{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-11-14_1_StR_496_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"1 StR 496/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 058\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n. | geboren am GE :9>3 in DEE | BD; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nvegen fürtgesetzten Betrugs im Rückfall.\n\nwerogennesnnn sen\n\n Bundesanwalt Dr. WB in ser Verhan.\n\n- 2.\n\nDer ]1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 14. November 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Hübner |\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Scibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EW vei der Ve erkündung. -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbennter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDan Urteil des Tandgerichts Traunstein vom\n12. Juni 1967 wird\n\n1, auf die Retisionen \"es Angeklagten und der\n\n„ Braateannältschaft dahin ‚8°\n\naufsicht enttalt,\n\n2: auf die Revision der Staatsanwaltschaft im\nStrafausspruüch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den vier ällen wegen Be-\n\ntruges im Rickfall nicht auch auf Gelästrafen\nerkannt ist.\n\net\n\n\"nv\nee,\n\net ta\n\nee\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\nverworfen. .\n\nBe Ba a TR\n\nN 7\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in vier Fällen verurteilt und auf folgende\nEinzelstrafen erkannt; ein Jahr sechs Monate Zuchthaus;\nein Jahr zwei Monate Zuchthaus; ein Jahr Zuchthaus; ein\nJahr Zuchthaus. Es hat ihn unter Einbeziehung der Gefängnisstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom\n2. Dezember 1964 (22 Ds 237/64) und des Amtsgerichts\nMünchen vom 14. Dezenber 1964 (45 Ds 279/64) sowie der\nZuchthaus- und Gefängnisstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1965 (45 KLs 2/65) unter\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe (zwei Jahre\nund zehn Monate Zuchthaus) ZUT neuen Gesamtstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt sowie\nferner u.a. auf die zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nl. Die Revision des, Angeklagten richtet sich Ledig-\n\nlich gegen den Ausspruch über die. Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Rechtsmittel konnte hierauf beschränkt werden\n\n(RGSt 42, 30, 31; 42, 241 ff; BGH 5 StR 194/63 vom\n\nngahe igngtpianande\n\nERPFEIIRU DE. SVEPEEURFENEERERUPREREREDEN.\n\n18. Juni 1963). Es hat auch Erfolg; denn bei der Verurteilung wegen Betruges ist der Ausspruch der Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht nicht vorgesehen (§§ 38, 263, 264 StR).\n\n2. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich -— zugunsten des Angeklagteüi - ebenfalls erfolgreich gegen den Ausspruch über\ndie Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Sie beanstandet\nferner zutreffend zum Strafausspruch, daß entgegen § 264\nAbs, 1 StGB keine zusätzlichen Geldstrafen ausgesprochen\nsind. Bei der Bemessung dieser beiden Strafen werden sich _...\nWechselwirkungen zwar im allgemeinen nicht ausschließen\nlassen, so daß regelmäßig eine Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs in Präge kommt (BGH 5 StR 101/65 vom\n27. April 1965). Hier ergibt aber die Höhne der Einzelstrafon sowie der Gesamtstrafe, daß äie Nichtverhängung\nder Geldstrafen auf die Freiheitsstrafen keinen Einfluß\nhatte. Denn das Landgericht hat in zwei Fällen des Betrugs\nim Rückfall jeweils auf die Mindeststrafe von einem Jahr\nZuchthaus erkannt und in den anderen beiden Fällen diesen\nMindestbetrag nicht wesentlich (ein Jahr und sechs Monate\nsowie ein Jahr und zwei Nonate) überschritten. Es hat\nden Angeklagten, „unter Einbeziehung früher erkannter Freiheitsstrafen und\" Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus, zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Für eine Aufhebung der Freiheitsstrafen besteht demnach kein Anlaß,\n\nAus S 76 StCB i.V.m. § 79 StGB ergibt sich, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und\nBesserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe\n\n_ und Maßregeln der Sicherung und Besserung neu festz2\n\n-— DD\n\nin Betracht kommenden Einzelstrafen bereits festgesetzt\nsind, fortfallen und daß das Gericht, das die Gesamtistrafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebenfolgen\ntzusetzen\n\nSir A B- De en: Dasag:\n\nhat (RaSt 75, 212, 213; BGHSt 14, 381, 383). Das gleiche\ngilt bei der Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung\n\nder erkannten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe\n\n{BGH 1: StR 255/64 vom 21. Juli 1964). Den Urteilsg sründen\n(UA 8, 40) ist zu entnehmen, daß die Strefkammer trotz\nder nicht unmißverständlichen Formulierung des Urteilssatzeo (\"hat es sein Bewenden\") hier so verfahren ist.\n\nHübner | | Seibert . Loesdau\n| Pikart | Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/1-str-496-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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