Pr vera\nsätzliches Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und a Kos >\n| sehen. Da ‚diese Straftat. sowohl 1 verein aaa aa ae. >\n\nZur Kaufmannseigenschaft des Angeklagten hat das.\n\nLandgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen, Aus den j\n\nKB a\n\nu\n\nFeststellungen ergibt sich aber, daß die Servema jeden-\n\nfalls von der Aufnahme. des Großhandols mit Schallplatten\nan ein sogenanntes rundhandelsgsschäft im Sinn. des s ı\n\nER 2 le Fe\n\nUmfang. cinen in kaufmännsscher Weise , eingerichteten ( Ge-\n\nschäftsbetrieb erforderte. Demzufolge var der Beschwerde-\n\nführer nach den. §§ 38 Abs. „39 Abs 2 HGB. auch schon _ \\\n| vor der im März. 1959 erfolgten Bintragung seines Unter\n\n nehmens in das Handelsre\n\nsister gesetzlich verpflichtet,\n\nBücher zu ZUhren- und für den Schluß. eines. .3a9on, m Genenäti\n\nKenntnis dioser Pflichten. hat der Angeklagte. aufgrund ee\n\neinheitliche\n\nlung der Zahlungen : am 20. September 1959 keine\ngeführt und für 1958 keine Bilanz errichtet. Der\n\n Vermd\n\nse schloß nicht an die Bilanz für das. Kater\nftsjehr 1957 an, diente nur für einen\n\nBücher he\nBilanzi-\n| rungspflicht genügte er auch durch die Aufstellung einer\ngensübersicht per 31. Januar 1959 für die Volksvank\nn Ku nicht; denn diese - obendrein\" frisierte\" Ya Er Es\n| Unteriag j u\n| Geschä\n Einzelzweck und war nach den Urteilszusennenhang keins all.\n\ngemeine das Verhältnis des Vermögens und: der. Muh ni),\n\nwett.\n\nu. . FE\noe Pa ®\n- . “ '\n. j ont .. .\n- -. - . .\n2... a Er, .. .\nar tt I - . .\n. “. ” \"\nDer ds . _.\n\ntn een 0 0.\n\nN\nU\nTR\n\n© werde. Durch die Annahme der Wechsel und ihre Auchändigung\n' an den zu ihrer Weitergabe entschlossenen Ang\n\nAngeklagte hatte ab Ende April 1959 den be\nvorstehenden Zusammenbruch seines Unternehmens klar er- .\nkannt (UA 15). Gleichwohl überredete er einen Monat spä-\n\nter. die in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene und damals\nerst 24 Jahre alte Frau KW, aus Gefälligkeit Wechsel\nüber mehr als 17.000 DM anzunehmen, mit der ausdrücklichen.\n\"Zusage, daß er diese. Papiere bei Fälligkeit selbst einlösen\n\neklagten, der\n\nentgegen seiner Zusage schon damals weder bereit noch fä- Fe\n\n... hig war, die Pspiere bei Fall\n\nnis zugrundelag. Daher hat das Landgericht di,\n\n..weck blanko ang\n0, gefüllt hatte; er war sich dabei bewußt,\n\nBe reichte er, daß die Wechselnchmerin. seine Schulden durch.\nm de der Wechselsumne ale ausgegli\n\nigkeit einzulösen, : ist Prau |\nu > geschädigt worden. Sie ging eine rechtlich unewnängie so\n. „Wecheelverbindlichkoit ein wel. } RGSt Bl 409, a1), am\n\n... des Beschwerdeführers zutreffend als Betrug, Siege\n9.263 StGB, gewertet. oo. er ee\ngeklegte\n\n.» Auch die Annahme der. Strafkammer, der Fer\nhabe. sich derner des Betzuges ‚gegenüber ı den a\n\n2... Ber Firma N übergab der Beschwerdedtäkee einen.\n\nWechsel, den: die Eheleute ED für einen bestimmten . |\ngenommen hatten und den er Dede a\ndaß weder | ie da=\nmals schon. ' zahlungsunfähig jon Bozogenen nöch ı er ‚selbst |\n\n5200 DM auf Kredit lieferte. Der Woohsel warde nieht einge\n\n. . . . DT Te\n. “ on \" r .\n: Fu\n\nlöst, die Automaten ‚wurden nicht bezahlt. So schädigte\n\nder Angeklagte die Firma ED betrügerisch um den\nWert dieser Gerätes denn ein Vermögensschaden der Lieferantin entstand nicht schon durch die Gutschrift der\n\n Wechselsumme (vgl. BGHSt 6, 115, 116), sondern erst durch\n\ndie kreditweise Lieferung der zwei Automaten. Dies wird\nerwähnt, um den Schuldumfang, den die Strafkammer in die-\n\nEnke offenbar richtig gesehen hat, deutlich zu unbe 000\n\nBD\n\nBL\n\nrt\n\nIm Pall uw: besteht der von dem Beschwerdeführer”\nbetrügerisch verursachte Vermögensschaden nur darin, daß\n\n- das getäuschte Werbeunternehmen auch den dritten Auftrag. u\nu über 414, 55 DM vorleistend ausfü ührte, ohne dessen Bezah- gu\nlung AR ara\n\nur\n\ng irgendwie zu sichern. Es wäre zwar denkbar, daß die\nFirma obendrein dadurch geschädigt worden. ist, aaß sie i\n\nu tat\n\nihre Forderung aus dem schon vor Erhalt des. Wechsels volständig ausgeführten zweiten Auftrag\n. mun nicht weiter beitrieb. Ein derarti 2\n rürde aber voraussetzen, daß der wirtschaftliche Vertds\n\nel\n\nüber zusammen 989,50 m\nger Stundungsbetrug re\n\n- '.\nDe\n\ngestundeten Ansprüche durch das Absehen von sofortigen 3\nBeitreibungsmaßnahmen geringer geworden ist ÄBEHSt }, 262,\n\nu 264). ; Feststellungen i in dieser Richtung hat der tatsschten. ni\n\noc herein gefaßten Gesamtvorsatzes,. sondern jeweils A\n\neines neuen selbständigen Entschlusses. Das hat die Strat- 00\n_ kammer entgegen den Ausführungen der Revision - - zwar nicht\nin der rechtlichen Würdigung, wohl aber&im Bug a\n\na -,\n\nun.\n\na wen\n\n‚sungserwägungen - ausdrücklich hervorgehoben. Die\nAnnahme des Tatrichters, daß der Angeklagte selbständiger Betrugsvergehen schuldig sei, begegnet daher 2\n\n2 keinen : rechtlichen Bedenken.\n\nEn\n\n0b und in welcher Höhe der bewilligte Kredit, in der Folgezeit ausgeschöpft wurde und\n\nec) Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs |\ngegenüber der Volksbank in KO BD richt bestehen u\nbleiben. Das Urteil enthält nämlich keine ausreichen- |\nden Feststellungen darüber, auf welche Weise die geschä- |\ndigte Bank schließlich 600 DM eingebüßt hat. Der Ange-\n- . klagte hatte bei ihr aus der Diskontierung von Wechseln |\nbereits 2464, 39 DM Schulden, als. er sich durch ae. voreiner \"frisierten' Vernögensü nräur\n\nber iberheupt. nichts en\n\nahoposition\" « der Bank, sagt a einen,\n\n- den Schaden\n\nvon 600. DM erlitt, ob durch Stundung der, schon bestehen-\n\nBa zelstrafen ganz auf;\n\nft 262,\n260 oder äurch h Gewährung weiteren Wochnelkredits.\n\na) Der Strafausspruch muß trotz der meßvollen Einzehoben werden. Teilweise ist gan.ui.\n\n> Schuldunfang eingeschränkt worden. Auerdem I 'üs\n\n o riehter strafschärfend gewertet, dal\n\n.ır,. .\n\nere Betrugstaten begangen hat, ein Gesichtspunkt, ü\ner nach den bisherigen Feststellungen nicht. nn\n\nann na man\n\nj\nAR\n\n[EWPE N ENTE TE TI.\n\nLERERERTEETUEENN, 3 . . . R - . , . „ . .\"\n- . . . .. . . .!\n. j . ®\n\n\" “ . . . -, .» . . f\n\n. ..- s\n. - » . . .\n' . - . -\n\" or\n. - , . j n.“\n\n. . - . 0\n.. .. r P} ..\noo. . .\n\nF} . >. , Far i .. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/1-str-515-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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